Recht & Gesetze
4. Schutz der Umwelt
§ 30 Sicherheitsabstände

Betriebsanlagen, von denen in Stör- oder Schadensfällen Gefahren für die Umgebung ausgehen können, müssen von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen und ähnlichen zu schützenden Gegenständen so weit entfernt errichtet werden, daß Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen vermieden werden und eine ungehinderte Bekämpfung der Gefahren möglich ist.

§ 31 Schutz des Mutterbodens

Bei der Errichtung von Betriebsanlagen ist der Mutterboden so zu behandeln, daß er nutzbar bleibt. Er ist nötigenfalls abzuräumen und getrennt so zu lagern, daß er wieder verwendet werden kann.

§ 32 Lagerung und Beseitigung von Abfällen

Für die Lagerung und Beseitigung von Bohrschlamm und anderen Abfällen, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen anfallen, ist ein Sonderbe-triebsplan vorzulegen.

§ 33 Einfügen der Betriebsanlagen in die Landschaft

Ortsfeste Betriebsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß das Landschaftsbild nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird. Sie sind landschaftsgerecht zu gestalten und in ihre Umgebung einzufügen.

§ 34 Herrichten des Geländes nach Betriebseinstellung

(1) Nach Einstellung des Betriebes ist das Betriebsgelände so herzurichten, daß Gefahren für die persönliche Sicherheit sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht entstehen können.

(2) Das Betriebsgelände ist nach Einstellung des Betriebes wieder nutzbar zu machen und in die Landschaft einzufügen, oberirdische Anlagen sind zu beseitigen, soweit sie nicht einer anderen Nutzung zugeführt werden.

§ 35 Verfüllen auflässiger Bohrungen

(1) Bohrungen, die nicht mehr benötigt werden, sind so zu verfüllen, daß Einbrüche an der Erdoberfläche vermieden werden und eine spätere Nutzung des Untergrundes zur Gewinnung von Bodenschätzen und Wasser oder zur Tiefspeicherung nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt nicht für auflässige Bohrungen von Tagebauen, soweit sie später vom Abbau erfaßt werden.

(2) Erdöl- und Erdgasträger, Speicherhorizonte sowie nutzbare Wasserstockwerke sind abzudichten. Im Bereich nutzbarer Salzlagerstätten ist Vorsorge zu treffen, daß Wasser nicht in die Lager-stätte eindringen kann.