Schritt 16: Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen
Beseitigung oder Wiederverwendung

Beseitigung oder Wiederverwendung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen (onshore)

Sollten schon Sonderbetriebspläne für den Rückbau von obertägigen Anlagen genehmigt worden sein, so ist ein Zitat der Zulassungen ausreichend.

Sollte dies nicht der Fall sein, sollte hier eine Planung für die einzelnen Schrittes des Rückbaus der obertägigen Anlagen beschreiben werden.

Sollte es Gründe für den Verbleib von Anlagen oder Anlagenteilen nach der Stilllegung geben, so sollten diese hier genannt werden.