Recht & Gesetze
Anhang
Anhang I Mengenschwellen

Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)
Anhang I Mengenschwellen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 494 — 500)


1.
Dieser Anhang dient der Bestimmung, welche Stoffe oder Gemische als gefährliche Stoffe im Sinne von § 2 Nummer 4 in Betracht kommen, und legt die Mengenschwellen zur Ermittlung von Betriebsbereichen fest.
2.
Für die Einstufung von Stoffen und Gemischen ist die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgeblich.

Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern ihre Zusammensetzung innerhalb der Konzentrationsgrenzen verbleibt, die entsprechend ihren Eigenschaften in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.
3.
Die in der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen (Spalten 4 und 5) gelten je Betriebsbereich.
4.
Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betriebsbereich nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereichs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbereichs wirken können.
5.
Zur Prüfung, ob ein Betriebsbereich besteht, sind die Teilmengen für jeden gefährlichen Stoff unter Beachtung der vorstehenden Nummer 4 über den möglichen Betriebsbereich zu addieren und ist jede Einzelsumme mit den in den Spalten 4 und 5 der Stoffliste angegebenen Mengenschwellen zu vergleichen. Sind mehrere gefährliche Stoffe vorhanden, gelten zusätzlich die folgenden Regeln für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe und zu bildender Quotienten:

Ein Betriebsbereich der unteren Klasse besteht, wenn die Summe

q1/QG1 + q2/QG2 + q3/QG3 + q4/QG4 + q5/QG5 + … qx/QGx 1 ist,

wobei q[1, 2…x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste und QG[1, 2…x] die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 4 der Stoffliste ist.

Ein Betriebsbereich der oberen Klasse besteht, wenn die Summe

q1/QE1 + q2/QE2 + q3/QE3 + q4/QE4 + q5/QE5 + … qx/QEx 1 ist,

wobei q[1, 2…x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 2 der Stoffliste ist und QE[1, 2…x] die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2…x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Gefahrenkategorie) nach der Spalte 5 der Stoffliste ist.

Diese Berechnungsregeln finden unter folgenden Bedingungen Anwendung:
a)
bei den unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich aufgeführten Stoffen und Gemischen in Mengen unter ihrer individuellen Mengenschwelle, wenn sie zusammen mit Stoffen der gleichen, unter der Nummer 1 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorie in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
b)
für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der gleichen, unter der Nummer 1 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorie,
c)
für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.1 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
d)
für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.2 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
e)
für das Addieren der Mengen von Stoffen und Gemischen der unter der Nummer 1.3 der Stoffliste aufgeführten Gefahrenkategorien, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind.
6.
Fällt ein unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich aufgeführter Stoff oder eine dort aufgeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine unter der Nummer 1 der Stoffliste aufgeführte Gefahrenkategorie, so sind die unter der Nummer 2 der Stoffliste festgelegten Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 anzuwenden.
7.
Fallen unter der Nummer 2 der Stoffliste namentlich nicht aufgeführte Stoffe, Stoffgruppen oder Gemische unter mehr als eine der unter der Nummer 1 aufgeführten Gefahrenkategorien, so ist die jeweils niedrigste Mengenschwelle anzuwenden. Bei Anwendung der in der vorstehenden Nummer 5 festgelegten Berechnungsregeln ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht.
8.
Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfälle, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, die aber dennoch vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie nach Nummer 1 der Stoffliste oder dem ähnlichsten unter Nummer 2 der Stoffliste namentlich genannten Stoffen zugeordnet.
Stoffliste
Nr.Gefahrenkategorien gemäß
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
namentlich genannte
gefährliche Stoffe
CAS-Nr.1 Mengenschwellen in kg
Betriebsbereiche
nach
§ 1 Abs. 1
Satz 1
§ 1 Abs. 1
Satz 2
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4Spalte 5
1Gefahrenkategorien   
1.1H Gesundheitsgefahren   
1.1.1H1 Akut toxisch,
Kategorie 1
(alle Expositionswege)
 5 00020 000
1.1.2H2 Akut toxisch,
– Kategorie 2
(alle Expositionswege),
– Kategorie 3
(inhalativer Expositionsweg, oraler Expositionsweg)2
 50 000200 000
1.1.3H3 Spezifische Zielorgan-Toxizität
nach einmaliger Exposition
(STOT SE), Kategorie 1
 50 000200 000
1.2P Physikalische Gefahren   
1.2.1P1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff3    
1.2.1.1P1a Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff,
– instabile explosive Stoffe und Gemische,
– explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit
Explosivstoff, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5
oder 1.6,
– Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG)
Nr. 440/20084 , die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind
 10 00050 000
1.2.1.2P1b Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff,
Unterklasse 1.45
 50 000200 000
1.2.2P2 Entzündbare Gase,
Kategorie 1 oder 2
 10 00050 000
1.2.3P3 Aerosole   
1.2.3.1P3a Aerosole6 der Kategorie 1 oder 2, die entzündbare Gase der Kategorie 1 oder 2 oder entzündbare
Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten
 150 000
(netto)
500 000
(netto)
1.2.3.2P3b Aerosole6 der Kategorie 1 oder 2, die weder entzündbare Gase der Kategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten7  5 000 000
(netto)
50 000 000
(netto)
1.2.4P4 Oxidierende Gase,
Kategorie 1
 50 000200 000
1.2.5P5 Entzündbare Flüssigkeiten   
1.2.5.1P5a Entzündbare Flüssigkeiten,
– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1,
– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3,
die auf einer Temperatur oberhalb ihres Siedepunktes gehalten werden,
– andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von
60 °C, die auf einer Temperatur oberhalb ihres Siedepunktes gehalten werden8
 10 00050 000
1.2.5.2P5b Entzündbare Flüssigkeiten,
– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3,
bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Störfall-
gefahren führen können,
– andere Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt von 60 °C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Störfallgefahren führen können8
 50 000200 000
1.2.5.3P5c Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 2
oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b
 5 000 00050 000 000
1.2.6P6 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische oder
organische Peroxide
   
1.2.6.1P6a Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B, oder organische Peroxide, Typ A oder B 10 00050 000
1.2.6.2P6b Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F, oder organische Peroxide, Typ C, D, E oder F 50 000200 000
1.2.7P7 Pyrophore Flüssigkeiten,
Kategorie 1, oder
pyrophore Feststoffe, Kategorie 1
 50 000200 000
1.2.8P8 Oxidierende Flüssigkeiten,
Kategorie 1, 2 oder 3, oder
oxidierende Feststoffe,
Kategorie 1, 2 oder 3
 50 000200 000
1.3E Umweltgefahren   
1.3.1E1 Gewässergefährdend,
Kategorie Akut 1 oder Chronisch 1
 100 000200 000
1.3.2E2 Gewässergefährdend,
Kategorie Chronisch 2
 200 000500 000
1.4O Andere Gefahren   
1.4.1O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014 100 000500 000
1.4.2O2 Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln,
Kategorie 1
 100 000500 000
1.4.3O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH029 50 000200 000
2Namentlich genannte gefährliche Stoffe   
2.1Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2, (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas9  50 000200 000
2.2Folgende krebserzeugende Stoffe oder Gemische, die diese Stoffe in Konzentrationen von über 5 Gewichtsprozent enthalten; die Mengenschwellen in Spalte 4
und 5 gelten für die Summe aller im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.17:
 5002 000
2.2.14-Aminobiphenyl und/oder seine Salze92-67-1  
2.2.2Benzidin und/oder seine Salze92-87-5  
2.2.3Benzotrichlorid98-07-7  
2.2.4Bis(chlormethyl)ether542-88-1  
2.2.5Chlormethylmethylether107-30-2  
2.2.61,2-Dibrom-3-chlorpropan96-12-8  
2.2.71,2-Dibromethan106-93-4  
2.2.8Diethylsulfat64-67-5  
2.2.9N,N-Dimethylcarbamoylchlorid79-44-7  
2.2.101,2-Dimethylhydrazin540-73-8  
2.2.11N,N-Dimethylnitrosamin62-75-9  
2.2.12Dimethylsulfat77-78-1  
2.2.13Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT)680-31-9  
2.2.14Hydrazin302-01-2  
2.2.152-Naphthylamin und/oder seine Salze91-59-8  
2.2.164-Nitrobiphenyl92-93-3  
2.2.171,3-Propansulton1120-71-4  
2.3Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe; die
Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 gelten für die Summe aller im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.5:
 2 500 00025 000 000
2.3.1Ottokraftstoffe und Naphtha   
2.3.2Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe)   
2.3.3Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme)   
2.3.4Schweröle   
2.3.5Alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen wie die unter den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 genannten Erzeugnisse und ähnliche Eigenschaften in Bezug auf Entzündbarkeit und Umweltgefährdung aufweisen   
2.4Acetylen74-86-25 00050 000
2.5Ammoniak, wasserfrei7664-41-750 000200 000
2.6Ammoniumnitrat6484-52-2  
2.6.1Ammoniumnitrat10  5 000 00010 000 000
2.6.2Ammoniumnitrat11  1 250 0005 000 000
2.6.3Ammoniumnitrat12  350 0002 500 000
2.6.4Ammoniumnitrat13  10 00050 000
2.7Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze 1 0002 000
2.8Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze  100
2.9Arsenwasserstoff (Arsin)7784-42-12001 000
2.10Bis(2-dimethylaminoethyl)-methylamin3030-47-550 000200 000
2.11Bleialkylverbindungen 5 00050 000
2.12Bortrifluorid7637-07-25 00020 000
2.13Brom7726-95-620 000100 000
2.141-Brom-3-chlorpropan14 109-70-6500 0002 000 000
2.15tert-Butylacrylat141663-39-4200 000500 000
2.16Chlor7782-50-510 00025 000
2.17Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)7647-01-025 000250 000
2.18Ethylenimin (Aziridin)151-56-410 00020 000
2.19Ethylenoxid75-21-85 00050 000
2.203-(2-Ethylhexyloxy)propylamin5397-31-950 000200 000
2.21Fluor7782-41-410 00020 000
2.22Formaldehyd ( 90 Gew.-%)50-00-05 00050 000
2.23Kaliumnitrat7757-79-1  
2.23.1Kaliumnitrat15  5 000 00010 000 000
2.23.2Kaliumnitrat16  1 250 0005 000 000
2.24Methanol67-56-1500 0005 000 000
2.25Methylacrylat1496-33-3500 0002 000 000
2.262-Methyl-3-butennitril1416529-56-9500 0002 000 000
2.274,4‘-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) und/oder
seine Salze, pulverförmig
101-14-4 10
2.28Methylisocyanat624-83-9 150
2.293-Methylpyridin14108-99-6500 0002 000 000
2.30Natriumhypochlorit-Gemische* , die als gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien dieser Stoffliste eingestuft sind
*
Vorausgesetzt, das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht als gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft
 200 000500 000
2.31Einatembare pulverförmige Nickelverbindungen
(Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid)
  1 000
2.32Carbonyldichlorid (Phosgen)75-44-5300750
2.33Phosphorwasserstoff (Phosphin)7803-51-22001 000
2.34Piperidin110-89-450 000200 000
2.35Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine
(einschließlich TCDD),
in TCDD-Äquivalenten berechnet17
  1
2.36Propylamin14107-10-8500 0002 000 000
2.37Propylenoxid (1,2-Epoxypropan)75-56-95 00050 000
2.38Sauerstoff7782-44-7200 0002 000 000
2.39Schwefeldichlorid10545-99-0 1 000
2.40Schwefeltrioxid7446-11-915 00075 000
2.41Schwefelwasserstoff7783-06-45 00020 000
2.42Tetrahydro-3,5-dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion
(Dazomet)14
533-74-4100 000200 000
2.43Toluylendiisocyanat (TDI); die Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 gelten für die Summe aller
im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Nummern 2.43.1 bis 2.43.3:
 10 000100 000
2.43.12,4-Toluylendiisocyanat584-84-9  
2.43.22,6-Toluylendiisocyanat91-08-7  
2.43.3TDI-Gemische   
2.44Wasserstoff1333-74-05 00050 000
Fußnoten zur Stoffliste
1
Registriernummer des Chemical Abstracts Service.
2
Gefährliche Stoffe, die unter „akut toxisch, Kategorie 3, oral“ (H 301) fallen, fallen unter den Eintrag „H2 Akut Toxisch“, wenn sich weder eine Einstufung in akute Inhalationstoxizität noch eine Einstufung in akute dermale Toxizität ableiten lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität fehlen.
3
Die Gefahrenklasse „Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“ umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff (siehe Anhang I Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge für die Zwecke dieser Verordnung zu beachten. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist für die Zwecke dieser Verordnung das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten.
4
Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur erforderlich, wenn das Screening-Verfahren nach Anhang 6 Teil 3 der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien (im Folgenden „UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien“) bei dem Stoff oder dem Gemisch mögliche explosive Eigenschaften nachweist.
Weitere Hinweise zur Befreiung von der Prüfung finden sich in der Beschreibung der Methode A.14 in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 900/2014 (ABl. L 247 vom 21.8.2014, S. 1) geändert worden ist.
5
Werden explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 aus ihrer Verpackung entfernt oder wiederverpackt, werden sie unter Eintrag P1a eingestuft, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie vor der Unterklasse 1.4 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
6
Entzündbare Aerosole sind im Sinne der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/10/EU (ABl. L 77 vom 20.3.2013, S. 20) geändert worden ist, einzustufen. Die Kategorien „extrem entzündbar“ und „entzündbar“ für Aerosole gemäß Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien „Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2“ der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
7
Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Kategorie 1 oder 2 noch eine entzündbare Flüssigkeit der Kategorie 1 enthalten.
8
Gemäß Anhang I Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 32, negativ ausgefallen ist. Da dies allerdings nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck gilt, sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen.
9
Aufbereitetes Biogas
Zur Umsetzung dieser Verordnung kann aufbereitetes Biogas unter Nummer 2.1 der Stoffliste dieses Anhangs eingestuft werden, wenn es nach anwendbaren Standards für gereinigtes und aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, sodass eine dem Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich des Methangehalts, gewährleistet ist, und das Biogas höchstens 1 % Sauerstoff enthält.
10
Ammoniumnitrat (5 000 000/10 000 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind
Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
gewichtsmäßig zwischen 15,75 % und 24,5 % beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1618 (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 24) geändert worden ist, erfüllen,
gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt,
und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (siehe „UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien“, Teil III Unterabschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.
Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der Gruppe B zugeordnet sind.
11
Ammoniumnitrat (1 250 000/5 000 000): Düngemittelqualität
Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
gewichtsmäßig größer als 24,5 % (vgl. Fußnote 10 Satz 3) ist, ausgenommen Gemische von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %,
bei Gemischen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % (vgl. Fußnote 10 Satz 2) ist,
bei Gemischen von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 % ist.
Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat.
Unter diese Eintragung fallen Düngemittel, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der Gruppe A zugeordnet sind und die den Detonationstest bestehen.
12
Ammoniumnitrat (350 000/2 500 000): Technische Qualität
Dies gilt für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
gewichtsmäßig zwischen 24,5 % (vgl. Fußnote 10 Satz 3) und 28 % (vgl. Fußnote 11 Satz 2) beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten,
gewichtsmäßig größer als 28 % (vgl. Fußnote 11 Satz 2) ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten.
Dies gilt auch für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist.
Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Gemische, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung der Gruppe A I, D IV und E zugeordnet sind.
13
Ammoniumnitrat (10 000/50 000): Nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen
Dies gilt für
zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Fußnoten 11 und 12, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie den Anforderungen der Fußnoten 11 und 12 nicht mehr entsprechen,
Düngemittel gemäß der Fußnote 10 erster Gedankenstrich und der Fußnote 11, die den Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 nicht entsprechen.
Neben den im ersten Gedankenstrich genannten Produkten fallen unter diese Eintragung alle Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen, und ammoniumnitrathaltige Gemische, die keiner der Rahmenzusammensetzungen der Nummer 5.3 (Tabelle 1) des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung zuzuordnen sind bzw. die die Anforderungen der Nummer 5.3 Absatz 5, 6 und 7 des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung nicht erfüllen und deren Gefährlichkeitsmerkmale nicht durch Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Nummer 5.3 Absatz 8 des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung festgestellt wurden.
14
Wenn dieser gefährliche Stoff auch unter Nummer 1.2.5.1 (P5a Entzündbare Flüssigkeiten) oder Nummer 1.2.5.2 (P5b Entzündbare Flüssigkeiten) der Stoffliste fällt, finden für die Zwecke dieser Verordnung die niedrigsten Mengenschwellen Anwendung.
15
Kaliumnitrat (5 000 000/10 000 000): Mehrnährstoffdünger in geprillter oder granulierter Form auf der Basis von Kaliumnitrat
Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden.
16
Kaliumnitrat (1 250 000/5 000 000): Mehrnährstoffdünger in kristalliner Form auf der Basis von Kaliumnitrat
Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu behandeln. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind die entsprechenden Eintragungen für Ammoniumnitrat zu verwenden und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung anzuwenden.
17
Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt auf Grund der nachstehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren:
WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005
PolychlordibenzodioxinePolychlordibenzofurane
2,3,7,8-TCDD12,3,7,8-TCDF0,1
1,2,3,7,8-PeCDD12,3,4,7,8-PeCDF0,3
  1,2,3,7,8-PeCDF0,03
1,2,3,4,7,8-HxCDD0,11,2,3,4,7,8-HxCDF0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD1,2,3,7,8,9-HxCDF
1,2,3,7,8,9-HxCDD1,2,3,6,7,8-HxCDF
  2,3,4,6,7,8-HxCDF
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD0,011,2,3,4,6,7,8-HpCDF0,01
  1,2,3,4,7,8,9-HpCDF
OCDD0,0003OCDF0,0003
(T = tetra, Pe = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)
Referenz: Van den Berg et al.: The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds.

Anhang II Mindestangaben im Sicherheitsbericht

Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)
Anhang II Mindestangaben im Sicherheitsbericht

I.
Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhinderung von Störfällen
Diese Informationen müssen die in Anhang III aufgeführten Punkte abdecken.
II.
Umfeld des Betriebsbereichs
1.
Beschreibung des Betriebsbereichs und seines Umfelds einschließlich der geographischen Lage, der meteorologischen, geologischen und hydrographischen Daten sowie gegebenenfalls der Vorgeschichte des Standorts.
2.
Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebsbereichs, bei denen die Gefahr eines Störfalls bestehen kann.
3.
Auf der Grundlage verfügbarer Informationen Verzeichnis benachbarter Betriebsbereiche und Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, sowie Bereiche und Entwicklungen außerhalb des Betriebsbereichs, die einen Störfall verursachen oder die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen oder die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten verschlimmern können.
4.
Beschreibung der Bereiche, die von einem Störfall betroffen werden könnten.
III.
Beschreibung der Anlagen des Betriebsbereichs
1.
Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte der sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbereichs, der Gefahrenquellen, die zu Störfällen führen könnten, sowie der Bedingungen, unter denen der jeweilige Störfall eintreten könnte, und Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen.
2.
Beschreibung der Verfahren, insbesondere der Verfahrensabläufe, unter Verwendung von Fließbildern; gegebenenfalls Berücksichtigung verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren.
3.
Beschreibung der gefährlichen Stoffe:
a)
Verzeichnis der gefährlichen Stoffe, das Folgendes umfasst:
Angaben zur Feststellung der gefährlichen Stoffe: Angabe ihrer chemischen Bezeichnung, CAS-Nummer, Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur,
Höchstmenge der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder der gefährlichen Stoffe, die vorhanden sein können;
b)
physikalische, chemische und toxikologische Merkmale sowie Angabe der sich auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unmittelbar oder später auswirkenden Gefahren;
c)
physikalisches und chemisches Verhalten unter normalen Einsatzbedingungen oder bei vorhersehbaren Störungen.
IV.
Ermittlung und Analyse der Risiken von Störfällen und Mittel zur Verhinderung solcher Störfälle
1.
Eingehende Beschreibung der Szenarien möglicher Störfälle nebst ihrer Wahrscheinlichkeit oder den Bedingungen für ihr Eintreten, einschließlich einer Zusammenfassung der Vorfälle, die für das Eintreten jedes dieser Szenarien ausschlaggebend sein könnten, unabhängig davon, ob die Ursachen hierfür innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereichs liegen, insbesondere unter Berücksichtigung:
a)
betrieblicher Gefahrenquellen,
b)
umgebungsbedingter Gefahrenquellen, z. B. Erdbeben, Hochwasser oder Einwirkungen die von benachbarten Betriebsbereichen oder Betriebsstätten ausgehen können,
c)
Eingriffe Unbefugter und
d)
anderer Bereiche und Entwicklungen, die einen Störfall verursachen, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen oder Auswirkungen eines Störfalls verschlimmern können.
2.
Abschätzung des Ausmaßes und der Schwere der Folgen der ermittelten Störfälle, einschließlich Karten, Bilder oder gegebenenfalls entsprechender Beschreibungen, aus denen die Bereiche ersichtlich sind, die von derartigen Störfällen betroffen sein können.
3.
Bewertung vergangener Ereignisse im Zusammenhang mit den gleichen Stoffen und Verfahren, Berücksichtigung der daraus gezogenen Lehren und ausdrückliche Bezugnahme auf die jeweiligen Maßnahmen, die ergriffen wurden, um entsprechende Ereignisse zu verhindern.
4.
Beschreibung der technischen Parameter sowie Ausrüstungen zur Sicherung der Anlagen.
V.
Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen
1.
Beschreibung der Einrichtungen, die in der Anlage zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen vorhanden sind, beispielsweise Melde-/Schutzsysteme und technische Vorrichtungen zur Begrenzung von ungeplanten Stofffreisetzungen, einschließlich Berieselungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrichtungen oder -behälter, Notabsperrventilen, Inertisierungssystemen, Löschwasserrückhaltung.
2.
Alarmplan und Organisation der Notfallmaßnahmen.
3.
Beschreibung der Mittel, die innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereichs für den Notfall zur Verfügung stehen.
4.
Beschreibung technischer und nicht technischer Maßnahmen, die für die Begrenzung der Auswirkungen eines Störfalls von Bedeutung sind.
Anhang III Sicherheitsmanagementsystem

Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)
Anhang III Sicherheitsmanagementsystem

1.
Das Sicherheitsmanagementsystem ist den Gefahren, Tätigkeiten und der Komplexität der Betriebsorganisation angemessen und beruht auf einer Risikobeurteilung. In das Sicherheitsmanagementsystem ist derjenige Teil des allgemeinen Managementsystems einzugliedern, zu dem Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Handlungsweisen, Verfahren, Prozesse und Mittel gehören, also die für die Festlegung und Anwendung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen relevanten Punkte. Insbesondere bei bereits nach § 32 des Umweltauditgesetzes EMAS-registrierten Standorten kann auf deren Managementstrukturen und Vorgehensweisen aufgesetzt werden.
2.
Folgende Punkte werden durch das Sicherheitsmanagementsystem geregelt:
a)
Organisation und Personal
Aufgaben und Verantwortungsbereiche des für die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Auswirkungen vorgesehenen Personals auf allen Organisationsebenen; Maßnahmen, die zur Sensibilisierung für die Notwendigkeit ständiger Verbesserungen ergriffen werden. Ermittlung des entsprechenden Ausbildungs- und Schulungsbedarfs sowie Durchführung der erforderlichen Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen. Einbeziehung der Beschäftigten des Betriebsbereichs sowie des im Betriebsbereich beschäftigten Personals von Subunternehmen, soweit dies unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit relevant ist.
b)
Ermittlung und Bewertung der Gefahren von Störfällen
Festlegung und Anwendung von Verfahren zur systematischen Ermittlung der Gefahren von Störfällen bei bestimmungsgemäßem und nicht bestimmungsgemäßem Betrieb, einschließlich von Tätigkeiten, die als Unteraufträge vergeben sind, sowie Abschätzung der Wahrscheinlichkeit und der Schwere solcher Störfälle.
c)
Überwachung des Betriebs
Festlegung und Anwendung von Verfahren und Anweisungen für den sicheren Betrieb, einschließlich der Wartung der Anlagen, für Verfahren und Einrichtung sowie für Alarmmanagement und zeitlich begrenzte Unterbrechungen. Berücksichtigung verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren zur Überwachung und Prüfung, um die Wahrscheinlichkeit von Systemausfällen zu verringern. Betrachtung und Beherrschung der durch Alterung oder Korrosion von Anlagenteilen im Betriebsbereich entstehenden Risiken.
Dokumentation der Anlagenteile im Betriebsbereich, verbunden mit einer Strategie und Methodik zur Überwachung und Prüfung des Zustands dieser Anlagenteile. Gegebenenfalls Festlegung von erforderlichen Gegenmaßnahmen und angemessenen Folgemaßnahmen.
d)
Sichere Durchführung von Änderungen
Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen bestehender Anlagen oder Verfahren oder Auslegung einer neuen Anlage oder eines neuen Verfahrens.
e)
Planung für Notfälle
Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle auf Grund einer systematischen Analyse und zur Erstellung, Erprobung und Überprüfung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, um in Notfällen angemessen reagieren und um dem betroffenen Personal eine spezielle Ausbildung erteilen zu können. Diese Ausbildung muss allen Beschäftigten des Betriebsbereichs, einschließlich des relevanten Personals von Subunternehmen, erteilt werden.
f)
Überwachung der Leistungsfähigkeit des Sicherheitsmanagementsystems
Festlegung und Anwendung von Verfahren zur ständigen Bewertung der Erreichung der Ziele, die der Betreiber im Rahmen des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen und des Sicherheitsmanagementsystems festgelegt hat, sowie Einrichtung von Mechanismen zur Untersuchung und Korrektur bei Nichterreichung dieser Ziele. Die Verfahren umfassen das System für die Meldung von Ereignissen, insbesondere von solchen, bei denen Schutzmaßnahmen versagt haben, sowie die entsprechenden Untersuchungen und Folgemaßnahmen, bei denen einschlägige Erfahrungen und Erkenntnisse aus innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Ereignissen zugrunde zu legen sind. Die Verfahren können auch Leistungsindikatoren wie sicherheitsbezogene Leistungsindikatoren und andere relevante Indikatoren beinhalten.
g)
Systematische Überprüfung und Bewertung
Festlegung und Anwendung von Verfahren zur regelmäßigen systematischen Bewertung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen und der Wirksamkeit und Angemessenheit des Sicherheitsmanagementsystems. Von der Leitung des Betriebsbereichs entsprechend dokumentierte Überprüfung der Leistungsfähigkeit des bestehenden Konzepts und des Sicherheitsmanagementsystems sowie seine Aktualisierung, einschließlich der Erwägung und Einarbeitung notwendiger Änderungen gemäß der systematischen Überprüfung und Bewertung.
Anhang IV Informationen in den Alarm- und Gefahrenabwehrplänen

Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)
Anhang IV Informationen in den Alarm- und Gefahrenabwehrplänen

1.
Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Person, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Gelände des Betriebsbereichs verantwortlich ist.
2.
Name oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für die externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zuständigen Behörde verantwortlich ist.
3.
Für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Auslösen eines Störfalls ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung der Auswirkungen zu treffen sind, sowie eine Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel.
4.
Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Gelände des Betriebsbereichs, einschließlich Angaben über die Art der Alarmierung sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten.
5.
Vorkehrungen zur frühzeitigen Warnung der für die Einleitung der in den externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen vorgesehenen Maßnahmen zuständigen Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind.
6.
Vorkehrungen zur Ausbildung und Schulung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihm erwartet wird, sowie gegebenenfalls zur Koordinierung dieser Ausbildung und Schulung mit externen Notfall- und Rettungsdiensten.
7.
Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Geländes des Betriebsbereichs.
Anhang V Information der Öffentlichkeit

Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)
Anhang V Information der Öffentlichkeit

Teil 1: Informationen zu Betriebsbereichen der unteren und der oberen Klasse
1.
Name oder Firma des Betreibers und vollständige Anschrift des Betriebsbereichs.
2.
Bestätigung, dass der Betriebsbereich den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt und dass der zuständigen Behörde die Anzeige nach § 7 Absatz 1 und bei Betriebsbereichen der oberen Klasse der Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 1 vorgelegt wurde.
3.
Verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeiten im Betriebsbereich.
4.
Gebräuchliche Bezeichnungen oder – bei gefährlichen Stoffen im Sinne der Stoffliste in Anhang I Nummer 1 – generische Bezeichnung oder Gefahreneinstufung der im Betriebsbereich vorhandenen relevanten gefährlichen Stoffe, von denen ein Störfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften in einfachen Worten.
5.
Allgemeine Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung erforderlichenfalls gewarnt wird; angemessene Informationen über das Verhalten bei einem Störfall oder Hinweis, wo diese Informationen elektronisch zugänglich sind.
6.
Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung nach § 17 Absatz 2 oder Hinweis, wo diese Information elektronisch zugänglich ist; Unterrichtung darüber, wo ausführlichere Informationen zur Vor-Ort-Besichtigung und zum Überwachungsplan nach § 17 Absatz 1 unter Berücksichtigung des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen auf Anfrage eingeholt werden können.
7.
Einzelheiten darüber, wo weitere Informationen unter Berücksichtigung des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen eingeholt werden können.
Teil 2: Weitergehende Informationen zu Betriebsbereichen der oberen Klasse
1.
Allgemeine Informationen zu den Gefahren, die von einem Störfall ausgehen können, einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt und zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Störfallszenarien und der Maßnahmen, mit denen diese Szenarien verhindert werden oder ihre Auswirkungen begrenzt werden sollen.
2.
Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, auf dem Gelände des Betriebsbereichs – auch in Zusammenarbeit mit Notfall- und Rettungsdiensten – geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Störfällen und zur größtmöglichen Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu treffen.
3.
Angemessene Informationen aus den externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen zur Bekämpfung der Auswirkungen von Ereignissen außerhalb des Betriebsgeländes mit der Aufforderung, allen Anordnungen von Notfall- oder Rettungsdiensten im Fall eines Ereignisses Folge zu leisten.
4.
Gegebenenfalls Angabe, ob der Betriebsbereich in der Nähe des Hoheitsgebiets eines anderen Mitgliedstaats liegt und damit die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall grenzüberschreitende Auswirkungen nach dem Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) hat.
Anhang VI Meldungen

Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)
Anhang VI Meldungen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 506 — 510)


Teil 1: Kriterien
I.
Ein Ereignis, welches unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in Nummern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
1.
Beteiligte Stoffe
Jede ereignisbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes mit einer Menge von mindestens 5 % der in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I angegebenen Mengenschwelle.
2.
Schädigungen von Personen oder Haus- und Grundeigentum mit nachstehenden Folgen:
a)
ein Todesfall,
b)
sechs Verletzungsfälle innerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden,
c)
ein Verletzungsfall außerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden,
d)
Beschädigung und Unbenutzbarkeit einer oder mehrerer Wohnungen außerhalb des Betriebsbereichs,
e)
Evakuierung oder Einschließung von Personen für eine Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert von mindestens 500 Personenstunden,
f)
Unterbrechung der Versorgung mit Trinkwasser, Strom oder Gas oder der Telefonverbindung für eine Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert von mindestens 1 000 Personenstunden.
3.
Unmittelbare Umweltschädigungen
a)
Dauer- oder langfristige Schädigungen terrestrischer Lebensräume
gesetzlich geschützter, für Umwelt oder Naturschutz wichtiger Lebensraum: ab 0,5 ha,
großräumiger Lebensraum, einschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen: ab 10 ha.
b)
Erhebliche oder langfristige Schädigungen von Lebensräumen in Oberflächengewässern oder im Meer1
Fluss, Kanal, Bach: ab 10 km,
See oder Teich: ab 1 ha,
Delta: ab 2 ha,
Meer oder Küstengebiet: ab 2 ha.
c)
Erhebliche Schädigung des Grundwassers1
ab 1 ha.
4.
Sachschäden
a)
Sachschäden im Betriebsbereich: ab 2 Millionen Euro,
b)
Sachschäden außerhalb des Betriebsbereichs: ab 0,5 Millionen Euro.
5.
Grenzüberschreitende Schädigungen
Jeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte Störfall mit Folgen, die über das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen.
II.
Ein Ereignis, das aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Folgen besonders bedeutsam ist, aber den vorstehenden mengenbezogenen Kriterien nicht entspricht, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
III.
Ein Ereignis, bei dem Stoffe nach Anhang I freigesetzt werden oder zur unerwünschten Reaktion kommen und hierdurch Schäden eintreten oder Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.


1
Zur Bestimmung einer Schädigung kann ggf. auf die Richtlinie 75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf bestimmte Stoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) für die repräsentativen Arten der geschädigten Umgebung Bezug genommen werden, wie in der Richtlinie 92/32/EWG für das Kriterium „umweltgefährlich“ definiert worden ist.


Teil 2: Inhalte
Mitteilung nach § 19 Abs. 2
1.
Allgemeine Angaben
1.1
Einstufung des Ereignisses nach Anhang VI Teil 1
I.     II.  □III.  □  
 □  1□  2a□  3a□  4a□  5  
  □  2b□  3b□  4b   
  □  2c□  3c    
  □  2d     
  □  2e     
  □  2f     
1.2
Name und Anschrift des Betreibers:
1.3
Datum und Zeitpunkt (Beginn/Ende) des Ereignisses:
 TagMonatJahrStunde 






      
1.4
Ort des Ereignisses (PLZ, Anschrift, Bundesland):
1.5
Betriebsbereich (Art, Branche in Anlehnung an Bezeichnung der 4. BImSchV):
.......... 
Betriebsbereich unterliegt:
□  Grundpflichten
□  Erweiterte Pflichten
1.6
Gestörter Teil des Betriebsbereichs:
1.7
Status der schriftlichen Mitteilung nach § 19 Abs. 2:
  □  Erstmitteilung
  □  Ergänzung oder Berichtigung
  □  Abschließende Mitteilung
2.
Art des Ereignisses und beteiligte Stoffe
2.1
Art des Ereignisses:
2.1.1
  □  Explosiona) Auslösende Stoffe
b) Freigesetzte Stoffe
2.1.2
  □  Branda) In Brand geratene Stoffe
b) Entstandene Stoffe
2.1.3
  □  Stofffreisetzung in die Atmosphärea) Freigesetzte Stoffe
b) Entstandene Stoffe
2.1.4
  □  Stofffreisetzung in
Gewässer
a) Freigesetzte Stoffe
b) Entstandene Stoffe
2.1.5
  □  Stofffreisetzung in den Bodena) Freigesetzte Stoffe
b) Entstandene Stoffe
2.2
Beteiligte Stoffe2
chem. Bezeichnung(a) Ausgangsprodukt
(b) Zwischenprodukt
(c) Endprodukt
(d) Nebenprodukt
(e) Rückstand
(f)  entstandener Stoff
CAS-Nr.Nr. des Stoffes
oder der
Gefahrenkategorie
nach Anhang I
Mengenan-
gabe in kg3
Stoff 1
Stoff 2





Stoff x
    
3.
Beschreibung der Umstände des Ereignisses
3.1
Betriebsbedingungen des gestörten Anlagenteils:
3.2
Auslösendes Ereignis und Ablauf des Ereignisses:
3.3
Funktion des Sicherheitssystems, Einleitung von Sicherheitsmaßnahmen:
3.4
Umgebungs- und atmosphärische Bedingungen (Niederschläge, Windgeschwindigkeit, Windrichtung):
3.5
Hinweis auf ähnliche vorangegangene Ereignisse im Betriebsbereich:
4.
Ursachenbeschreibung
4.1
Ursache des Ereignisses:
  □  Ursache bekannt
  □  Ursachenuntersuchung wird fortgeführt
  □  Ursache nach Abschluss der Untersuchung nicht aufklärbar
Beschreibung/Erläuterung: ..........
4.2
Ursachenklassifizierung:
  □  betriebsbedingt
  □  menschlicher Fehler
  □  umgebungsbedingt
  □  Sonstiges ..........
5.
Art und Umfang des Schadens4
5.1
innerhalb des Betriebsbereichs
5.1.1
Personenschäden:
(Beschäftigte/Einsatzkräfte)
 ExplosionBrandFreisetzung
Tote:///
Verletzte:
ambulante Behandlung
stationäre Behandlung

/
/

/
/

/
/
Personen mit Vergiftungen:
ambulante Behandlung
stationäre Behandlung

/
/

/
/

/
/
5.1.2
Sonstige Beeinträchtigung von Personen:
□  ja□  nein
Art der Beeinträchtigung/Dauer: ..........
Anzahl der Personen: ..........
5.1.3
Sachschäden: 
□  ja□  nein
Art:..........Geschätzte Kosten: ..........
5.1.4
Umweltschäden: 
□  ja□  nein
Art: ..........Umfang: ..........
Geschätzte Kosten: ..........
5.1.5
  □  Die Gefahr besteht nicht mehr.
  □  Die Gefahr besteht noch.
  □  Art der Gefahr:
5.2
außerhalb des Betriebsbereichs
5.2.1
Personenschäden:
(Beschäftigte/Einsatzkräfte/Bevölkerung)
 ExplosionBrandFreisetzung
Tote:/    //    //    /
Verletzte:
ambulante Behandlung
stationäre Behandlung

/    /
/    /

/    /
/    /

/    /
/    /
Personen mit Vergiftungen:
ambulante Behandlung
stationäre Behandlung

/    /
/    /

/    /
/    /

/    /
/    /
5.2.2
Sonstige Beeinträchtigung von Personen:
□  ja□  nein
Art der Beeinträchtigung/Dauer: ..........
Anzahl der Personen: ..........
5.2.3
Sachschäden:
□   ja□   nein
Art: ..........Geschätzte Kosten: ..........
5.2.4
Umweltschäden:
□   ja□   nein
Art: ..........Umfang: ..........
Geschätzte Kosten: ..........
5.2.5
Störung der öffentlichen Versorgung:
□  ja□  nein
Art: ..........Umfang/Dauer:..........
Geschätzte Kosten: ..........
5.2.6
Grenzüberschreitende Schäden:
□  ja□  nein
Art: ..........Umfang: ..........
Geschätzte Kosten: ..........
5.2.7
Gefahr besteht noch:
□  ja□  nein
Art: ..........Umfang: ..........
6.
Notfallmaßnahmen
6.1
Während und nach dem Ereignis ergriffene Schutzmaßnahmen (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
6.2
Maßnahmen zur Beseitigung von Sachschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
6.3
Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
6.4
Maßnahmen der externen Gefahrenabwehrkräfte
6.4.1
Schutzmaßnahmen:
6.4.2
Evakuierung:
6.4.3
Dekontamination:
6.4.4
Sanierung:
7.
Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit
7.1
Vorkehrungen zur Vermeidung ähnlicher Ereignisse:
7.2
Vorkehrungen zur Begrenzung der Auswirkungen des Ereignisses (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
8.
Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen:
   
Ort, Datum Unterschrift
2
Soweit Angaben wegen gering erscheinender Stoffmengen nicht gemacht werden, bitte in den Ausführungen zu Nr. 3.2 erläutern.
3
Soweit Berechnung nicht möglich, Schätzwert angeben.
4
Beschreibung unter Berücksichtigung der Kriterien in Teil I des Anhangs.
Anhang VII (weggefallen)

Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)
Anhang VII (weggefallen)