Allgemeines
Für die nicht bergbaulichen Abfällen ist der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetz hier darzulegen. Wenn ein Sonderbetriebsplan Abfallwirtschaft zugelassen worden ist, ist das Datum und das Aktenzeichen der Zulassung sowie gegebenenfalls die Befristung anzugeben. Der Unternehmer hat zu prüfen, ob die im Rahmen des Vorhabens anfallenden Abfälle im Sonderbetriebsplan aufgeführt worden sind. Gegebenenfalls sind zusätzliche Angaben hier erforderlich.
Nennung der Erzeugernummer(n).
Abfallbewirtschaftungsplan sofern vorhanden zitieren und Auslaufdatum nennen (§ 22a (2) und Anhang 5 ABBergV).
Abfallaufkommen
Abfall‐Art mit Nennung der AVV Nummern (kann als Liste hochgeladen werden)
Abfall‐Menge
Abfallvermeidung
Maßnahmen zur Abfallvermeidung. Wenn SBP‐Abfall vorhanden, Verweis darauf ausreichend.
Abfallentsorgung
Beschreibung der Abfallentsorgungswege. Wenn SBP‐Abfall vorhanden, Verweis darauf ausreichend.