Für die nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen und Ausgleichszahlungen gelten die §§ 96 bis 99 WHG entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(1) 1 Die Einigung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 WHG ist zu beurkunden. 2 Den Beteiligten ist auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen; der Entschädigungspflichtige, der Entschädigungsberechtigte und Art und Maß der Entschädigung sind zu nennen. 3 Zuständig ist diejenige Behörde, die für die die Entschädigung auslösende Entscheidung zuständig ist.
(2) 1 Die Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 WHG (Entschädigungsbescheid) ist den Beteiligten zuzustellen. 2 Die Verwaltungskosten trägt der Entschädigungspflichtige.