Recht & Gesetze
Abschnitt 1 Geltungsbereich, Grundsatz
§ 1 Geltungsbereich

 Diese Verordnung gilt für Betriebe, die dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes un-terliegen. Ausgenommen sind Bohrungen nach § 127 des Bundesberggesetzes und Betriebe im Bereich des Festlandsockels.

§ 2 Grundsatz

 (1) Der Unternehmer hat zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verbesserung des Arbeitsschutzes einschließlich der Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und der Unfallverhütung im Betrieb nach Maßgabe dieser Verordnung einen arbeitssicherheitlichen und einen betriebsärztlichen Dienst einzurichten.

(2) Der arbeitssicherheitliche und der betriebsärztliche Dienst können als betrieblicher Dienst, als außerbetrieblicher Dienst oder nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 und des § 11 Abs. 2 organisiert sein. Dienst im Sinne dieser Verordnung ist die Zusammenfassung

1. des Personals an Fachkräften für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzten,

2. des Hilfspersonals und

3. der Einrichtungen,

soweit Personal und Einrichtungen in dieser Verordnung vorgesehen sind.

(3) Der Unternehmer hat die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sie über Gefährdungen, denen Beschäftigte an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, zu unterrichten. Er muß die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte auch über den Einsatz von Personen unterrichten, die über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügen oder die ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.