Recht & Gesetze
II. Verwaltungsverfahren
§ 4 Genehmigung von Schachtförderanlagen

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die Vornahme von Änderungen von Anlagen i. S. des § 1 bedürfen der

Genehmigung durch das LBA.

 

(2) Als Änderung gilt nicht das Auswechseln von Anlagenteilen und Betriebsmitteln gegen solche gleicher

Bauart.

 

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

a) die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik, insbesondere den

Technischen Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen – TAS – in der jeweils gültigen

Fassung so beschaffen ist, dass sie den im Bergwerksbetrieb auftretenden Beanspruchungen

gewachsen ist und dass Leben und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer

Verwendung und Überwachung der Anlage nicht gefährdet werden,

b) der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Buchstabe a) durch Unterlagen erfolgt ist,

die durch einen Sachverständigen vorgeprüft sind.

 

(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die sicherstellen sollen, dass die

Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt werden.

§ 5 Genehmigung von Einrichtungen

(1) Folgende Anlagen i. S. des § 1 erforderliche Einrichtungen (Betriebsmittel und Anlagenteile) bedürfen vor ihrer Verwendung der Genehmigung durch das LBA:

1. Fahrtregler,

2. 2. Bremsapparate (Bremskrafterzeuger mit zugehörigen Betätigungs- und Steuereinrichtungen), ausgenommen Bremsapparate mit gewichts- oder federbetätigten, nicht regelbaren Fahrbremsen und getrennt angeordneten Sicherheitsbremsen,

3. Klemmkauschen, Karabinerhaken und Wirbel als Teile von Zwischengeschirren,

4. Geschwindigkeits-Überwachungseinrichtungen, ausgenommen solche Systeme an ausschließlich von Hand bedienten Anlagen, die

- von der Erfassung bis zur Auslösung diversitär und unabhängig voneinander ausgeführt sind und

- ohne programmierbare elektronische Systeme ausgeführt sind und

- deren ordnungsgemäße Wirkung beider Auslösewege unabhängig voneinander prüfbar ist,

5. Bremsbeläge,

6. Treibscheibenfutter,

7. Seilscheibenfutter.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 erfüllt sind.

(3) Die Genehmigungsvoraussetzungen an Einrichtungen nach Absatz 1 gelten auch dann als erfüllt, wenn eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes vorliegt.