Recht & Gesetze
Abschnitt 7 Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
§ 106 Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht

(1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen sowie in den Fällen des § 102 über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

(2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.

Fußnote

(+++ § 106: Zur Anwendung vgl. § 78 Abs. 1 WindSeeG +++)
(+++ § 106: Zur Anwendung vgl. § 76 Abs. 4 MessbG +++)

§ 107 Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof

(1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:

1.
in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 86 und 88) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 87);
2.
in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 99);
3.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben,
a)
über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlandesgerichte,
b)
über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte,
c)
über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Abs. 1 der Zivilprozessordnung.

(2) § 94 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.

Fußnote

(+++ § 107: Zur Anwendung vgl. § 78 Abs. 1 WindSeeG +++)
(+++ § 107: Zur Anwendung vgl. § 76 Abs. 4 MessbG +++)

§ 108 Ausschließliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.

Fußnote

(+++ § 108: Zur Anwendung vgl. § 78 Abs. 1 WindSeeG +++)
(+++ § 108: Zur Anwendung vgl. § 76 Abs. 4 MessbG +++)