Recht & Gesetze
III. Inbetriebnahme und Überwachung
§ 6 Verfahren bei der Prüfung durch Sachverständige

Die Prüfungen durch Sachverständige sind in Anwesenheit einer für die Anlagen zuständigen verantwortlichen Person durchzuführen. Der Unternehmer hat außerdem die für Prüfungen durch Sachverständige erforderlichen Arbeitskräfte und Hilfsmittel zu stellen und die Kosten der Prüfungen zu tragen.

§ 7 Inbetriebnahme von Anlagen und Aufnahme der Seilfahrt

(1) Neu errichtete Anlagen nach § 1 dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn eine

Abnahmeprüfung durch Sachverständige nach § 9 durchgeführt worden ist und die Sachverständigen

bescheinigt haben, dass die Anlagen entsprechend der Genehmigung nach § 4 errichtet worden sind und

gegen den Betrieb sicherheitlich keine Bedenken bestehen.

(2) Absatz 1 gilt auch für geänderte Anlagen oder Anlagenteile, wenn in der Genehmigung nicht

ausdrücklich darauf verzichtet wird. Die Prüfungen müssen sich dabei auf die geänderten und die damit

im Zusammenhang stehenden Anlagenteile erstrecken.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen Anlagen vor der Abnahmeprüfung durch

Sachverständige probeweise betrieben werden, wenn eine verantwortliche Person an der Anlage

anwesend ist und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind.

(4) Hat die Abnahmeprüfung zu Beanstandungen geführt, die ohne Einfluss auf die Sicherheit des

Betriebes sind, ist eine vorläufige Inbetriebnahme bis zum Ablauf einer vom LBA festzusetzenden Frist

zur Beseitigung der Beanstandungen zulässig.

(5) Abweichend von Absatz 1 dürfen Abteufanlagen und vergleichbare Anlagen zum Sanieren von

Schächten in Betrieb genommen werden, wenn die für die jeweilige Teufe erforderlichen Anlagenteile von

Sachverständigen geprüft worden sind und diese bescheinigt haben, dass die Anlagenteile entsprechend

der Genehmigung errichtet sind und gegen den Betrieb sicherheitlich keine Bedenken bestehen. Die

Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Nicht ortsfeste Befahrungs- und Hilfsfahranlagen (z. B. Autoschachtwinden) dürfen erst in Betrieb

genommen werden, wenn die Anlage auf dem vorher bestimmten Standort aufgestellt ist und die für den

Einsatzfall festgelegten Prüfungen durchgeführt worden sind.

(7) Ortsfeste Befahrungs- und Hilfsfahranlagen, die für den jeweiligen Einsatzfall zusammengebaut

werden müssen, dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für den Einsatzfall festgelegten

Prüfungen durchgeführt worden sind.

§ 8 Einstellung und Wiederaufnahme der Seilfahrt

Wird die Seilfahrt für einen Zeitraum von mehr als einem Monat eingestellt (gestundet), ohne dass die erforderlichen Prüfungen weiter durchgeführt werden, entscheidet das LBA über eine erneute Prüfung durch Sachverständige vor einer Inbetriebnahme.

§ 9 Abnahmeprüfung durch Sachverständige

(1) Die in § 7 vorgeschriebene Abnahmeprüfung durch Sachverständige muss sich mindestens

erstrecken auf

1. Förder- und Abteufgerüste, Fundamente und Verlagerungen von Fördermaschinen und

Förderhäspeln, Verlagerungen von Führungs- und Reibseilen sowie Verlagerungen von Seil- und

Ablenkscheiben untertage;

2. zur Seilfahrt oder Förderung dienende Einbauten und Vorrichtungen in Schächten und an ihren

Zugängen;

3. den mechanischen Teil von Fördermaschinen, Förderhäspeln und Winden mit zugehörigen

Sicherheitseinrichtungen;

4. den elektrischen Teil von Fördermaschinen, Förderhäspeln und Winden mit zugehörigen

Sicherheitseinrichtungen;

5. alle übrigen elektrischen Anlagen einschließlich der Schachtüberwachungs- und Signalanlagen und

der Einrichtungen für automatischen Betrieb;

6. Seile, Seileinbände, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen und Bühnenaufhängungen;

7. Fördermittel, Gegengewichte, Bühnenanlagen.

(2) Der bauliche Zustand von Abteufgerüsten ist nach jedem Standortwechsel vor der Inbetriebnahme

durch einen Sachverständigen zu prüfen; dazu gehört auch die Prüfung einzelner Teile vor dem

Zusammenbau des Gerüstes.

§ 10 Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen

(1) Seile dürfen nur aufgelegt, Unterseile nur angehängt, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen und Teile davon - ausgenommen Seilklemmen, nicht selbstklemmende Kauschen, Schrauben und Niete - dürfen nur eingebaut werden, wenn Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorliegen.

(2) Fördermittel und Gegengewichte dürfen nur eingebaut werden, wenn für die tragenden Teile Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorliegen.

(3) Seilscheibenachsen dürfen nur eingebaut werden, wenn eine Bescheinigung über Werkstoffprüfungen vorliegt. Durch den Sachverständigen ist festzulegen, ob zeitnah nach dem Einbau der Seilscheibenachsen eine Referenzmessung für spätere Volumenprüfungen durch Sachverständige nach § 13 vorgenommen werden muss.

§ 11 Auflegen und Einhängen von Seilen und Erneuern von Seileinbänden

(1) Von jeder angelieferten Förderseil- oder Bühnenseillänge muss beim Auflegen ein etwa 3 m langes Belegstück abgetrennt und genau bezeichnet werden. Dieses Seilstück ist, vor Korrosion und mechanischer Beschädigung geschützt, einen Monat länger aufzubewahren, als von der Seillänge ein Förderseil oder Bühnenseil aufliegt.

(2) An Förderseilen oder Bühnenseilen, bei denen die Bescheinigung über die Einzeldrahtprüfung älter als 3 Jahre ist, muss vor dem Auflegen an einem Probestück des Seils eine erneute Einzeldrahtprüfung zur Ermittlung der Seilsicherheit durchgeführt werden.

(3) Der Unternehmer hat das Verfahren zum Auflegen, Einhängen und Ablegen von Seilen für jede Anlage in einer schriftliche Anweisung festzulegen und diese der in Absatz 10 genannten verantwortlichen Person auszuhändigen.

(4) Förderseile müssen nach dem Auflegen vor Beginn des Betriebes probeweise gefahren werden. Dies kann mit allmählich steigender und muss schließlich mit der betriebsüblichen Belastung erfolgen. Die Sätze 1 und 2 finden auch nach dem Erneuern von Seileinbänden mit Kauschen und Seilklemmen und nach dem kürzeren Einbinden von Seilen mit Kauschen und Seilklemmen Anwendung. Für Unterseile gilt Satz 1; abweichend von Satz 2 kann die Belastung der Fördermittel dabei fehlen.

(5) Die Erprobung der Seile und Seileinbände nach Absatz 4 muss

a) bei Hauptseilfahrtanlagen sowie anderen Anlagen mit mehr als 4 m/s Fahrgeschwindigkeit mindestens 3 Stunden lang,

b) bei mittleren und kleinen Seilfahrtanlagen sowie anderen Anlagen bis zu 4 m/s Fahrgeschwindigkeit mindestens eine Stunde lang,

c) bei Befahrungs- oder Hilfsfahranlagen über mindestens 4 volle Treiben

erfolgen. Das LBA kann bei Befahrungs- oder Hilfsfahranlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis zu 1 m/s Ausnahmen bewilligen.

(6) Nach dem Erneuern von Seileinbänden mit Klemmkauschen und dem kürzeren Einbinden von Seilen

mit Klemmkauscheneinbänden müssen vor Wiederaufnahme des Betriebs mindestens 6 volle Treiben mit der betriebsüblichen Belastung durchgeführt werden. Danach sind die Seileinbände im Ruhezustand zu prüfen.

(7) Bei doppeltrümigen Anlagen sind die Förderseile wechselseitig zu kürzen.

(8) Beim Treiben während der Erprobung von Seilen und Seileinbänden darf sich niemand im Schacht aufhalten.

(9) Bühnenseile und Zwischengeschirre von Bühnenanlagen sind nach dem Einbau unter Last eine kurze Strecke zu verfahren und anschließend zu prüfen.

(10) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 bis 9 müssen nach Weisung einer verantwortlichen Person durchgeführt werden. Beim Auflegen, Einhängen und Ablegen von Seilen muss ständig eine verantwortliche Person anwesend sein.

(11) Seile müssen in folgenden Abständen abgehauen werden:

- Förderseile an Abteufanlagen viermal jährlich, und zwar in Abständen von längstens 15 Wochen mindestens 1 m über der Schlittentragklemme oder, wenn nicht Schlitten geführt, 1 m über dem Einband,

- Förderseile an Hilfsfahr-, Notfahr- und Befahrungsanlagen in Abständen von längstens 2 Jahren 1 m über dem Einband,

- Bühnenseile in Abständen von längstens 2 Jahren 1 m über dem Einband

- Förderseile von anderen Anlagen, deren Fördermittel regelmäßig aufgesetzt werden und deren Seile

dabei regelmäßig entlastet werden, zweimal jährlich in Abständen von längstens 7 Monaten mindestens 1 m über dem Einband.

(12) Bei Abteufanlagen ist von dem an der Trennstelle liegenden Teil des nach Absatz 11 abgehauenen Seilstücks an einem Probestück die reduzierte ermittelte Bruchkraft festzustellen. Bei den übrigen in Absatz 11 genannten Anlagen entscheidet der Sachverständige, ob diese Prüfung erforderlich ist.

(13) Die Spannkraft von Führungsseilen ist bei Anlagen in Schächten mit mehr als 300 m Teufe mindestens nach jedem Spannen zu messen und, soweit erforderlich, zu erhöhen.

§ 12 Seilaufliegezeiten

(1) Förderseile dürfen zur Seilfahrt, Bühnenseile dürfen bei Arbeiten im Schacht nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass die beim Auflegen vorhandene ermittelte Bruchkraft der Seile um mehr als 15 v.H. vermindert ist. Für Schachtbefahrungen kann das LBA Ausnahmen von Satz 1 bewilligen.

(2) Greiferseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass die rechnerische Bruchkraft um mehr als 15 v.H. vermindert ist. Greiferseile dürfen höchstens 6 Monate lang aufliegen.

(3) Unterseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass die rechnerische Bruchkraft um mehr als 30 v.H. vermindert ist; eine fünffache Sicherheit gegenüber dem Eigengewicht darf dabei nicht unterschritten werden.

(4) Führungs- und Reibseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass

a) die rechnerische Bruchkraft um mehr als 15 v.H. oder

b) der metallische Querschnitt der Außendrähte um mehr als 40 v.H.

vermindert ist. Führungsseile in verschlossener Machart und Spirallitzen-Machart, an denen ein äußerer Drahtbruch festgestellt worden ist, dürfen nur weiterverwendet werden, wenn ein Sachverständiger die weitere Verwendbarkeit als unbedenklich bescheinigt hat.

§ 13 Regelmäßige Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat einen Plan für die regelmäßigen Prüfungen der Anlagen nach § 1 Abs. 1 aufzustellen, der die jeweiligen Betriebsverhältnisse und Beanspruchungen berücksichtigt.

(2) Die Mindestanforderungen für die Prüfungen sind hinsichtlich des beauftragten Personenkreises, der Prüffristen und der zu prüfenden Anlagenteile in den Tabellen 1 bis 4 im Anhang festgelegt.

(3) Eine Prüfung durch Sachverständige ersetzt eine zum gleichen Zeitpunkt erforderliche Prüfung durch verantwortliche Personen. Eine Prüfung durch verantwortliche Personen ersetzt eine zum gleichen Zeitpunkt erforderliche Prüfung durch fachkundige Personen.

§ 14 Prüfung von Schrägförderanlagen

Für die regelmäßige Prüfung von Schrägförderanlagen findet § 13 mit den zugehörigen Anlagen sinngemäß Anwendung. Zusätzlich sind Seilführungsrollen arbeitstäglich durch fachkundige Personen zu prüfen und sechsmal jährlich, längstens in Abständen von zehn Wochen, durch verantwortliche Personen zu prüfen; Übertreibbremsen sind wöchentlich durch fachkundige Personen zu prüfen.

§ 15 Außerordentliche Prüfungen durch Sachverständige

(1) Nach der Beseitigung von Schäden oder Mängeln an einer Anlage hat der Unternehmer auf Verlangen des LBA durch eine Prüfung durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass gegen den weiteren Betrieb sicherheitlich keine Bedenken bestehen.

(2) Werden bei der Prüfung von Seilen im Bereich der Seileinbände Drahtbrüche, Korrosion oder Verformungen festgestellt, so ist diese Seilstrecke unverzüglich durch einen Sachverständigen zu prüfen.

§ 16 Betriebsbuch

(1) Für jede Anlage nach § 1 ist ein Betriebsbuch zu führen.

(2) In das Betriebsbuch sind alle wesentlichen Angaben über den betriebstechnischen und

sicherheitlichen Zustand der Anlage aufzunehmen, mindestens

1. Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen, insbesondere für Seile, Unterseile, Zwischengeschirre,

Unterseilaufhängungen, Fördermittel, Gegengewichte und Bremsbeläge, das Ergebnis der

Seilscheibenachsenprüfung nach § 10 Abs. 3;

2. Kartei der explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittel mit Fertigungs-Nummer und Angaben

über Hersteller, Bauartbezeichnung, Nenndaten und Aufzeichnungen über etwaige

Instandsetzungsarbeiten;

3. Unterlagen über die Zulassung von schlagwettergeschützten elektrischen Betriebsmitteln und

eigensicheren Anlagen und der Betriebsmittel eigensicherer Stromkreise, von denen die

Eigensicherheit abhängig ist, soweit sie vor dem 30.6.2003 in Verkehr gebracht worden sind;

4. Bescheinigungen über die Prüfung oder Stückprüfung instandgesetzter oder geänderter elektrischer

Betriebsmittel, soweit sie vor dem 30.6.2003 in Verkehr gebracht worden sind;

5. Zeitpunkt des Anlieferns, Auflegens und Ablegens der Seile sowie die Gründe für das Ablegen;

6. Zeitpunkt des Ein- und Ausbaus der Zwischengeschirre oder ihrer einzelnen Teile;

7. die nach § 19 für die Anlage festgelegten Signale;

8. Zeitpunkt und Ergebnis aller Prüfungen einschließlich zeichnerischer Darstellungen (z.B. Lage der

Drahtbrüche bei Förderseilen) sowie Unterschrift der Prüfenden und Untersuchenden. Werden

Prüfungen durch Sachverständige nicht an Ort und Stelle durchgeführt, so können die Eintragungen

in das Betriebsbuch entfallen. Der Unternehmer hat in diesem Fall den Prüfbericht des

Sachverständigen zum Betriebsbuch zu nehmen;

9. Angaben über Schäden oder Mängel nach § 33 mit dem Zeitpunkt der Feststellung und Beseitigung;

Stundungen;

10. Namen der Prüfenden, der Fördermaschinisten, Haspelführer oder Windenführer sowie der

Anschläger;

11. Angaben über Unterweisungen;

12. für die Anlage geltende bergbehördliche Verfügungen, Anordnungen und Ausnahmebewilligungen

sowie je eine Ausfertigung von schriftlichen Anweisungen und deren Empfangsbestätigungen;

13. Nachweise über Schweißnähte und Wärmebehandlungen sowie über Prüfungen nach

Instandsetzungen.

(3) Das Betriebsbuch ist sechs Monate länger aufzubewahren als die Anlage betrieben wird. Abweichend

von Satz 1 können Bescheinigungen nach Absatz 2 Nr. 1 bereits aus dem Betriebsbuch entfernt werden,

wenn die betreffenden Teile ausgemustert sind.

(4) Aufzeichnungen der Registriergeräte müssen wenigstens sechs Monate lang aufbewahrt werden.