Arbeitssicherheitlicher und betriebsärztliche Organisationen
Hier ist die Organisation des arbeitssicherheitlichen und betriebsärztlichen Dienstes zu beschreiben. Die Einsatzzeiten für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte/ärztinnen sind auzuführen. Sofern die Angaben im Haupbetriebsplan enthalten sind, sind hier keine weiteren Angaben zu machen.
Arbeitssicherheit (SGD)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ein Gesundheitsschutzdokument (SGD) vor Aufnahme der Arbeit erstellt wird. Für die beschriebenen Tätigkeiten muss ein SGD vorhanden sein. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung sind die entsprechenden Angaben zu machen. Für Besucherbergwerke und -höhlen und Bohrungen nach § 127 BBergG ist die Dokumentation auf Basis des Arbeitsschutzgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung erforderlich.
Arbeitssicherheit (SGD) muss enthalten:
1. die Gefährdungen, denen Beschäftigte, auch besonders gefährdete Beschäftigtengruppen, an den jeweiligen Abeitsstätten ausgesetzt sind, ermittelt und einer Beurteilung unterzogen worden sind und zu welchen Ergebnissen die Beurteilung von Gefährdungen geführt hat; 2. angemessene Maßnahmen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten getroffen werden; 3. die Arbeitsstätten und die Ausrüstung sicher gestaltet, betrieben und instandgehalten werden; 4. die Beschäftigten in geeigneter Weise über die Gefahern für Sicherheit und Gesundheit sowie die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrverhütung an den jeweiligen Arbeitsstätten unterrichtet werden.
Explosionsschutzplan/-dokument
Wenn als Gefährdung explosionsfähige Gas- und explosionsfähige Staub-Luftgemische ermittelt worden sind,ist ein Explosionsschutzplan aufzustellen, regelmäßig auf den neusten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten. Für Besucherbergwerke und -höhlen und Bohrungen nach § 127 BBergG ist der Plan auf Basis der Betriebssicherheitsverordnung erforderlich.
Gasschutzplan
Wenn als Gefährdung gesundheitsgefährliche Stoffe ermittelt worden sind, die in gesundheitsgefährdender Konzentration in der Atmosphäre vorhanden sind oder sein können, ist ein Plan, in dem die vorbeugenden Maßnahmen und die erforderliche Schutzausrüstung festzulegen sind aufzustellen (Gasschutzplan) der Plan ist regelmäßig auf den neusten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten. Dies gilt nicht für Bohrungen nach § 127 BBergG.
Brandschutzplan
Wenn als Gefährdung Brandgefahr ermittelt wurde, sind geeignete Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz gegen den Ausbruch und die Ausbreitung von Bränden zu treffen. Für den Brandfall ist eine schnelle und wirksame Brandbekämpfung zu gewährleisten. Über die Maßnahmen und Einrichtungen hat der Unternehmer einen Brandschutzplan aufzustellen, regelmäßig auf den neusten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten. Dies ist für Besucherbergwerke und -höhlen sowie Bohrungen nach § 127 BBergG nicht erforderlich.
Notfallplan
Für vorhersehbare größere Ereignisse hat der Unternehmer einen Notfallplan aufzustellen, auf den neusten Stand und im Betrieb verfügbar zu halten, soweit die Maßnahmen nicht im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind. Dies gilt nicht für Besucherbergwerke und -höhlen sowie für Bohrungen nach § 127 BBergG.
Plan für Explosionssperren
In untertägigen Betrieben, in denen brennbare Stäube auftreten, ist die Ausbreitung einer Staub- oder Grubengasexplosionen durch Explosionssperren zu begrenzen. Über die Anordnung der Explosionssperren ist ein Plan aufzustellen und regelmäßig auf den neusten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten.
Bewetterungsplan
Für alle untertägigen Arbeitsstätten ist ein Bewetterungsplan mit den wesentlichen Merkmalen der Bewetterung anzufertigen, regelmäßig auf den neusten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten.dies gilt nicht für Besucherbergwerke und -höhlen.
Wartungs- und Instandhaltungsplan
Für die Instandhaltungsmaßnahme und die systematische Prüfung und Erprobung für die Sicherheit bedeutsamer Maschinen, Geräte, Apparate, maschineller und elektrische Anlagen einschließlich der Sicherheitseinrichtungen ist ein Plan aufzustellen, regelmäßig auf den neusten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten. Dies gilt nicht für Besucherbergwerke und -höhlen sowie für Bohrungen nach § 127 BBergG.
Plan für Eignungsuntersuchungen
Werden Eignunguntersuchungen für die in § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung genannten Personengruppen vorgenommen, ist dafür einen Plan aufzustellen und der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Besucherbergwerke und -höhlen sowie für Bohrungen nach § 127 BBergG.
Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen
Wenn in der Gefährdungsbeurteilungen festgestellt wird, dass Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können, sind die von dem Stoff ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen.
Krebserzeugende Gefahrstoffe
In der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung hat der Unternehmer für krebserzeugende Gefahrstoffe, die nach § 20 Abs. 4 bekannt gegeben worden sind, die Maßnahmen die zusätzlich getroffenen worden sind oder die zukünftig getroffen werden sollen in einem Maßnahmenplan darzustellen.
Untertägiger Steinkohlenbergbau, fibrogene Grubenstäube
Es sind in den Betriebspunkten regelmäßig arbeitsschichtbezogene Staubmessungen aufgrund eines Planes durchzuführen. Dieser Plan ist der Behörde anzuzeigen.
Plan für die Schulung für staubmessende Personen
Staubmessungen dürfen nur von Personen vorgenommen werden, die nach einem Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. Dieser Plan ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Untertägiger Nichtsteinkohlenbergbau
Es sind in den Betriebspunkten regelmäßig arbeitsschichtbezogene Staubmessungen aufgrund eines Planes durchzuführen. Dieser Plan ist der Behörde anzuzeigen.