Nr. | AZ | Verfügung vom: | an: | vorheriger Bezug: |
5.1 | 20.3 1/98 VI - W 6331 - I | 26.01.2000 |
Bergämter des Bezirks |
Verfügung vom 16.07.1998 - 20.3 |
Gemäß o. g. Verfügung hat ein im Oberbergamtsbezirk tätiges Unternehmen für den Ein- und Ausbau von Tiefpumpen in einem Erdölfeld einen Autokran anstelle einer Aufwältigungsanlage probeweise eingesetzt.
Die Auswertung der Ergebnisse dieses Probeeinsatzes hat ergeben, dass die Verwendung von Kranen bei der Aufwältigung von Erdölbohrungen grundsätzlich zulässig ist, wenn dies aufgrund eines zugelassenen Betriebsplanes erfolgt. Eine Ausnahme von den Vorschriften des § 42 BVOT ist nicht erforderlich.
Darüber hinaus bitte ich bei der Zulassung des Betriebsplanes folgendes zu beachten:
Als technische Regelwerke können in Ergänzung des § 42 der BVOT die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen der Berufsgenossenschaften (VBG 9, ZH 1/556) herangezogen werden.
Sofern zukünftig Autokrane in einem Erdölbetrieb des Bezirkes zum Einsatz kommen sollen, bitte ich vorab dem Oberbergamt zu berichten.
gez. Rölleke
Nr. | siehe |
12.2 | Rundverfügungen Tiefbohrverordnung Nr. 72 |