Recht & Gesetze
7. Rohrleitungen
§ 45 Allgemeine Anforderungen

(1) Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole und Lagerstättenwasser müssen entsprechend des Stands der Technik so beschaffen sein und betrieben werden, dass sie durch die auf sie wirkenden physikalischen, mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen nicht beschädigt oder undicht werden und ihr funktionssicherer Betrieb nicht beeinträchtigt wird. Rohre, die nicht aus Stahl oder anderen geeigneten metallischen Werkstoffen bestehen, dürfen nur verwendet werden, wenn dies nach den Umständen geboten oder zweckmäßig ist und ihre Eignung der zuständigen Behörde nachgewiesen worden ist.

(2) Rohrleitungen müssen gegen Außen- und Innenkorrosion geschützt sein.

(3) Unzulässige Betriebsparameter müssen erkannt werden.

(4) Das Volumen an Stoffen, das im Schadensfall austreten kann, muss begrenzt werden können. Art, Abstand und Anordnung der dafür erforderlichen Einrichtungen ist unter Berücksichtigung der Art der Rohrleitung, dem Fördermedium und den örtlichen Verhältnissen zu wählen. Mindestens am Anfang und am Ende jeder Rohrleitung müssen Absperreinrichtungen vorhanden sein, mit denen die Leitungen jederzeit außer Betrieb genommen werden können.

(5) Beim Übergang von Rohrleitungen auf Behälter oder andere Rohrleitungen, die für einen niedrigeren Druck ausgelegt sind, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, dass sich der Druck in der Rohrleitung auf das System mit geringerem Druck auswirken kann.

(6) Die im bestimmungsgemäßen Betrieb aus Betriebseinrichtungen austretenden Flüssigkeiten müssen in flüssigkeitsdichten Behältern aufgefangen werden. Der Füllstand der Behälter muss überwacht werden.

(7) Rohrleitungen müssen grundsätzlich so ausgeführt werden, dass in ihnen Inspektionsmolchungen durchgeführt werden können.

(8) Es müssen zwei auf unterschiedlichen physikalischen Größen basierende, kontinuierlich arbeitende technischen Verfahren zur Anwendung kommen, die im stationären Betriebszustand den Austritt von Stoffen aus der Rohrleitung feststellen können. Eines dieser Verfahren oder ein weiteres muss darüber hinaus auch während instationärer Betriebszustände Austritte feststellen können.

(9) Es muss ein Verfahren zur Anwendung kommen, das schleichende Leckagen feststellt.

(10) Es ist sicherzustellen, dass Leckagestellen schnell geortet werden können.

§ 46 Leitungsführung

(1) Rohrleitungen für die in § 45 Abs. 1 genannten Stoffe müssen so geführt sein, dass gefährdende Einwirkungen auf die Leitungen vermieden werden und von den Leitungen ausgehende Gefahren in Schadensfällen möglichst gering bleiben. Das gilt insbesondere bei Kreuzung oder Parallelführung von Rohrleitungen mit Straßen, Eisenbahnen, Kanälen, Versorgungsleitungen oder ähnlichen Anlagen.

(2) Die Rohrleitungen sind außerhalb des Werkgeländes in einem Schutzstreifen zu verlegen. Die Breite des Schutzstreifens ist so zu wählen, dass der Bestand der Rohrleitung, ihre Überwachung und Wartung sichergestellt werden. Die Schutzziele dürfen durch die im Schutzstreifen zulässige Nutzung oder Bebauung nicht beeinträchtigt werden. Schutzstreifen sind von Baumbewuchs und tiefwurzelndem Buschwerk freizuhalten. Der Verlauf der Rohrleitungen und die Lage der betriebsnotwendigen Armaturen sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

(3) Werden zwei oder mehr der in Absatz 1 genannten Rohrleitungen untereinander oder mit anderen Rohrleitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, ist dafür zu sorgen, dass der Korrosionsschutz der Leitungen nicht beeinträchtigt wird. Die Breite des Schutzstreifens ist wenigstens um den Abstand zwischen benachbarten Leitungen zu vergrößern. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Rohrleitungen andere Leitungen kreuzen.

§ 47 Leitungsverlegung

(1) Rohrleitungen zur Beförderung der in § 45 Abs. 1 genannten Stoffe müssen außerhalb des Werkgeländes unterirdisch verlegt werden. Die Höhe der Erddeckung ist den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn eine ausreichende Erddeckung nicht möglich oder eine oberirdische Verlegung aus technischen Gründen geboten ist. In diesen Fällen sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Rohrleitung gegen äußere mechanische Einwirkungen zu treffen. Außerdem sind Vorkehrungen zu treffen, die einen Ausgleich der Längenänderung bei Temperaturschwankungen gewährleisten.

(3) In Gebieten, in denen Bodenbewegungen auftreten können, sind Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitung gegen Auswirkungen dieser Bewegungen zu treffen. Bei nichttragfähigem Boden müssen Ausgleichsmöglichkeiten geschaffen werden, die eine Gefährdung der Rohrleitungen durch Absinken oder Auftrieb verhindern. Bei felsigem Untergrund sind zur Vermeidung von mechanischen Einwirkungen geeignete Rohrumhüllungen oder Bettungen vorzusehen.

(4) Verformungen, die die Werkstoffeigenschaften der Rohre nachteilig beeinflussen, dürfen bei der Leitungsverlegung nicht vorgenommen werden.

(5) Stahlrohre sind durch Schweißnähte zu verbinden. Andere Rohrverbindungen sind nur zulässig, wenn sie im Einzelfall aus technischen oder sicherheitlichen Gründen geboten sind und wenn nachgewiesen ist, dass sie hinsichtlich ihrer Festigkeit und Dichtheit den zu stellenden Anforderungen genügen.

(6) Beim Verlegen der Rohrleitungen dürfen nur Schweißverfahren angewendet werden, deren Eignung durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen begutachtet worden ist.

(7) Mit der Herstellung von Schweißverbindungen dürfen nur geprüfte Schweißer betraut werden, die ihre Eignung nachgewiesen haben.

§ 48 Mit Förderbohrungen verbundene Rohrleitungen

Mit Förderbohrungen unmittelbar verbundene Rohrleitungen sind mit Rückschlagventilen oder anderen geeigneten Absperreinrichtungen auszurüsten, die den Rückfluss oder den Zufluss aus diesen Leitungen bei Bruch der Bohrlochverschlüsse oder der mit der Förderbohrung unmittelbar verbundenen Einrichtungen selbsttätig unterbrechen. Anstelle der Rückschlagventile oder anderer selbsttätig wirkender Absperreinrichtungen können fernbetätigte Absperreinrichtungen verwendet werden, wenn der Betriebszustand der Bohrungen fernüberwacht wird und die Absperreinrichtungen von der ständig besetzten Stelle ausgeschlossen werden können.

§ 49 Zusätzliche Anforderungen an Rohrleitungen für schwefelwasserstoffhaltiges Erdgas

(1) Beim Bau von Rohrleitungen, die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind, dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die eine ausreichende Kerbschlagzähigkeit besitzen und gegen Korrosion durch Schwefelwasserstoff widerstandsfähig sind.

(2) Längere Rohrleitungen müssen zur Begrenzung der in Schadensfällen austretenden Gasmengen in einzelne Leitungsabschnitte unterteilt werden, deren Länge sich nach dem Schwefelwasserstoffgehalt des Gases, nach den Abmessungen und dem Betriebsdruck der Leitungen und nach den örtlichen Gegebenheiten richtet. Die einzelnen Leitungsabschnitte müssen durch Absperreinrichtungen voneinander getrennt werden können. Die Leitungen müssen mit einer ausreichenden Zahl von Einrichtungen zum Abblasen des Leitungsinhalts versehen sein, die ein gefahrloses Verbrennen des abgeblasenen Gases ermöglichen. Der Betriebsdruck ist in jedem Leitungsabschnitt gesondert zu überwachen. Die Absperreinrichtungen müssen von der ständig besetzten Stelle aus betätigt werden können. Bei Rohrleitungen, in denen Erdgas mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1,0 Vol.-% befördert wird, müssen die Absperreinrichtungen darüber hinaus selbsttätig schließen, wenn der festgelegte betriebliche Mindestdruck im jeweiligen Leitungsabschnitt unterschritten wird.

(3) Das in den Rohrleitungen beförderte Erdgas muss soweit getrocknet sein, dass der Wassertaupunkt nicht unterschritten wird. Dies gilt nicht für die zu Trocknungsanlagen führenden Leitungsabschnitte und für Leitungsteile innerhalb von Anlagen, die der Trocknung, Aufbereitung oder Entschwefelung von Erdgas dienen, soweit das Gas aus verfahrenstechnischen Gründen nass befördert werden muss. Dies gilt ferner nicht für Rohrleitungen, die dem Testen und Freifördern von Erdgasbohrungen dienen.

(4) Rohrleitungen, in denen Erdgas mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% befördert werden soll, dürfen in Bebauungsgebieten nicht verlegt werden. Bei der Verlegung ist von diesen Gebieten ein Mindestabstand von 200 m, von einzelnen außerhalb dieser Gebiete gelegenen Gebäuden ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten. Ist die Verlegung einer Rohrleitung durch ein Bebauungsgebiet oder ist ein Unterschreiten der Mindestabstände nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände nicht zu vermeiden, sind zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

(5) Die Rohrleitungen sind vor der Einleitung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas wasserfrei zu trocknen.

§ 50 Überwachung der Leitungstrasse

(1) An die Trasse der Rohrleitungen heranrückende Bauarbeiten oder andere sich entwickelnde Gefährdungen für die Rohrleitungen müssen so rechtzeitig erkannt werden, dass Schutzmaßnahmen für die Rohrleitung eingeleitet werden können. Dazu sind die Trassen der Rohrleitungen regelmäßig durch Begehung, Befahrung oder Befliegung zu überwachen. Die Abstände dieser Trassenüberwachung sind unter Berücksichtigung des abschnittsweisen Verlaufs der Rohrleitung im Gelände sowie in Gebieten mit oder ohne erhöhtem Schutzbedürfnis festzulegen. Wird die Trasse beflogen, ist zusätzlich eine örtliche Kontrolle der einer Besichtigung zugänglichen Anlagenteile vorzunehmen. Dafür ist ein Plan zu erstellen und der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Plan muss Angaben zur Art und Häufigkeit der Überwachungsmaßnahmen beinhalten.

(2) Über Art und Umfang der Trassenüberwachung hat der Unternehmer eine schriftliche Anweisung aufzustellen und den mit der Überwachung beauftragten Personen auszuhändigen.

§ 51 Rohrleitungsbuch

(1) Der Unternehmer hat für jede der in § 45 Abs. 1 genannten Rohrleitungen ein Rohrleitungsbuch zu führen und an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle im Betrieb aufzubewahren. Bilden mehrere Rohrleitungen ein gemeinsames Rohrleitungssystem, kann das Rohrleitungsbuch auch für das ganze System oder einzelne Teile des Systems angelegt werden.

(2) Das Rohrleitungsbuch muss wenigstens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten:

1.

eine Ausfertigung des Verlegungsplans der Rohrleitung,

2.

ein Verzeichnis der für den Bau der Leitung verwendeten Rohre, Formstücke, Armaturen und Sicherheitseinrichtungen mit den zugehörigen Werkstoffangaben und Lieferbescheinigungen,

3.

Datum der Herstellung und Name des Ausführenden von Baustellenverbindungen,

4.

Ergebnisse der durchgeführten Schweißnahtprüfungen,

5.

Daten und Ergebnisse der in § 50 sowie in den Nummern 15 der Anlage 1 vorgeschriebenen Überwachungsmaßnahmen und die darüber ausgestellten Bescheinigungen und Berichte,

6.

Angaben über Zeitpunkt, Art und Umfang der an der Rohrleitung durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und

7.

Angaben über die beim Betrieb der Rohrleitung aufgetretenen besonderen Vorkommnisse.