Recht & Gesetze
Sechster Abschnitt Hochwasserschutz
§ 115 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern (zu § 76 WHG)

(1) 1 Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. 2 Die Verordnung ist entsprechend anzupassen, wenn neue Erkenntnisse hinsichtlich entstandener oder zu erwartender Schäden vorliegen.

(2) 1 Für die Gewässer oder Gewässerabschnitte nach Absatz 1 sind durch Verordnung als Überschwemmungsgebiete die Gebiete festzusetzen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (Bemessungshochwasser) zu erwarten ist. 2 Die Festsetzung erfolgt durch die Wasserbehörden auf der Grundlage der vom gewässerkundlichen Landesdienst erstellten Arbeitskarten. 3 Satz 2 gilt entsprechend für die Gebiete nach § 76 Abs. 2 WHG.

(3) 1 Vor dem Erlass der Verordnung nach Absatz 2 ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. 2 § 73 VwVfG gilt sinngemäß. 3 Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind über die Gründe zu unterrichten. 4 Für die Verordnung gilt § 91 Abs. 2 entsprechend.

(4) Vor dem 1. Juni 2007 eingeleitete Festsetzungsverfahren werden nach dem bis dahin geltenden Recht zu Ende geführt, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Beteiligung der betroffenen Gemeinden und der Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Verordnung berührt wird, stattgefunden hat.

(5) 1 Der gewässerkundliche Landesdienst hat die Gebiete nach Absatz 1 und § 76 Abs. 2 WHG, die noch nicht festgesetzt sind, im Benehmen mit der Wasserbehörde zu ermitteln, in Arbeitskarten darzustellen und diese im Niedersächsischen Ministerialblatt öffentlich bekannt zu machen. 2 In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Ausfertigungen der Karten bei der Wasserbehörde aufbewahrt werden und jedermann kostenlos Einsicht gewährt wird.

§ 116 Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (zu § 78 WHG)

§ 11 gilt sinngemäß für Genehmigungen und Zulassungen nach § 78 Abs. 3 und 4 WHG.