Recht & Gesetze
2. Allgemeine Vorschriften
§3 Anzeige besonderer Ereignisse

Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:

  1. Betriebsereignisse, die den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt haben oder hätten herbeiführen können,
  2. Betriebsereignisse, deren Kenntnis für die Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter oder für den Betrieb von besonderer Bedeutung ist, wie Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche, Bohrlocheinbrüche, Auslaufen größerer Mengen gefährlicher oder wassergefährdender Stoffe und größere Schäden an Einrichtungen, größere Störungen im Betrieb, soweit sie von sicherheitlicher Bedeutung sind, außergewöhnliche, vom Betrieb ausgehende Emissionen oder Verunreinigungen von Gewässern oder Böden,
  3. Auffälligkeiten, die auf eine sicherheits-, lagerstättentechnisch- oder umweltrelevante Abweichung vom Sollzustand hinweisen,
  4. das Misslingen der Zementation einer Bohrlochverrohrung,
  5. Anbohren unbekannter oder zu erschließender Erdölträger, Erdgasträger oder anderer Lagerstätten sowie angetroffene Solquellen und außergewöhnliche Wasserzuflüsse,
  6. Unfälle und Unregelmäßigkeiten beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes oder radioaktiven Stoffen, sowie deren Verlust oder Fund und ihr Verbleib in Bohrungen.
§4 Schriftliche Anweisungen

(1) Soweit diese Verordnung die Aushändigung von schriftlichen Anweisungen vorsieht, muss ihr Empfang schriftlich bestätigt werden. Die Empfangsbestätigung ist nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mindestens sechs Monate lang aufzubewahren.

(2) Bei Änderungen der Betriebsverhältnisse, die die bestehenden schriftlichen Anweisungen berühren, sind die schriftlichen Anweisungen den Änderungen anzupassen.

§5 Prüfungen

(1) Die Mindestanforderungen für die Prüfungen sind hinsichtlich des beauftragten Personenkreises, der Prüffristen und der zu prüfenden Einrichtungen in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegt.

(2) Der Unternehmer hat für die Durchführung der nach Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen zu sorgen, die hierfür erforderlichen Arbeitskräfte und Hilfsmittel zu stellen und die entstehenden Kosten zu tragen.

(3) Über die Ergebnisse der Prüfungen durch verantwortliche oder fachkundige Personen sind schriftliche Nachweise zu führen, die mit Datum, Namen und Unterschrift der Prüfenden zu versehen sind. Die Nachweise können auch elektronisch geführt werden. Die Nachweise sind bis zur dritten folgenden Prüfung, mindestens jedoch drei Jahre, auch nach Außerbetriebnahme der Anlage, aufzubewahren.

(4) Die vom Unternehmer beauftragten Sachverständigen fertigen über die Ergebnisse ihrer Prüfungen schriftliche Berichte an und legen diese unverzüglich der zuständigen Behörde und dem Unternehmer vor. Werden bei der Prüfung durch Sachverständige Schäden oder Mängel festgestellt, so hat der Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich über die Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Schäden oder Mängel zu informieren.

(5) Der Unternehmer hat Art und Umfang der vorgeschriebenen Prüfungen durch fachkundige Personen und Prüfungen durch verantwortliche Personen sowie das Verfahren zur Meldung festgestellter Schäden oder Mängel durch schriftliche Anweisungen festzulegen, die Anweisungen den mit den Prüfungen beauftragten fachkundigen und verantwortlichen Personen auszuhändigen und diese vor Aufnahme ihrer Tätigkeit darüber zu unterweisen.

(6) Bei Prüfungen festgestellte Schäden oder Mängel sind den zuständigen verantwortlichen Personen unverzüglich mitzuteilen.

(7) Eine Prüfung durch einen Sachverständigen ersetzt eine Prüfung durch eine verantwortliche Person, eine Prüfung durch eine verantwortliche Person ersetzt eine Prüfung durch eine fachkundige Person.

§6 Anerkennung von Sachverständigen

(1) Der Unternehmer darf die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen durch Sachverständige nur von Sachverständigen durchführen lassen, die von der zuständigen Behörde hierfür anerkannt sind oder einer von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten sachverständigen Stelle angehören. Sachverständige können auch für Prüfungen anerkannt werden, für die Prüfungen durch verantwortliche Personen oder fachkundige Personen vorgeschrieben sind.

(2) Der Unternehmer darf die in der Anlage 1 Spalte 1 Nrn. 1, 3.1 (halbjährliche Prüfungen), 4.1 (halbjährliche Prüfungen), 16.1, 17.1 und 20 vorgeschriebenen Prüfungen auch von Sachverständigen durchführen lassen, die dem Unternehmen angehören.

(3) Sachverständige i. S. dieser Verordnung sind auch die in anderen Ländern aufgrund einer Bergverordnung für die gleichen Aufgabenbereiche anerkannten Sachverständigen; für die Prüfung der Gründungsberechnungen nach § 17 Abs. 1 auch nach Bauordnungsrecht anerkannte.

§7 Verhalten im Betrieb

(1) Alkoholische Getränke oder Drogen dürfen während der Arbeitszeit einschließlich der Arbeitspausen nicht mitgeführt, aufbewahrt oder eingenommen werden.

(2) Beschäftigte, die unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten mit berauschender Wirkung stehen, dürfen sich in den Einrichtungen nicht aufhalten und dort nicht geduldet werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass auch Werkfremde, soweit sie im Betrieb der Gefahr von Gesundheitsschäden oder Verletzungen ausgesetzt sein können, über persönliche Schutzausrüstung verfügen und diese benutzen.

(4) Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen dürfen nur für vorübergehende Eingriffe bei Prüfungen durch verantwortliche Personen und bei Prüfungen durch Sachverständige, der Fehlersuche, der Beseitigung von Schäden oder Mängeln sowie dem Auswechseln oder Ändern von Anlagenteilen beseitigt, geändert, unwirksam gemacht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden, sofern diese Eingriffe sicherheitlich vertretbar sind oder sicherheitlich ausreichende Ersatzmaßnahmen getroffen worden sind.

§8 Fremdsprachige Beschäftigte

(1) Der Unternehmer hat für Einrichtungen, in denen Personen mit unterschiedlicher Muttersprache beschäftigt werden, eine einheitliche Verkehrssprache festzulegen.

(2) Beschäftigte dürfen mit selbstständigen Arbeiten nur betraut werden, wenn sie die in der Verkehrssprache gegebenen Weisungen richtig auffassen und sich in dieser Sprache eindeutig verständlich machen können.

(3) Mindestens eine anwesende verantwortliche Person oder weisungsberechtigte Person muss die Verkehrssprache beherrschen und deutsch sprechen, deutsch lesen und deutsch schreiben können.

§9 Sicherung des Betriebes

(1) Bei der Auswahl der Standorte von Einrichtungen und Bohrungen ist zu beachten, dass schädliche Einwirkungen und von schweren Betriebsereignissen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege und Freizeitgebiete sowie besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.

(2) Der Unternehmer hat die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und vorbeugende Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkung von Schadensfällen so gering wie möglich zu halten. Verpflichtungen nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Einrichtungen sind gegen Blitzeinschläge zu schützen, soweit es nach Lage, Bauweise oder Nutzung erforderlich ist.

(4) Unbefugten ist das Betreten der Einrichtungen verboten. Das Verbot ist an den Zugängen auf Tafeln bekannt zu machen.

(5) Betriebsplätze mit ortsfesten Einrichtungen sind gegen den Zutritt Unbefugter durch Zäune, Mauern oder andere gleichwertige Absperrungen zu sichern, unbewachte Zugänge sind verschlossen zu halten. Dies gilt nicht für zugehörige Teilflächen, die nur für den gelegentlichen Einsatz von Maschinen oder Geräten oder zur vorübergehenden Lagerung von Betriebsstoffen bestimmt sind.

(6) Betriebsplätze ohne ortsfeste Einrichtungen sind zu sichern, soweit die persönliche Sicherheit oder die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs es erfordert.

§10 Überwachung des Betriebes

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Gefahrenzustände rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können.

(2) Über Betriebsstörungen, die sicherheitlich erhebliche Eingriffe oder sonstige für die Sicherheit oder den Umweltschutz wesentliche Maßnahmen erforderlich gemacht haben, sind Aufzeichnungen zu führen, die wenigstens zwei Jahre lang aufzubewahren sind.

(3) Für Förderbetriebe ist zur Entgegennahme von Meldungen eine ständig besetzte Stelle einzurichten, von der aus im Gefahrenfall die erforderlichen Maßnahmen sofort eingeleitet werden können.

(4) In Erdgasförderbetrieben und Untergrundspeicherbetrieben für gefährliche Gase und Flüssigkeiten sind die für die ständige Überwachung der Sicherheit zu erfassenden Daten durch Fernüberwachungseinrichtungen an die ständig besetzte Stelle zu übermitteln. Die übermittelten Daten müssen ständig ablesbar oder abrufbar sein und mögliche Gefahrenzustände jederzeit erkennen lassen.

(5) Bei Gefahr müssen, von der ständig besetzten Stelle aus, die fernüberwachten Einrichtungen abgeschaltet und die fernüberwachten Bohrungen geschlossen werden können. Wirken die Überwachungseinrichtungen auf einen Sicherheitsstromkreis, durch den bei Gefahr eine fernüberwachte Einrichtung selbsttätig abgeschaltet oder eine fernüberwachte Bohrung selbsttätig geschlossen wird, genügt es, wenn das Ansprechen der Sicherheitsschaltung an die ständig besetzte Stelle übermittelt wird.

(6) Werden andere Förderbetriebe oder damit im Zusammenhang stehende Einrichtungen zur Gewährleistung der Sicherheit überwacht, finden die Absätze 4 und 5 entsprechende Anwendung.

(7) Am Bohrlochkopf von eruptiv fördernden Erdöl-, Erdgas- Einpress-, Versenk- und Untergrundspeicherbohrungen sind die Drücke in Fördersträngen und in allen nicht bis zu Tage zementierten Ringräumen kontinuierlich zu messen. Dies gilt auch für auflässige Bohrungen nach § 11, stillliegende Bohrungen nach § 31 und stillliegende Förderbohrungen nach § 33 Abs. 7. Für Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme gilt dies, wenn ihre Teufe 1 000 m oder mehr beträgt. Die Werte müssen vor Ort angezeigt, kontinuierlich und automatisch an eine ständig besetzte Stelle übertragen, dort angezeigt und bewertet werden. Die Messwerte sind bis zum Ende der Bergaufsicht aufzubewahren.

§11 Auflässige Bohrungen

(1) Bohrungen, die nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich so zu verfüllen, dass Einbrüche an der Erdoberfläche vermieden werden und eine spätere Nutzung des Untergrundes zur Gewinnung von Bodenschätzen und Wasser oder zur Untergrundspeicherung nicht beeinträchtigt wird.

(2) Erdöl- und Erdgasträger, Speicherhorizonte sowie nutzbare Wasserstockwerke sind abzudichten. Im Bereich nutzbarer Salzlagerstätten ist Vorsorge zu treffen, dass Wasser nicht in die Lagerstätte eindringen kann.

§ 12 Stand der Technik

Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme der Untergrundspeicherung und den damit in betrieblichem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, so zu errichten, zu betreiben, in Stand zu halten und stillzulegen, dass

1. die Sicherheit und Gesundheit nach dem Stand der Technik gewährleistet werden,
2. schädliche Auswirkungen auf die Umwelt und auf Sachgüter verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
3. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, und Sachgüter auf ein Mindestmaß beschränkt werden.