Rundverfügungen zu Erdöl
RV 5.1 Einsatz von Autokranen anstelle von Aufwältigungsanlagen bei Gestängearbeiten (§ 116 BVOT) an Erdölförderbohrungen (§ 130 BVOT)
Nr. AZ Verfügung vom: an: vorheriger Bezug:
5.1  20.3 1/98 VI - W 6331 - I 26.01.2000

Bergämter des

Bezirks

 Verfügung vom 16.07.1998 - 20.3
- 1/98 II - W 6331 - I -

 

Gemäß o. g. Verfügung hat ein im Oberbergamtsbezirk tätiges Unternehmen für den Ein- und Ausbau von Tiefpumpen in einem Erdölfeld einen Autokran anstelle einer Aufwältigungsanlage probeweise eingesetzt.

 

Die Auswertung der Ergebnisse dieses Probeeinsatzes hat ergeben, dass die Verwendung von Kranen bei der Aufwältigung von Erdölbohrungen grundsätzlich zulässig ist, wenn dies aufgrund eines zugelassenen Betriebsplanes erfolgt. Eine Ausnahme von den Vorschriften des § 42 BVOT ist nicht erforderlich.

 

Darüber hinaus bitte ich bei der Zulassung des Betriebsplanes folgendes zu be­achten:

  • Die verwendete Arbeitsbühne ist entsprechend den Richtlinien zur Bauartzu­lassung von ortsveränderlichen Gerüsten auszuführen. Hier ist insbesondere auf eine ausreichende Größe zu achten.
  • Die Arbeitsbühne ist nach Möglichkeit mit einem Wetterschutz zu versehen. Es muss jedoch der Sichtkontakt zwischen Kranfahrer und Arbeitsbühnenperso­nal auch für diesen Fall gewährleistet sein.
  • Der Drehkranz des Autokranes ist während des Einsatzes mittels Bolzen oder ähnlicher Sicherung gegen jede Drehbewegung zu sichern. Der Bolzen muss ausreichenden Eingriff aufweisen.

 

Als technische Regelwerke können in Ergänzung des § 42 der BVOT die ein­schlägigen Sicherheitsbestimmungen der Berufsgenossenschaften (VBG 9, ZH  1/556) herangezogen werden.

 

Sofern zukünftig Autokrane in einem Erdölbetrieb des Bezirkes zum Einsatz kom­men sollen, bitte ich vorab dem Oberbergamt zu berichten.

  

gez. Rölleke

Sicherheitsabstände von Bohrungen vom 30.11.2005
Nr. siehe
12.2 Rundverfügungen Tiefbohrverordnung Nr. 72