Recht & Gesetze
Vierter Teil Abfallwirtschaftsplanung und Abfallvermeidungsprogramm
§ 21 Abfallwirtschaftsplanung und Abfallvermeidungsprogramm

(1) Die oberste Abfallbehörde stellt für den Bereich des Landes den Abfallwirtschaftsplan auf. Dieser kann in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

(2) Für die Beteiligung an der Erstellung des Abfallvermeidungsprogramms des Bundes und für die Erstellung eines eigenen Abfallvermeidungsprogramms (§ 33 KrWG) ist die oberste Abfallbehörde zuständig.

§ 22 Verbindlichkeit von Festlegungen in den Abfallwirtschaftsplänen

(1) 1 Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Festlegungen über Standorte und Einzugsgebiete von Abfallbeseitigungsanlagen in den von ihnen aufgestellten Abfallwirtschaftsplänen ganz oder teilweise für die Beseitigungspflichtigen für verbindlich zu erklären. 2 Die oberste Abfallbehörde erlässt die Verordnung im Einvernehmen mit der für die Bergaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde, soweit sich die Verbindlicherklärung auf Abfälle erstreckt, die in einer der Bergaufsicht unterstehenden Abfallbeseitigungsanlage beseitigt werden sollen. 3 Die Verordnung kann hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne Gruppen von Beseitigungspflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Plan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen.

(2) 1 Die Verordnungen können Standorte und Einzugsgebiete zeichnerisch in Karten bestimmen. 2 Werden die Karten nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den folgenden Sätzen 3 bis 5 zu verfahren: 3 Die oberste Abfallbehörde und die Gemeinden und Landkreise, deren Gebiet betroffen ist, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedem kostenlos Einsicht zu gewähren. 4 Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. 5 Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu umschreiben.

§ 23 Verbringen von Abfällen in Einzugsgebiete von Abfallbeseitigungsanlagen

(1) 1 Soweit durch Verordnung nach § 22 das Einzugsgebiet einer Abfallbeseitigungsanlage festgelegt worden ist, dürfen Abfälle, die außerhalb dieses Gebietes angefallen sind, nur mit Genehmigung der obersten Abfallbehörde zum Zweck der Beseitigung in das Einzugsgebiet verbracht werden. 2 Die Verordnung kann festlegen, dass für bestimmte Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 14 KrWG oder für bestimmte Abfälle eine Genehmigung nicht erforderlich ist. 3 Im Fall einer Anordnung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG bedarf es der Genehmigung nicht.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn die Beseitigung der Abfälle im festgelegten Einzugsgebiet das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Erfordernisse der Abfallwirtschaft, nicht beeinträchtigt.

§ 24 Verbringung von Abfällen in Abfallbeseitigungsanlagen

(1) Wer Abfälle zur Beseitigung aus Niedersachsen verbringt, hat dies unter Angabe der Abfallschlüssel, der Mengen und der aufnehmenden Abfallbeseitigungsanlagen der obersten Abfallbehörde mindestens eine Woche vor Beginn anzuzeigen, wenn die Menge 100 Megagramm Abfall je Abfallschlüssel und Kalenderjahr übersteigt oder übersteigen wird.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Abfälle zur Beseitigung,

1.   die nach § 16 andienungspflichtig sind oder

2.   für die in einem für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplan der Entsorgungsweg mit Abfallschlüssel und Mengenangabe in eine konkret benannte Entsorgungsanlage aufgeführt ist.