Recht & Gesetze
2. Allgemeine Vorschriften
§ 3 Betriebsaufsicht

(1) [Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß wenigstens eine Aufsichtsperson im Betrieb anwesend ist, solange im Betrieb gearbeitet wird. (Satz 1 gegenstandslos durch ABBergV)] Diese darf den Betrieb erst ver-lassen, nachdem sie sich vergewissert hat, daß eine andere Aufsichtsperson die Aufsicht über-nommen hat oder sich an den Arbeitsstätten, an denen gearbeitet wurde, keine der von ihr zu beaufsichtigenden Personen mehr befindet.

(2) bis (3) [Gegenstandslos durch ABBergV)]

(4) Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, muß eine Aufsichtsperson an der Arbeitsstelle anwesend sein.

(5) [Gegenstandslos durch ABBergV]

§ 4 Vormänner

[Gegenstandslos durch ABBergV]

§ 5 Belehrung und Unterweisung

[Gegenstandslos durch ABBergV]

§ 6 Verhalten bei Gefahr

[Gegenstandslos durch ABBergV]

§ 7 Anzeige besonderer Ereignisse

Der Unternehmer hat dem Bergamt unverzüglich anzuzeigen:

1. Unfälle, durch die eine Person schwer verletzt oder getötet oder mehr als zwei Personen verletzt worden sind,

2. besondere Ereignisse wie Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche, Bohrlocheinbrü-che, Auslaufen größerer Mengen gefährlicher oder wassergefährdender Stoffe und größe-re Schäden an Betriebseinrichtungen,

3. größere Störungen im Betrieb, soweit sie von sicherheitlicher Bedeutung sind,

4. außergewöhnliche, vom Betrieb ausgehende Emissionen oder Verunreinigungen von Gewässern,

5. Unfälle und Unregelmäßigkeiten beim Umgang mit explosionsgefährlichen oder radioak-tiven Stoffen sowie den Verlust oder Fund solcher Stoffe.

§ 8 Untersuchungen, Prüfungen, Überprüfungen

(1) Soweit in dieser Verordnung Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen vorgeschrieben sind, sind Untersuchungen durch Sachverständige, Prüfungen durch fachkundige Aufsichtsper-sonen und Überprüfungen durch fachkundige Personen vorzunehmen.

(2) Der Unternehmer hat für die fristgerechte Durchführung der nach dieser Verordnung vorge-schriebenen Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen zu sorgen, die hierfür erforderli-chen Arbeitskräfte und Hilfsmittel zu stellen und die entstehenden Kosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Sachverständigen über die Ergebnisse der Un-tersuchungen schriftliche Berichte anfertigen; er hat die Berichte dem Bergamt unverzüglich vor-zulegen. Über die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftliche Nachweise zu führen, die mit Da-tum und Namenszeichen der Prüfenden versehen sind. Die Nachweise sind nach der letzten Ein-tragung mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(4) Der Unternehmer hat Art und Umfang der vorgeschriebenen Prüfungen und Überprüfungen sowie das Verfahren zur Meldung festgestellter Schäden oder Mängel durch Betriebsanweisungen festzulegen, die Anweisungen den mit den Prüfungen und Überprüfungen beauftragten Personen auszuhändigen und diese vor Aufnahme ihrer Tätigkeit darüber zu unterweisen.

(5) Bei Untersuchungen, Prüfungen, oder Überprüfungen festgestellte Schäden oder Mängel sind den zuständigen Aufsichtspersonen unverzüglich mitzuteilen. 9

(6) Eine Untersuchung ersetzt eine Prüfung oder Überprüfung, eine Prüfung ersetzt eine Über-prüfung

§ 9 Tafeln und Schilder

Soweit in dieser Verordnung gefordert ist, daß Gebote und Verbote auf Tafeln bekanntzumachen oder Anlagen und Einrichtungen durch Schilder zu kennzeichnen sind, müssen diese Tafeln und Schilder aus haltbaren Werkstoffen hergestellt sowie gut lesbar und dauerhaft beschriftet sein. Tafeln und Schilder müssen so angebracht sein, daß sie gut wahrgenommen werden können.