Schritt 7: Schutz der Oberfläche
Schutz der Oberfläche

Vorhaben hat Auswirkungen auf die Oberfläche

Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass durch seine Tätigkeit keine Veränderungen der Erdoberfläche eintreten kann, durch die die körperliche Unversehrtheit von Personen bedroht wird, z. B. durch plötzlich eintretende gefährliche Tagesbrüche. Außerdem dürfen öffentliche Verkehrsanlagen nicht gefährdet werden. Hierzu werden folgender Informationen benötigt: Angaben über den Abstand zu öffentlichen Verkehrsanlagen, dies sind Straßen, Schienenverkehr, Schifffahrtsstraßen, öffentlicher Luftverkehr, Fernmeldeanlagen, Sender für die Telekommunikation. Welche Maßnahmen werden getroffen, um den Schutz der Oberfläche zu gewährleisten? Das können zum Beispiel regelmäßige Beobachtungen, Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen sein. Diese sind zu beschreiben.

Schutz der Oberfläche

Einwirkungsbereich

In bestimmten Gebieten ist für Eisenerz-, Flussspat-, Schwerspat- und Steinkohlenbergbau der Einwirkungsbereich gemäß Paragraph zwei der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung festzulegen und als zeichnerische Darstellung der Betriebsplan beizufügen.

Schutz der Oberfläche

Einwirkungsbereich gemäß § 3 (3)

Für alle anderen Fälle hat der Unternehmer die Grenzen des Einwirkungsbereiches selbst zu ermitteln. Der ermittelte Einwirkungsbereich ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Schutz der Oberfläche

Einwirkungsbereich gemäß § 3 (4)

Wurden von der zuständigen Behörde aufgrund von Ergebnissen seismologischen MessungenGrenzen des Einwirkungsbereichs festgelegt? Dann ist hier das Datum der Festlegung einzutragen.