Recht & Gesetze
V. Schlussvorschriften
§ 37 Ausnahmen

Die zuständige Bergbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, soweit nachgewiesen ist, dass die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 38 Übertragung der Verantwortlichkeit

Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.

§ 39 Bekanntmachung der Verordnung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten, soweit dies für eine sichere Tätigkeit in ihrem Arbeitsbereich erforderlich ist.

(2) Der Unternehmer muss einen Abdruck der Verordnung in jedem Betrieb über Tage an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme für jedermann aushängen oder auslegen.

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig i. S. des § 145 Abs. 3 BBergG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine in § 1 genannte Anlage ohne oder unter Missachtung einer Genehmigung nach § 4 errichtet, betreibt oder ändert,

2. in § 5 Abs. 1 genannte Betriebsmittel, Anlagenteile oder Werkstoffe verwendet, die nicht genehmigt sind,

3. gegen eine Vorschrift über die Inbetriebnahme von Anlagen oder die Aufnahme der Seilfahrt nach § 7 i. V. m. § 9 verstößt,

4. gegen eine Vorschrift über die Einstellung und Wiederaufnahme der Seilfahrt nach § 8 verstößt,

5. in § 10 Abs. 1 bis 3 genannte Anlagenteile verwendet, ohne dass Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorliegen,

6. gegen eine Vorschrift über das Auflegen und Einhängen von Seilen und das Erneuern von Seileinbänden nach § 11 Abs. 1 bis 13 verstößt,

7. gegen eine Vorschrift über die Begrenzung der Seilaufliegezeit nach § 12 Abs. 1 bis 4 verstößt,

8. gegen eine Vorschrift über die Prüfung von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 13 oder § 14 verstößt

9. gegen eine Vorschrift über die Führung des Betriebsbuches nach § 16 verstößt,

10. Sicherheitseinrichtungen, Schutz- oder Überwachungseinrichtungen entgegen § 17 Abs. 1 beseitigt, unwirksam macht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt oder Bremsgewichte verändert oder festlegt, oder

— Anlagen ohne das nach § 17 Abs. 2 zur Bedienung erforderliche Personal betreibt, oder

— nicht betriebsfähige Anlagen nach § 17 Abs. 3 nicht gegen unbefugtes Ingangsetzen sichert,

11. Anlagen entgegen § 17 Abs. 5 nicht in dem erforderlichen Umfang betriebsbereit hält,

12. gegen eine Vorschrift über die Sicherung der Schächte und Schrägstrecken sowie ihrer Zugänge nach § 18 verstößt,

13. gegen eine Vorschrift über Signale und Abfahrbefehle nach § 19 verstößt,

14. gegen eine Vorschrift über die Seilfahrt nach § 21 Abs. 1 bis 4 sowie das Probetreiben nach § 21 Abs. 5 verstößt,

15. gegen eine .Vorschrift über die Benutzung der Fördermittel zur Seilfahrt nach § 22 oder die Anwesenheit von Anschlägern bei der Seilfahrt nach § 23 verstößt,

16. ohne Berechtigung nach § 24 Selbstfahrerseilfahrt durchführt,

17. gegen eine Vorschrift über Schachtbefahrung nach § 25 oder über Schachtarbeiten nach § 26 verstößt,

18. gegen eine Vorschrift über den Betrieb von Bühnen nach § 27 verstößt,

19. entgegen § 28 Abs. 1 bis 4 Anlagen unbefugt bedient oder Unbefugte hierzu einsetzt,

20. als Maschinenführer seine Anwesenheitspflicht nach § 29 Abs. 1 bis 3 verletzt,

21. Maschinenführer entgegen den Vorschriften des § 30 Abs. 16 beschäftigt,

22. als Maschinenführer den Vorschriften des § 30 Abs. 1 bis 15 zuwiderhandelt,

23. als Anschläger seine Anwesenheitspflichten nach § 31 verletzt,

24. als Anschläger den Vorschriften des § 32 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,

25. als Beschäftigter an Anlagen nach § 1 die ihm nach § 33 Abs. 1 oder als verantwortliche Person die ihr nach § 33 Abs. 2 obliegenden Pflichten verletzt,

26. die Bekanntmachung von Geboten und Verboten auf Schildern oder Tafeln an Anschlägen und Bedienungsständen nach § 34 Abs. 1 unterlässt,

27. gegen eine Vorschrift über Schweißarbeiten nach § 35 Abs. 1 und 2 oder über Instandsetzungen nach § 35 Abs. 3 verstößt,

28. als Unternehmer den Vorschriften über die Bekanntmachung der Verordnung nach § 39 zuwiderhandelt.

§ 41 Übergangsvorschriften

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung

1. für vorhandene Anlagen erteilten Erlaubnisse, Genehmigungen, Betriebsplanzulassungen sowie Bauartzulassungen gelten als Genehmigungen im Sinne der §§ 4 und 5 fort,

2. getroffenen Festlegungen zu Sachverständigenprüfungen des Schachtbaus sowie nicht zur Schachtförderanlage gehöriger Schachtbauten gelten im bisherigen Umfang fort,

3. erteilten Ausnahmebewilligungen gelten, soweit sie nicht befristet sind, bis auf Widerruf fort,

4. von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen bleiben in dem bisherigen Umfang zur Prüfung berechtigt.

§ 42 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 43 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.