Recht & Gesetze
Fünftes Kapitel Gewässeraufsicht
§ 125 Staatlich anerkannte Stellen für Abwasseruntersuchungen

1 Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass bestimmte Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung bei der Abwasserbeseitigung auch durch staatlich anerkannte Stellen durchgeführt werden können. 2 In der Verordnung können auch die Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung der Stellen sowie an ihre Unabhängigkeit von den zu Überwachenden, das Verfahren zur Anerkennung, die Befristung und das Erlöschen der Anerkennung, der Ausschluss von Interessenkollisionen, die Teilnahme an Ringversuchen und anderen Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung geregelt werden.

§ 126 Kosten

1 Wer der Gewässeraufsicht nach § 101 WHG unterliegt, trägt die Kosten seiner behördlichen Überwachung. 2 Dies gilt nicht für den, der ausschließlich als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken der Überwachung unterliegt. 1 Zu den Kosten der Überwachung gehören auch die Kosten von Untersuchungen, die außerhalb des Betriebes und der Grundstücke des Benutzers, insbesondere in den benutzten und in gefährdeten Gewässern, erforderlich sind. 4 Die Kosten können als Pauschalbeträge erhoben werden.