Vorhaben hat Auswirkungen auf die Oberfläche
Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass durch seine Tätigkeit keine Veränderungen der Erdoberfläche eintreten kann, durch die die körperliche Unversehrtheit von Personen bedroht wird, z. B. durch plötzlich eintretende gefährliche Tagesbrüche. Außerdem dürfen öffentliche Verkehrsanlagen nicht gefährdet werden. Hierzu werden folgender Informationen benötigt: Angaben über den Abstand zu öffentlichen Verkehrsanlagen, dies sind Straßen, Schienenverkehr, Schifffahrtsstraßen, öffentlicher Luftverkehr, Fernmeldeanlagen, Sender für die Telekommunikation. Welche Maßnahmen werden getroffen, um den Schutz der Oberfläche zu gewährleisten? Das können zum Beispiel regelmäßige Beobachtungen, Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen sein. Diese sind zu beschreiben.
Einwirkungsbereich
In bestimmten Gebieten ist für Eisenerz-, Flussspat-, Schwerspat- und Steinkohlenbergbau der Einwirkungsbereich gemäß Paragraph zwei der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung festzulegen und als zeichnerische Darstellung der Betriebsplan beizufügen.