Recht & Gesetze
Sechstes Kapitel Behörden, Zuständigkeiten, Gefahrenabwehr
§ 127 Behörden

(1) Oberste Wasserbehörde ist das Fachministerium.

(2) 1 Die Landkreise, die kreisfreien und die großen selbständigen Städte nehmen die Aufgaben der unteren Wasserbehörden wahr. 2 Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes). 3 Eine kreisfreie Stadt kann mit einem benachbarten Landkreis, eine große selbständige Stadt mit dem Landkreis vereinbaren, dass der Landkreis auch für das Gebiet der Stadt die Aufgaben der unteren Wasserbehörde erfüllt. 4 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Fachministeriums; sie ist von den Vertragschließenden ortsüblich bekannt zu machen. 5 Ist die Gemeinde aufgrund einer Verordnung nach § 98 Abs. 1 Satz 1 anstelle der Wasserbehörde für die Genehmigung und die Überwachung des Einleitens von Abwasser zuständig, so hat sie, soweit es zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist, die Befugnisse der Wasserbehörde.

§ 128 Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörden (zu § 100 WHG)

(1) 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt den Wasserbehörden die Wahrnehmung der Aufgaben der Gewässeraufsicht sowie der Vollzug der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Bewirtschaftung der Gewässer und der hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes. 2 Bei den unteren Wasserbehörden gehört diese Aufgabe zum übertragenen Wirkungskreis.

(2) Wer ein Gewässer unbefugt oder in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt oder sonst Pflichten nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsvorschriften verletzt und dadurch eine Gefahr verursacht, trägt die Kosten für Maßnahmen der Wasserbehörde zur Gefahrerforschung, zur Ermittlung der Ursache und des Ausmaßes der Gefahr und des Verursachers sowie zur Beseitigung der Gefahr.

§ 129 Zuständigkeit

(1) 1 Die unteren Wasserbehörden sind zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Das Fachministerium kann durch Verordnung die Zuständigkeit für

1.   bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde und

2.   die Entscheidung über die Einleitung aus Abwasserbehandlungsanlagen auch in außerhalb ihres Gebietes liegende Küstengewässer den unteren Wasserbehörden

übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1 Sind für ein Vorhaben mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten einheitlich zu regeln, so bestimmt das Fachministerium die zuständige Wasserbehörde. 2 Das Gleiche gilt, wenn die Grenze zwischen benachbarten Gebieten ungewiss ist. 3 Ist eine Änderung der sachlichen Zuständigkeit im Einzelfall zweckdienlich, so gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann das Fachministerium die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.

§ 130 Anzeige von wassergefährdenden Vorfällen

(1) 1 Das Austreten wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 62 Abs. 3 WHG in nicht nur unbedeutender Menge aus Leitungen, Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Umschlagen oder Verwenden wassergefährdender Stoffe oder aus Fahrzeugen oder Schiffen ist unverzüglich der Wasserbehörde, bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, der Bergbehörde anzuzeigen. 2 Dies gilt auch dann, wenn lediglich der Verdacht besteht, dass wassergefährdende Stoffe im Sinne des Satzes 1 ausgetreten sind. 3 Die Anzeigepflicht kann auch gegenüber der nächsten Polizeidienststelle erfüllt werden.

(2) Anzeigepflichtig ist, wer eine Leitung, eine Anlage im Sinne des Absatzes 1, ein Fahrzeug oder ein Schiff betreibt, befüllt, entleert, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder prüft oder wer das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat.

§ 131 Wassergefahr

(1) Sind zur Abwendung einer durch Hochwasser, Sturmflut, Eisgang oder durch andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr Maßnahmen notwendig, so haben alle Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, auf Anordnung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden die erforderliche Hilfe zu leisten.

(2) 1 Alle Bewohnerinnen und Bewohner der bedrohten und, wenn nötig, auch der benachbarten Gebiete müssen auf Anordnung der zuständigen Behörden bei den Schutzarbeiten helfen und Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe stellen. 2 Die zuständigen Behörden können nach Maßgabe des § 8 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die erforderlichen Maßnahmen treffen und sofort erzwingen.

(3) Auf Verlangen hat die Körperschaft, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, den beteiligten Gemeinden (Absatz 1) und den Bewohnerinnen und Bewohnern (Absatz 2) die bei der Hilfeleistung entstandenen Schäden auszugleichen; für den Schadensausgleich gilt der Siebente Teil des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

§ 132 Wasserwehr

Die Gemeinden können durch Ortssatzung einen Wasserwehrdienst einrichten.