Beteiligung

In bestimmten Fällen entscheidet das LBEG nicht allein über die Genehmigung eines Antrags. Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen.

Das LBEG übermittelt dafür den Antrag an die von den Maßnahmen als Planungsträger betroffene Behörden und andere zu beteiligende Stellen. Die Behörde übernimmt intern den weiteren Informationskreislauf zu den jeweils im Geschäftsbereich zu beteiligenden Fachstellen.

Bei den Landkreisen sind häufig Koordinatoren benannt worden. In solchen Fällen wird der Koordinator beteiligt, welcher für sein Haus die erforderlichen Fachreferate beteiligt und eine Stellungnahme an das LBEG abgibt.

I.d.R. müssen deren Stellungnahmen innerhalb von 4 Wochen beim LBEG eingehen. Sie werden dort ausgewertet und können ggf. in Nebenbestimmungen oder Nachforderungen münden.