Recht & Gesetze
Anlagen
Anlage 1 (zu § 24 Absatz 3)<BR />Kriterium zur Bewertung des Transportes radioaktiver Stoffe durch Grundwasserbewegungen im einschlusswirksamen Gebirgsbereich

Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz - StandAG)
Anlage 1 (zu § 24 Absatz 3)
Kriterium zur Bewertung des Transportes radioaktiver Stoffe durch Grundwasserbewegungen im einschlusswirksamen Gebirgsbereich

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1088)

Der Transport radioaktiver Stoffe durch Grundwasserbewegungen und Diffusion im einschlusswirksamen Gebirgsbereich soll so gering wie möglich sein. Bewertungsrelevante Eigenschaften dieses Kriteriums sind die im einschlusswirksamen Gebirgsbereich vorherrschende Grundwasserströmung, das Grundwasserangebot und die Diffusionsgeschwindigkeit entsprechend der unten stehenden Tabelle. Solange die entsprechenden Indikatoren nicht standortspezifisch erhoben sind, kann für die Abwägung das jeweilige Wirtsgestein als Indikator verwendet werden.
Bewertungsrelevante
Eigenschaft des Kriteriums
Bewertungsgröße beziehungsweise
Indikator des Kriteriums
Wertungsgruppe
günstigbedingt günstigweniger günstig
GrundwasserströmungAbstandsgeschwindigkeit des Grundwassers [mm/a]< 0,10,1 – 1> 1
GrundwasserangebotCharakteristische Gebirgsdurchlässigkeit des Gesteinstyps [m/s]< 10–1210–12 – 10–10> 10–10*
DiffusionsgeschwindigkeitCharakteristischer effektiver
Diffusionskoeffizient des
Gesteinstyps für tritiiertes
Wasser (HTO) bei 25 °C [m2/s]
< 10–1110–11 – 10–10> 10–10
Diffusionsgeschwindigkeit
bei Tonstein
Absolute Porosität< 20 %20 % – 40 %> 40 %
VerfestigungsgradTonsteinfester Tonhalbfester Ton
*
Für Endlagersysteme, die wesentlich auf geologischen Barrieren beruhen, sind Standorte mit einer Gebirgsdurchlässigkeit von mehr als 10–10 m/s gemäß § 23 Absatz 4 Nummer 1 als nicht geeignet aus dem Verfahren auszuschließen.
Anlage 2 (zu § 24 Absatz 3)<BR />Kriterium zur Bewertung der Konfiguration der Gesteinskörper

Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz - StandAG)
Anlage 2 (zu § 24 Absatz 3)
Kriterium zur Bewertung der Konfiguration der Gesteinskörper

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1089)

Die barrierewirksamen Gesteine eines einschlusswirksamen Gebirgsbereichs müssen mindestens über eine Mächtigkeit verfügen, die den sicheren Einschluss der Radionuklide über einen Zeitraum von einer Million Jahren bewirkt. Das voraussichtliche Einschlussvermögen soll möglichst hoch und zuverlässig prognostizierbar sein. Es ist unter Berücksichtigung der Barrierewirkung der unversehrten Barriere mittels Modellrechnungen abzuleiten, sobald die hierfür erforderlichen geowissenschaftlichen Daten vorliegen, spätestens für den Standortvorschlag nach § 18 Absatz 3. Solange die für die rechnerische Ableitung notwendigen Daten noch nicht vorliegen, können die Lage, Ausdehnung und Mächtigkeit der barrierewirksamen Gesteinsformation, der Grad der Umschließung durch einen einschlusswirksamen Gebirgsbereich sowie für das Wirtsgestein Tonstein deren Isolation von wasserleitenden Schichten und hydraulischen Potenzialbringern entsprechend der unten stehenden Tabelle als Indikatoren herangezogen werden.

Bewertungsrelevante
Eigenschaft des Kriteriums
Bewertungsgröße beziehungsweise
Indikator des Kriteriums
Wertungsgruppe
günstigbedingt günstigweniger günstig
BarrierewirksamkeitBarrierenmächtigkeit [m]> 150100 – 15050 – 100
Grad der Umschließung des
Einlagerungsbereichs durch
einen einschlusswirksamen Gebirgsbereich
vollständigunvollständig,
kleinere
Fehlstellen
in unkritischer
Position
unvollständig;
größere
Fehlstellen,
in kritischer
Position
Robustheit und
Sicherheitsreserven
Teufe der oberen Begrenzung des erforderlichen einschlusswirksamen Gebirgsbereichs
[m unter Geländeoberfläche]
> 500300 – 500 
Volumen des
einschlusswirksamen
Gebirgsbereichs
flächenhafte Ausdehnung
bei gegebener Mächtigkeit
(Vielfaches des
Mindestflächenbedarfs)
>> 2-fachetwa 2-fach<< 2-fach
Indikator „Potenzialbringer“ bei Tonstein
Anschluss von wasserleitenden Schichten in
unmittelbarer Nähe des einschlusswirksamen
Gebirgsbereichs/
Wirtsgesteinkörpers an
ein hohes hydraulisches Potenzial verursachendes Gebiet
Vorhandensein von Gesteinsschichten mit hydraulischen
Eigenschaften und hydraulischem Potenzial, die die Induzierung
beziehungsweise Verstärkung der Grundwasserbewegung im einschlusswirksamen Gebirgsbereich ermöglichen können.
keine Grundwasserleiter
als mögliche
Potenzialbringer in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wirtsgestein/einschlusswirksamen
Gebirgsbereich vorhanden
 Grundwasserleiter in Nachbarschaft zum Wirtsgestein/ einschlusswirksamen
Gebirgsbereich vorhanden
Anlage 3 (zu § 24 Absatz 3)<BR />Kriterium zur Bewertung der räumlichen Charakterisierbarkeit

Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz - StandAG)
Anlage 3 (zu § 24 Absatz 3)
Kriterium zur Bewertung der räumlichen Charakterisierbarkeit

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1090)

Die räumliche Charakterisierung der wesentlichen geologischen Barrieren, die direkt oder indirekt den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle gewährleisten, insbesondere des vorgesehenen einschlusswirksamen Gebirgsbereichs oder des Einlagerungsbereichs, soll möglichst zuverlässig möglich sein. Bewertungsrelevante Eigenschaften hierfür sind die Ermittelbarkeit der relevanten Gesteinstypen und ihrer Eigenschaften sowie die Übertragbarkeit dieser Eigenschaften nach der unten stehenden Tabelle.

Bewertungsrelevante
Eigenschaft des Kriteriums
Bewertungsgröße beziehungsweise
Indikator des Kriteriums
Wertungsgruppe
günstigbedingt günstigungünstig
Ermittelbarkeit der
Gesteinstypen und ihrer charakteristischen Eigenschaften im vorgesehenen Endlagerbereich, insbesondere im vorgesehenen einschlusswirksamen
Gebirgsbereich
Variationsbreite der Eigenschaften der Gesteinstypen im Endlagerbereichgeringdeutlich,
aber bekannt
beziehungsweise zuverlässig erhebbar
erheblich
und/oder nicht zuverlässig
erhebbar
Räumliche Verteilung der
Gesteinstypen im Endlagerbereich und ihrer Eigenschaften
gleichmäßigkontinuierliche, bekannte
räumliche
Veränderungen
diskontinuierliche, nicht ausreichend genau vorhersagbare räumliche
Veränderungen
Ausmaß der tektonischen
Überprägung der geologischen Einheit
weitgehend
ungestört
(Störungen
im Abstand
> 3 km
vom Rand
des einschlusswirksamen
Gebirgsbereichs),
flache Lagerung
wenig gestört
(weitständige Störungen,
Abstand
100 m bis 3 km vom Rand
des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs),
Flexuren
gestört
(engständig
zerblockt,
Abstand
< 100 m),
gefaltet
Übertragbarkeit der Eigenschaften im vorgesehenen einschlusswirksamen
Gebirgsbereich
Gesteinsausbildung
(Gesteinsfazies)
Fazies regional
einheitlich
Fazies nach
bekanntem Muster
wechselnd
Fazies nach nicht
bekanntem Muster
wechselnd
Anlage 4 (zu § 24 Absatz 3)<BR />Kriterium zur Bewertung der langfristigen Stabilität der günstigen Verhältnisse

Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz - StandAG)
Anlage 4 (zu § 24 Absatz 3)
Kriterium zur Bewertung der langfristigen Stabilität der günstigen Verhältnisse

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1091)

Die für die langfristige Stabilität der günstigen Verhältnisse wichtigen sicherheitsgerichteten geologischen Merkmale sollen sich in der Vergangenheit über möglichst lange Zeiträume nicht wesentlich verändert haben. Indikatoren hierfür sind insbesondere die Zeitspannen, über die sich die Betrachtungsmerkmale „Mächtigkeit“, flächenhafte beziehungsweise räumliche „Ausdehnung“ und „Gebirgsdurchlässigkeit“ des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs nicht wesentlich verändert haben. Sie sind wie folgt zu bewerten:
1.
als günstig, wenn seit mehr als zehn Millionen Jahren keine wesentliche Änderung des betreffenden Merkmals aufgetreten ist,
2.
als bedingt günstig, wenn seit mehr als einer Million, aber weniger als zehn Millionen Jahren keine solche Änderung aufgetreten ist, und
3.
als ungünstig, wenn innerhalb der letzten eine Million Jahre eine solche Änderung aufgetreten ist.
Anlage 5 (zu § 24 Absatz 4)<BR />Kriterium zur Bewertung der günstigen gebirgsmechanischen Eigenschaften

Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz - StandAG)
Anlage 5 (zu § 24 Absatz 4)
Kriterium zur Bewertung der günstigen gebirgsmechanischen Eigenschaften

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1092)

Die Neigung zur Ausbildung mechanisch induzierter Sekundärpermeabilitäten im einschlusswirksamen Gebirgsbereich soll außerhalb einer konturnahen entfestigten Auflockerungszone um die Endlagerhohlräume möglichst gering sein. Indikatoren hierfür sind:
1.
das Gebirge kann als geomechanisches Haupttragelement die Beanspruchung aus Auffahrung und Betrieb ohne planmäßigen tragenden Ausbau, abgesehen von einer Kontursicherung, bei verträglichen Deformationen aufnehmen;
2.
um Endlagerhohlräume sind keine mechanisch bedingten Sekundärpermeabilitäten außerhalb einer unvermeidbaren konturnah entfestigten Auflockerungszone zu erwarten.
Anlage 6 (zu § 24 Absatz 4)<BR />Kriterium zur Bewertung der Neigung zur Bildung von Fluidwegsamkeiten

Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz - StandAG)
Anlage 6 (zu § 24 Absatz 4)
Kriterium zur Bewertung der Neigung zur Bildung von Fluidwegsamkeiten

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1093 - 1094)

Die Neigung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs zur Ausbildung von Wegsamkeiten soll möglichst gering sein. Bewertungsrelevante Eigenschaften hierfür sind die Veränderbarkeit der Gebirgsdurchlässigkeit, Erfahrungen über die Barrierewirksamkeit der Gebirgsformationen, die Rückbildbarkeit von Rissen und für den Vergleich von Gebieten die Duktilität des Gesteins nach der unten stehenden Tabelle.

Bewertungsrelevante
Eigenschaft des Kriteriums
Bewertungsgröße beziehungsweise
Indikator des Kriteriums
Wertungsgruppe
günstigbedingt günstigweniger günstig
Veränderbarkeit der
vorhandenen
Gebirgsdurchlässigkeit
Verhältnis repräsentative Gebirgsdurchlässigkeit/repräsentative Gesteinsdurchlässigkeit
< 10

10 – 100

> 100
Erfahrungen über die Barrierewirksamkeit der Gebirgsformationen in folgenden Erfahrungsbereichen
rezente Existenz als
wasserlösliches Gestein
fossile Fluideinschlüsse
unterlagernde wasserlösliche
Gesteine
unterlagernde Vorkommen
flüssiger oder gasförmiger
Kohlenwasserstoffe
Heranziehung als hydro-
geologische Schutzschicht
bei Gewinnungsbergwerken
Aufrechterhaltung der
Abdichtungsfunktion auch
bei dynamischer Bean-
spruchung
Nutzung von Hohlräumen zur
behälterlosen Speicherung
von gasförmigen und
flüssigen Medien
Die Gebirgsformation/der Gesteinstyp wird unmittelbar oder mittelbar anhand eines oder mehrerer Erfahrungsbereiche als
gering durchlässig bis geologisch dicht identifiziert, auch unter
geogener oder technogener Beanspruchung.
Die Gebirgsformation/der Gesteinstyp
ist mangels
Erfahrung nicht unmittelbar/
mittelbar als gering durchlässig bis geologisch dicht zu
charakterisieren.
Die Gebirgsformation/der
Gesteinstyp
wird unmittelbar
oder mittelbar anhand eines Erfahrungsbereichs als nicht
hinreichend gering durchlässig identifiziert.
Duktilität des Gesteins
(da es keine festgelegten
Grenzen gibt, ab welcher
Bruchverformung ein Gestein duktil oder spröde ist, soll
dieses Kriterium nur bei einem Vergleich von Standorten
angewandt werden)
Duktil/plastisch-viskos ausgeprägtSpröde-duktil
bis elastoviskoplastisch wenig ausgeprägt
Spröde,
linear-elastisch
Rückbildbarkeit von
Rissen
Rückbildung der Sekundärpermeabilität durch
Rissschließung
Die Rissschließung erfolgt aufgrund duktilen Materialverhaltens unter Ausgleich von Oberflächenrauhigkeiten im
Grundsatz vollständig.
Die Rissschließung erfolgt durch mechanische Rissweitenverringerung in Verbindung mit sekundären Mechanismen, zum Beispiel Quelldeformationen.Die Rissschließung erfolgt nur in beschränktem Maße
(zum Beispiel bei sprödem Materialverhalten, Oberflächenrauhigkeiten, Brückenbildung).
 Rückbildung der mechanischen Eigenschaften durch
Rissverheilung
Rissverheilung durch geochemisch geprägte Prozesse mit erneuter
Aktivierung
atomarer Bindungskräfte im Rissflächenbereich
 Rissverheilung nur durch geogene Zuführung und Auskristallisation von Sekundärmineralen
(mineralisierte Poren- und Kluftwässer, Sekundärmineralisation)
Zusammenfassende Beurteilung der Neigung zur Bildung von Fluidwegsamkeiten aufgrund der Bewertung der einzelnen IndikatorenBewertung überwiegend „günstig“: Keine bis marginale Neigung zur
Bildung von Fluidwegsamkeiten
Bewertung überwiegend „bedingt
günstig“: Geringe Neigung zur Bildung von dauerhaften Fluidwegsamkeiten
Bewertung überwiegend „weniger
günstig“:
Bildung von dauerhaften
sekundären Fluidwegsamkeiten zu erwarten
Anlage 7 (zu § 24 Absatz 5)<BR />Kriterium zur Bewertung der Gasbildung

Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz - StandAG)
Anlage 7 (zu § 24 Absatz 5)
Kriterium zur Bewertung der Gasbildung

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1095)

Die Gasbildung soll unter Endlagerbedingungen möglichst gering sein. Indikator hierfür ist das Wasserangebot im Einlagerungsbereich nach der unten stehenden Tabelle.

Bewertungsrelevante
Eigenschaft des Kriteriums
Bewertungsgröße beziehungsweise
Indikator des Kriteriums
Wertungsgruppe
günstigbedingt günstigweniger günstig
GasbildungWasserangebot im
Einlagerungsbereich
trockenfeucht und dicht
(Gebirgsdurchlässigkeit
< 10–11 m/s)
feucht
Anlage 8 (zu § 24 Absatz 5)<BR />Kriterium zur Bewertung der Temperaturverträglichkeit

Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz - StandAG)
Anlage 8 (zu § 24 Absatz 5)
Kriterium zur Bewertung der Temperaturverträglichkeit

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1096)

Die von Temperaturänderungen infolge der Einlagerung der radioaktiven Abfälle betroffenen Gesteinsformationen sollen so beschaffen sein, dass dadurch bedingte Änderungen der Gesteinseigenschaften sowie thermomechanische Gebirgsspannungen nicht zu einem Festigkeitsverlust und der Bildung von Sekundärpermeabilitäten im Endlagerbereich führen. Indikatoren hierfür sind die Neigung zur Bildung wärmeinduzierter Sekundärpermeabilitäten und ihre Ausdehnung sowie die Temperaturstabilität des Wirtsgesteins hinsichtlich Mineralumwandlungen.
Anlage 9 (zu § 24 Absatz 5)<BR />Kriterium zur Bewertung des Rückhaltevermögens im einschlusswirksamen Gebirgsbereich

Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz - StandAG)
Anlage 9 (zu § 24 Absatz 5)
Kriterium zur Bewertung des Rückhaltevermögens im einschlusswirksamen Gebirgsbereich

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1097)

Die barrierewirksamen Gesteine eines einschlusswirksamen Gebirgsbereichs sollen ein möglichst hohes Rückhaltevermögen gegenüber den langzeitrelevanten Radionukliden besitzen. Indikatoren hierfür sind die Sorptionsfähigkeit der Gesteine beziehungsweise die Sorptionskoeffizienten für die betreffenden Radionuklide nach der unten stehenden Tabelle, ein möglichst hoher Gehalt an Mineralphasen mit großer reaktiver Oberfläche wie Tonminerale sowie Eisen- und Mangan-Hydroxide und -Oxihydrate, eine möglichst hohe Ionenstärke des Grundwassers in der geologischen Barriere sowie Öffnungsweiten der Gesteinsporen im Nanometerbereich.

Bewertungsrelevante
Eigenschaft des Kriteriums
Bewertungsgröße beziehungsweise
Indikator des Kriteriums
Wertungsgruppe
günstigbedingt günstigweniger günstig
Sorptionsfähigkeit der
Gesteine des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs
Kd-Wert für folgende
langzeitrelevante Radionuklide
0,001 m3/kg
Uran,
Protactinium, Thorium,
Plutonium, Neptunium,
Zirkonium, Technetium, Palladium,
Jod,
Cäsium,
Chlor
Uran,
Plutonium, Neptunium,
Zirkonium, Technetium, Cäsium
§ 10 Regionalkonferenzen

(1) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung richtet in jeder nach § 14 Absatz 2 zur übertägigen Erkundung vorgeschlagenen Standortregion eine Regionalkonferenz ein. Diese besteht jeweils aus einer Vollversammlung und einem Vertretungskreis. Die Regionalkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung; darin sind insbesondere Regelungen zu einer Anhörung der Vollversammlung festzulegen.

(2) Die Vollversammlung besteht aus Personen, die in den kommunalen Gebietskörperschaften der jeweiligen Standortregion oder unmittelbar angrenzenden kommunalen Gebietskörperschaften nach dem Bundesmeldegesetz angemeldet sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Grenzt die Standortregion an einen anderen Staat, sind die Interessen der dort betroffenen Bürgerinnen und Bürger gleichwertig zu berücksichtigen; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(3) Der Vertretungskreis besteht zu je einem Drittel aus Bürgerinnen und Bürgern der Vollversammlung, Vertretern der kommunalen Gebietskörperschaften der Standortregion sowie Vertretern gesellschaftlicher Gruppen; er soll die Anzahl von 30 Teilnehmern nicht überschreiten. Die Teilnehmer werden von der Vollversammlung in den Vertretungskreis gewählt. Sie werden für einen Zeitraum von drei Jahren berufen und können zweimal wiedergewählt werden. Der Vertretungskreis nimmt die Aufgaben der Regionalkonferenz nach den Absätzen 4 und 5 wahr.

(4) Die Regionalkonferenzen begleiten das Standortauswahlverfahren und erhalten vor dem Erörterungstermin nach § 7 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorschlägen nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3. Sie erhalten ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme bei der Erarbeitung der sozioökonomischen Potenzialanalysen nach § 16 Absatz 1 Satz 3. Sie erarbeiten Konzepte zur Förderung der Regionalentwicklung und sind bei der letztendlichen Standortvereinbarung zu beteiligen. Die Regionalkonferenzen informieren die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang. Sie können ihre Unterlagen auf der Informationsplattform des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nach § 6 veröffentlichen. Die Regionalkonferenzen können sich wissenschaftlicher Beratung bedienen.

(5) Jede Regionalkonferenz kann innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf, einen Nachprüfauftrag an das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung richten, wenn sie einen Mangel in den Vorschlägen des Vorhabenträgers nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 rügt. Der Nachprüfauftrag darf von jeder Regionalkonferenz zu jedem der vorgenannten Vorschläge einmal geltend gemacht werden; er ist jeweils nach Übermittlung des Vorschlags nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 zu stellen und muss den gerügten Mangel sowie den Umfang der geforderten Nachprüfung konkret benennen. Ein Nachprüfauftrag kann nicht mehr gestellt werden, nachdem der Erörterungstermin zu dem jeweiligen Vorschlag bekannt gemacht wurde. Unter Berücksichtigung des Nachprüfauftrags prüft das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung den jeweiligen Vorschlag. Ergibt sich aus der Nachprüfung Überarbeitungsbedarf, fordert das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung den Vorhabenträger auf, den gerügten Mangel zu beheben und den jeweiligen Vorschlag vor Durchführung des Stellungnahmeverfahrens nach § 7 Absatz 1 zu ergänzen; es gibt der die Nachprüfung auslösenden Regionalkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Die Regionalkonferenzen werden von jeweils einer Geschäftsstelle unterstützt, die vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung eingerichtet wird.

(7) Mit dem Ausscheiden einer Region aus dem Auswahlverfahren löst sich die dazugehörige Regionalkonferenz auf.

Anlage 11 (zu § 24 Absatz 5)<BR />Kriterium zur Bewertung des Schutzes des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs durch das Deckgebirge

Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz - StandAG)
Anlage 11 (zu § 24 Absatz 5)
Kriterium zur Bewertung des Schutzes des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs durch das Deckgebirge

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1099)

Das Deckgebirge soll durch seine Mächtigkeit sowie seinen strukturellen Aufbau und seine Zusammensetzung möglichst langfristig zum Schutz des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs gegen direkte oder indirekte Auswirkungen exogener Vorgänge beitragen. Indikatoren hierfür sind die Überdeckung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs mit grundwasser- und erosionshemmenden Gesteinen und deren Verbreitung und Mächtigkeit im Deckgebirge sowie das Fehlen von strukturellen Komplikationen im Deckgebirge, aus denen sich Beeinträchtigungen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs ergeben können, nach der unten stehenden Tabelle.

Bewertungsrelevante
Eigenschaft des Kriterium
Bewertungsgröße des Kriteriums
beziehungsweise Indikators
Wertungsgruppe
günstigbedingt günstigungünstig
Schutz des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs durch günstigen Aufbau des Deckgebirges gegen Erosion und
Subrosion sowie ihre
Folgen (insbesondere
Dekompaktion)
Überdeckung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs
mit grundwasserhemmenden
Gesteinen, Verbreitung und Mächtigkeit grundwasserhemmender Gesteine im
Deckgebirge
mächtige
vollständige Überdeckung, geschlossene Verbreitung grundwasserhemmender Gesteine im Deckgebirge
flächenhafte, aber lückenhafte beziehungsweise
unvollständige Überdeckung, flächenhafte, aber lückenhafte beziehungsweise
unvollständige Verbreitung grundwasserhemmender Gesteine im Deckgebirge
fehlende
Überdeckung,
Fehlen grundwasserhemmender Gesteine im Deckgebirge
Verbreitung und Mächtigkeit
erosionshemmender Gesteine
im Deckgebirge des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs
mächtige
vollständige Überdeckung, weiträumige
geschlossene Verbreitung
besonders erosionshemmender Gesteine im Deckgebirge
flächenhafte, aber lückenhafte beziehungsweise
unvollständige Überdeckung, flächenhafte, aber lückenhafte beziehungsweise
unvollständige Verbreitung
erosionshemmender Gesteine im Deckgebirge
fehlende
Überdeckung, Fehlen erosionshemmender Gesteine im Deckgebirge
keine Ausprägung struktureller Komplikationen (zum Beispiel Störungen, Scheitelgräben, Karststrukturen) im Deckgebirge, aus denen sich subrosive,
hydraulische oder mechanische Beeinträchtigungen für den einschlusswirksamen Gebirgsbereich ergeben könnten
Deckgebirge mit ungestörtem Aufbaustrukturelle Komplikationen, aber ohne
erkennbare hydraulische Wirksamkeit (zum Beispiel verheilte Klüfte/Störungen)
strukturelle Komplikationen mit potenzieller hydraulischer Wirksamkeit
Anlage 12 (zu § 25)<BR />Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien

Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz - StandAG)
Anlage 12 (zu § 25)
Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1100)

Gewichtungsgruppe 1

KriteriumWertungsgruppe
günstigbedingt günstigweniger günstig
Abstand zu vorhandener bebauter
Fläche von Wohngebieten und
Mischgebieten
Abstand
> 1 000 m
Abstand
500 – 1 000 m
Abstand
< 500 m
Emissionen
(zum Beispiel Lärm, Schadstoffe)
Unterschreitung der VorsorgewerteÜberschreitung der Vorsorgewerte in
bestimmten Phasen
bei Einhaltung der Grenzwerte

Überschreitung der Vorsorgewerte in
bestimmten Phasen
oberflächennahe Grundwasservorkommen zur Trinkwasser-
gewinnung
keineNutzung potenziell möglich oder Ausweichpotenzial gut
erschließbar
Bestehende oder geplante Nutzung und Ausweichpotenzial nur aufwändig erschließbar
Überschwemmungsgebietekeine  

Gewichtungsgruppe 2

KriteriumWertungsgruppe
günstigbedingt günstigweniger günstig
Naturschutz- und Schutzgebiete nach §§ 23 und 32 Bundesnaturschutzgesetzkeine  
bedeutende Kulturgüterkeine  
tiefe Grundwasservorkommen zur
Trinkwassergewinnung
keineNutzung potenziell möglich oder Ausweichpotenzial gut
erschließbar
Bestehende oder geplante Nutzung und Ausweichpotenzial nur aufwändig erschließbar

Gewichtungsgruppe 3

KriteriumWertungsgruppe
günstigbedingt günstigweniger günstig
Anlagen, die der zwölften Verordnung
zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
unterliegen

keine Anlagen
mit Störfallrisiko
vorhandene Anlagen mit Störfallrisiko sind verlegbarvorhandene Anlagen mit Störfallrisiko sind nicht verlegbar
Abbau von Bodenschätzen,
einschließlich Fracking
keine Vorkommenkeine Nutzung
bestehender Vorkommen/ungünstige Abbaubedingungen
bestehende oder
geplante Nutzungen/günstige Abbaubedingungen
geothermische Nutzung des
Untergrundes
kein Potenzial bestehende oder
geplante Nutzung
Nutzung des geologischen
Untergrundes als Erdspeicher
(Druckluft, CO2-Verpressung, Gas)
kein Potenzial bestehende oder
geplante Nutzung