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Anlagen
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2)<BR />Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2)
Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 933 - 940)

1
Grundsätze
1.1
Die in dieser Anlage verwendeten Fachbegriffe, insbesondere zu toxischen Eigenschaften und zu Auswirkungen von Stoffen und Gemischen auf die Umwelt, werden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1221 (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 944/2013 (ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 5) geändert worden ist, verwendet.
1.2
Krebserzeugende Stoffe sind alle Stoffe, die einzustufen sind
a)
nach Anhang VI Tabelle 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder Kategorie 1B (H350: „Kann Krebs verursachen“),
b)
nach Anhang VI Tabelle 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1 oder Kategorie 2 (R45: „Kann Krebs erzeugen“) oder
c)
nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A oder Kategorie 1B (H350: „Kann Krebs verursachen“).
Krebserzeugend sind auch die Stoffe, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) geändert worden ist, als krebserzeugend bezeichnet werden. Stoffe, die nur auf inhalativem Weg krebserzeugend wirken, gelten bei der Bestimmung der Wassergefährdungsklasse nicht als krebserzeugend.
1.3
Aufschwimmende flüssige Stoffe sind alle flüssigen Stoffe, die unter Normalbedingungen folgende physikalische Eigenschaften aufweisen:
a)
eine Dichte von kleiner oder gleich 1 000 kg/m3,
b)
einen Dampfdruck von kleiner oder gleich 0,3 kPa und
c)
eine Wasserlöslichkeit von kleiner oder gleich 1 g/l.
1.4
Wird nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Verbindung mit Anhang I Teil 4 Abschnitt 4.1.3.5.5.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für Stoffe wegen ihrer hohen aquatischen Toxizität ein Multiplikationsfaktor (M-Faktor) festgelegt, wird dieser bei der Ermittlung des prozentualen Gehaltes eines Stoffes in Gemischen berücksichtigt.
2
Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend
2.1
Stoffe
Stoffe sind nicht wassergefährdend, wenn sie alle im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen:
a)
Die Summe nach Nummer 4.4 ist Null.
b)
Ein flüssiger Stoff weist eine Wasserlöslichkeit von kleiner als 10 mg/l auf.
c)
Ein fester Stoff weist eine Wasserlöslichkeit von kleiner als 100 mg/l auf.
d)
Es ist keine Prüfung bekannt, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) unterhalb der Löslichkeitsgrenze liegt. Es müssen valide Prüfungen an zwei der vorgenannten Organismen durchgeführt worden sein.
e)
Ein flüssiger organischer Stoff ist leicht biologisch abbaubar.
f)
Ein fester organischer Stoff ist entweder leicht biologisch abbaubar oder weist kein erhöhtes Bioakkumulationspotenzial auf.
g)
Durch leichte biologische oder abiotische Abbaubarkeit entsteht kein wassergefährdender Stoff.
h)
Der Stoff ist kein aufschwimmender flüssiger Stoff nach Nummer 1.3.
2.2
Gemische
Gemische sind nicht wassergefährdend, wenn sie alle im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen:
a)
Der Gehalt an Stoffen der WGK 1 ist geringer als 3 Prozent Massenanteil.
b)
Der Gehalt an Stoffen der WGK 2 ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.
c)
Der Gehalt an Stoffen der WGK 3 ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.
d)
Der Gehalt an nicht identifizierten Stoffen ist geringer als 0,2 Prozent Massenanteil.
e)
Dem Gemisch wurden keine krebserzeugenden Stoffe nach Nummer 1.2 gezielt zugesetzt.
f)
Dem Gemisch wurden keine Stoffe der WGK 3 gezielt zugesetzt.
g)
Dem Gemisch wurden keine Stoffe gezielt zugesetzt, deren wassergefährdende Eigenschaften nicht bekannt sind.
h)
Dem Gemisch wurden keine Dispergatoren oder Emulgatoren gezielt zugesetzt.
i)
Das Gemisch schwimmt in oberirdischen Gewässern nicht auf.
Muss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b und c verwendet.
3
Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe und Gemische als allgemein wassergefährdend
3.1
Aufschwimmende flüssige Stoffe nach Nummer 1.3 sind allgemein wassergefährdend, wenn sie die Anforderungen nach Nummer 2.1 Buchstabe a bis g erfüllen.
3.2
Die aufschwimmenden flüssigen Stoffe nach Nummer 3.1 werden vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gegeben. Zudem stellt das Umweltbundesamt im Internet eine Suchfunktion bereit, mit der die nach Satz 1 bekannt gegebenen Stoffe ermittelt werden können.
3.3
Ein aufschwimmendes Gemisch aus aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach Nummer 3.1 und nicht wassergefährdenden Stoffen gilt als allgemein wassergefährdend.
4
Einstufung von Stoffen in Wassergefährdungsklassen
4.1
Methodische Vorgaben
Grundlage für die Einstufung sind wissenschaftliche Prüfungen an dem jeweiligen Stoff gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 900/2014 (ABl. L 247 vom 21.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Wurden aus diesen wissenschaftlichen Prüfungen für den jeweiligen Stoff
a)
R-Sätze gemäß den Anhängen I und VI der Richtlinie 67/548/EWG oder
b)
Gefahrenhinweise nach den Anhängen I, II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
in der jeweils geltenden Fassung abgeleitet, werden den R-Sätzen bzw. Gefahrenhinweisen Bewertungspunkte nach Maßgabe von Nummer 4.2 zugeordnet.
Wurden wissenschaftliche Prüfungen zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zu Auswirkungen auf die Umwelt für den jeweiligen Stoff nicht durchgeführt, werden dem Stoff Vorsorgepunkte nach Maßgabe von Nummer 4.3 zugeordnet.
Aus der Summe der Bewertungs- und Vorsorgepunkte für den jeweiligen Stoff wird die Wassergefährdungsklasse nach Maßgabe von Nummer 4.4 ermittelt.
4.2
R-Sätze, Gefahrenhinweise und Bewertungspunkte
Den R-Sätzen oder Gefahrenhinweisen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 2 werden folgende Bewertungspunkte zugeordnet:
R-SatzBezeichnungen
der besonderen Gefahren
Vorrangigkeit
anderer R-Sätze
Bewertungs-
punkte
R21gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Hautwird nicht zusätzlich zu R25, R23/25, R28 oder R26/28 berücksichtigt1
R22gesundheitsschädlich beim Verschluckenwird nicht zusätzlich zu R24, R23/24, R27 oder R26/27 berücksichtigt1
R24giftig bei Berührung mit der Hautwird nicht zusätzlich zu R28 oder R26/28 berücksichtigt3
R25giftig beim Verschluckenwird nicht zusätzlich zu R27 oder R26/27 berücksichtigt3
R27sehr giftig bei Berührung mit der Haut 4
R28sehr giftig beim Verschlucken 4
R29entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase 2
R33Gefahr kumulativer Wirkungen 2
R40* Verdacht auf krebserzeugende Wirkungwird nicht zusätzlich zu R68 berücksichtigt2
R45* kann Krebs erzeugen 9
R46kann vererbbare Schäden verursachenwird nicht zusätzlich zu R45 berücksichtigt9
R50sehr giftig für Wasserorganismen 6
R52schädlich für Wasserorganismen 3
R53kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben 3
R60kann die Fortpflanzungsfähigkeit
beeinträchtigen
 4
R61kann das Kind im Mutterleib
schädigen
wird nicht zusätzlich zu R60 berücksichtigt4
R62kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigenwird nicht zusätzlich zu R61 berücksichtigt2
R63kann das Kind im Mutterleib
möglicherweise schädigen
wird nicht zusätzlich zu R60 und R62 berücksichtigt2
R65gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden
verursachen
wird nicht zusätzlich zu R21 und R22 berücksichtigt1
R68irreversibler Schaden möglichwird nicht zusätzlich zu R40 berücksichtigt2
R15/29reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase 2
R20/21gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Hautwird nicht zusätzlich zu R25 oder R28 berücksichtigt1
R20/22gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschluckenwird nicht zusätzlich zu R24 oder R27 berücksichtigt1
R20/21/22gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut 1
R21/22gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken 1
R23/24giftig beim Einatmen und bei
Berührung mit der Haut
wird nicht zusätzlich zu R28 berücksichtigt3
R23/25giftig beim Einatmen und Verschluckenwird nicht zusätzlich zu R27 berücksichtigt3
R23/24/25giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut 3
R24/25giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken 3
R26/27sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut 4
R26/28sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken 4
R26/27/28sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut 4
R27/28sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken 4
R39/24giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut 4
R39/25giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken 4
R39/23/24giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut 4
R39/23/25giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken 4
R39/24/25giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken 4
R39/23/24/25giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken 4
R39/27sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut 4
R39/28sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken 4
R39/26/27sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut 4
R39/26/28sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken 4
R39/27/28sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken 4
R39/26/27/28sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken 4
R48/21gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Berührung mit der Haut
 2
R48/22gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Verschlucken
 2
R48/20/21gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut
 2
R48/20/22gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken
 2
R48/21/22gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
 2
R48/20/21/22gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Einatmen,
Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
 2
R48/24giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut 4
R48/25giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken 4
R48/23/24giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut 4
R48/23/25giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken 4
R48/24/25giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken 4
R48/23/24/25giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken 4
R50/53sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben 8
R51/53giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben 6
R52/53schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben 4
R68/21gesundheitsschädlich: Möglichkeit
irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut
 2
R68/22gesundheitsschädlich: Möglichkeit
irreversiblen Schadens durch Verschlucken
 2
R68/20/21gesundheitsschädlich: Möglichkeit
irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut
 2
R68/20/22gesundheitsschädlich: Möglichkeit
irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken
 2
R68/21/22gesundheitsschädlich: Möglichkeit
irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
 2
R68/20/21/22gesundheitsschädlich: Möglichkeit
irreversiblen Schadens durch
Einatmen, Berührung mit der Haut
und durch Verschlucken
 2
*
Stoffen, die nur auf inhalativem Expositionsweg wirken, werden keine Bewertungspunkte zugeordnet.
Gefahren-
hinweis
Bezeichnung
der Gefahrenhinweise
Vorrangigkeit
anderer Gefahrenhinweise
Bewertungs-
punkte
EUH029entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase 2
H300Lebensgefahr bei Verschlucken 4
H301giftig bei Verschluckenwird nicht zusätzlich zu H310 berücksichtigt3
H302gesundheitsschädlich bei Ver-
schlucken
wird nicht zusätzlich zu H311 oder H310 berücksichtigt1
H304kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich seinwird nicht zusätzlich zu H312 und H302 berücksichtigt1
H310Lebensgefahr bei Hautkontaktwird nicht zusätzlich zu H300 berücksichtigt4
H311giftig bei Hautkontaktwird nicht zusätzlich zu H301 oder H300 berücksichtigt3
H312gesundheitsschädlich bei Hautkontaktwird nicht zusätzlich zu H302, H301 oder H300 berücksichtigt1
H340* kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)wird nicht zusätzlich zu H350 berücksichtigt9
H341* kann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen
Expositionsweg besteht)
wird nicht zusätzlich zu H351 berücksichtigt2
H350* kann Krebs verursachen
(Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
 9
H351* kann vermutlich Krebs verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)wird nicht zusätzlich zu H341 berücksichtigt2
H360Dkann das Kind im Mutterleib
schädigen
wird nicht zusätzlich zu H360F
berücksichtigt
4
H360Fkann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen 4
H361dkann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigenwird nicht zusätzlich zu H360F und H361f berücksichtigt2
H361fkann vermutlich die Fruchtbarkeit
beeinträchtigen
wird nicht zusätzlich zu H360D
berücksichtigt
2
H370* schädigt die Organe (oder alle
betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass
diese Gefahr bei keinem anderen
Expositionsweg besteht)
 4
H371* kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass
diese Gefahr bei keinem anderen
Expositionsweg besteht)
 2
H372* schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) 4
H373* kann die Organe schädigen
(alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
 2
H400sehr giftig für Wasserorganismenwird nicht zusätzlich zu H410 berücksichtigt6
H410sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung 8
H411giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung 6
H412schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung 4
H413kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung 3
*
Stoffen, die nur auf inhalativem Expositionsweg wirken, werden keine Bewertungspunkte zugeordnet.
4.3
Vorsorgepunkte
4.3.1
Sind zu einem Stoff keine Informationen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 und 2 zur akuten oralen und dermalen Toxizität vorhanden, werden dem Stoff 4 Vorsorgepunkte zugewiesen.
4.3.2
Sind zu einem Stoff keine Informationen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 und 2 zu Auswirkungen auf die Umwelt vorhanden, werden dem Stoff 8 Vorsorgepunkte zugewiesen.
Die Anzahl der Vorsorgepunkte wird um 2 vermindert, wenn die leichte biologische Abbaubarkeit nachgewiesen und ein Bioakkumulationspotenzial ausgeschlossen wurde.
4.3.3
Wurden einem Stoff keine R-Sätze oder Gefahrenhinweise zu Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Nummer 4.1 Satz 2 zugeordnet und sind Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zu Auswirkungen auf die Umwelt für den Stoff bekannt, werden die folgenden Vorsorgepunkte zugewiesen:
a)
8 Vorsorgepunkte, wenn eine Prüfung bekannt ist, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) nicht mehr als 1 mg/l beträgt und
aa)
kein Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit vorhanden ist oder
bb)
kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist,
b)
6 Vorsorgepunkte, wenn eine Prüfung bekannt ist, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) mehr als 1 mg/l und nicht mehr als 10 mg/l beträgt und
aa)
kein Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit vorhanden ist oder
bb)
kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist,
c)
4 Vorsorgepunkte, wenn eine Prüfung bekannt ist, nach der die akute Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) mehr als 10 mg/l und nicht mehr als 100 mg/l beträgt und kein Nachweis der biologischen Abbaubarkeit in Gewässern vorhanden ist,
d)
2 Vorsorgepunkte, wenn nur Prüfungen bekannt sind, nach denen die akute Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder die Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) mehr als 100 mg/l beträgt und
aa)
kein Nachweis der biologischen Abbaubarkeit in Gewässern vorhanden ist sowie
bb)
kein Nachweis zum Ausschluss eines Bioakkumulationspotenzials vorhanden ist.
4.4
Ermittlung der Wassergefährdungsklasse
Aus den nach den Nummern 4.2 und 4.3 ermittelten Bewertungs- und Vorsorgepunkten für den jeweiligen Stoff wird die Summe gebildet. Entsprechend dieser Summe wird eine der folgenden Wassergefährdungsklassen zugeordnet:
Die Summe beträgt 0 bis 4:WGK 1
Die Summe beträgt 5 bis 8:WGK 2
Die Summe beträgt mehr als 8:WGK 3
5
Einstufung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen
5.1
Grundsätze
5.1.1
Die Wassergefährdungsklasse von Gemischen wird aus den Wassergefährdungsklassen der enthaltenen Stoffe rechnerisch ermittelt. Dabei werden nicht identifizierte Stoffe und Stoffe gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 wie Stoffe der WGK 3 behandelt.
5.1.2
Werden feste Gemische bei der Herstellung von flüssigen Gemischen verwendet und wurden diese festen Gemische nicht als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse eingestuft, werden die festen Gemische bei der Ableitung der Wassergefährdungsklasse des flüssigen Gemisches wie Stoffe der WGK 3 behandelt. Wurden die festen Gemische nach Nummer 5.2 oder Nummer 5.3 in eine Wassergefährdungsklasse eingestuft, werden sie bei der Ableitung der Wassergefährdungsklasse des flüssigen Gemisches wie Stoffe dieser Wassergefährdungsklasse behandelt. Satz 2 gilt entsprechend für eingestufte flüssige Gemische.
5.1.3
Krebserzeugende Stoffe nach Nummer 1.2 sind ab einem Massenanteil von 0,1 Prozent, bezogen auf den Einzelstoff, zu berücksichtigen. Sind für die Einstufung des Gemisches als krebserzeugend (R45 bzw. H350) nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1; L 6 vom 10.1.2002, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (ABl. L 353 vom 31.2.2008, S. 1) geändert worden ist, oder nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 andere Massenanteile maßgebend, gelten diese. Bei der Ableitung der WGK 1 sind zugesetzte krebserzeugende Stoffe immer zu berücksichtigen.
5.1.4
Nicht krebserzeugende Stoffe mit einem Massenanteil von weniger als 0,2 Prozent, bezogen auf den Einzelstoff, werden nicht berücksichtigt.
Muss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils verwendet.
5.1.5
Liegen wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zur aquatischen Toxizität für das Gemisch vor, kann die Wassergefährdungsklasse abweichend von den Nummern 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 aus diesen Prüfergebnissen bestimmt werden. Den Prüfergebnissen werden Bewertungspunkte nach Maßgabe von Nummer 5.3 zugeordnet. Wurden bestimmte wissenschaftliche Prüfungen zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zu Auswirkungen auf die Umwelt für das jeweilige Gemisch nicht durchgeführt, werden dem Gemisch Vorsorgepunkte nach Maßgabe von Nummer 5.3 zugeordnet.
Aus der Summe der Bewertungs- und Vorsorgepunkte für das jeweilige Gemisch wird die Wassergefährdungsklasse ermittelt.
Führen beide Methoden zu unterschiedlichen Wassergefährdungsklassen, so ist die aus den am Gemisch bestimmten Prüfdaten ermittelte Wassergefährdungsklasse maßgeblich.
5.1.6
Wurde zu einem Gemisch die Wassergefährdungsklasse anhand der Prüfdaten ermittelt, kann auf eine erneute Prüfung des Gemisches verzichtet werden, wenn nur ein Stoff ausgetauscht worden ist und
a)
der neue Stoff bereits eingestuft und in die gleiche oder eine niedrigere Wassergefährdungsklasse wie der ausgetauschte Stoff eingestuft ist oder der neue Stoff als nicht wassergefährdend eingestuft ist und
b)
keine Eigenschaften des neuen Stoffes bekannt sind, die zu einer Erhöhung des wassergefährdenden Potenzials des Gemisches führen können.
5.2
Rechnerische Ableitung der Wassergefährdungsklasse aus den Wassergefährdungsklassen der enthaltenen Stoffe
5.2.1
Ableitung der Wassergefährdungsklasse 3
Das Gemisch wird in die WGK 3 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a)
Das Gemisch enthält krebserzeugende Stoffe der WGK 3.
b)
Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 3 beträgt 3 Prozent oder mehr.
Muss bei einem Stoff der WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b verwendet.
5.2.2
Ableitung der Wassergefährdungsklasse 2
Trifft keine der unter Nummer 5.2.1 genannten Voraussetzungen zu, wird das Gemisch in die WGK 2 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a)
Das Gemisch enthält krebserzeugende Stoffe der WGK 2.
b)
Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 2 beträgt 5 Prozent oder mehr.
c)
Das Gemisch enthält Stoffe der WGK 3, die nichtkrebserzeugend sind, mit einem Massenanteil von 0,2 Prozent oder mehr, bezogen auf den Einzelstoff.
d)
Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen nichtkrebserzeugenden Stoffe der WGK 3 beträgt weniger als 3 Prozent.
Muss bei einem Stoff der WGK 2 oder WGK 3 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b bis d verwendet.
5.2.3
Ableitung der Wassergefährdungsklasse 1
Trifft keine der unter den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 genannten Voraussetzungen zu, wird das Gemisch in die WGK 1 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a)
Das Gemisch enthält zugesetzte krebserzeugende Stoffe unterhalb der in Nummer 5.1.3 genannten Berücksichtigungsgrenze.
b)
Das Gemisch enthält nichtkrebserzeugende Stoffe der WGK 2 mit einem Massenanteil von 0,2 Prozent oder mehr, bezogen auf den Einzelstoff.
c)
Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen nichtkrebserzeugenden Stoffe der WGK 2 beträgt weniger als 5 Prozent.
d)
Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 1 beträgt 3 Prozent oder mehr.
e)
Das Gemisch erfüllt nicht alle der unter Nummer 2.2 genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als nicht wassergefährdend.
Muss bei einem Stoff der WGK 2 wegen seiner hohen aquatischen Toxizität ein M-Faktor nach Nummer 1.4 berücksichtigt werden, wird der prozentuale Gehalt dieses Stoffes mit diesem Faktor multipliziert. Das sich daraus ergebende Produkt wird zur Ermittlung des Massenanteils im Sinne von Satz 1 Buchstabe b und c verwendet.
5.3
Ableitung der Wassergefährdungsklasse aus am Gemisch gewonnenen Prüfergebnissen
5.3.1
Berücksichtigung der am Gemisch bestimmten akuten oralen oder dermalen Toxizität
Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen Toxizität bekannt, ist festzustellen, ob das Gemisch nach Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG oder Anhang I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzustufen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn diese wissenschaftlichen Prüfungen für alle enthaltenen Stoffe, nicht jedoch für das Gemisch bekannt sind. Werden aus den Prüfergebnissen nach Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG oder den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 R-Sätze oder Gefahrenhinweise zur akuten oralen oder dermalen Toxizität abgeleitet, werden diesen die in Nummer 4.2 genannten Bewertungspunkte zugeordnet.
Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen Toxizität weder für das Gemisch noch für alle enthaltenen Stoffe bekannt, werden dem Gemisch 4 Vorsorgepunkte zugewiesen.
5.3.2
Berücksichtigung der am Gemisch gewonnenen Prüfergebnisse zu Auswirkungen auf die Umwelt
Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten Toxizität an einer Fischart (96 h LC50) oder einer Wasserflohart (48 h EC50) oder zur Hemmung des Algenwachstums (72 h IC50) für mindestens zwei der vorgenannten Organismen bekannt, werden die folgenden Bewertungspunkte zugeordnet:
a)
8 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus 1 mg/l oder weniger beträgt,
b)
6 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 1 und bis zu 10 mg/l beträgt,
c)
4 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 10 und bis zu 100 mg/l beträgt,
d)
2 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 100 mg/l beträgt oder oberhalb der in Wasser erreichbaren Konzentration liegt.
Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten Toxizität an einer Fischart, zur akuten Toxizität an einer Wasserflohart und zur Hemmung des Algenwachstums nicht bekannt oder nur für einen dieser Organismen bestimmt, werden dem Gemisch 8 Vorsorgepunkte zugewiesen.
Ist bekannt, dass einer der vorgenannten Organismen besonders empfindlich auf einen im Gemisch enthaltenen Stoff reagiert, so muss die Prüfung am Gemisch auch mit diesem Organismus durchgeführt worden sein.
Ist für alle Stoffe eines Gemisches jeweils die leichte biologische Abbaubarkeit nachgewiesen und ein Bioakkumulationspotenzial ausgeschlossen, werden die für die Auswirkungen auf die Umwelt ermittelten Bewertungspunkte oder Vorsorgepunkte um 2 vermindert.
5.3.3
Berücksichtigung anderer am Gemisch gewonnener Prüfergebnisse
Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 bekannt, aus denen für das Gemisch nach den Anhängen II und III der Richtlinie 1999/45/EG oder nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ein in Nummer 4.2 genannter R-Satz oder Gefahrenhinweis abgeleitet wird (ausgenommen R21 bis R28, R50 bis R53 und R65, jeweils einzeln oder in Kombination, oder H300, H301, H302, H304, H310, H311, H312, H400 und H410 bis H413, jeweils einzeln oder in Kombination), werden die dort aufgeführten Bewertungspunkte zugeordnet.
5.3.4
Ermittlung der Wassergefährdungsklasse
Aus den nach den Nummern 5.3.1 bis 5.3.3 ermittelten Bewertungs- und Vorsorgepunkten für das jeweilige Gemisch wird die Summe gebildet. Entsprechend dieser Summe wird dem Gemisch in entsprechender Anwendung von Nummer 4.4 eine Wassergefährdungsklasse zugeordnet.
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3)<BR />Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3)
Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 943 - 948)

1
Dokumentationsformblatt für Stoffe
1.1
Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen nach § 4 Absatz 3 ist das Dokumentationsformblatt 1 zu verwenden.
1.2
Angaben für die Selbsteinstufung von Stoffen
1.2.1
Für die Selbsteinstufung eines Stoffes müssen folgende Angaben dokumentiert werden:
a)
Name und Anschrift des Betreibers, Datum der Erstellung der Dokumentation,
b)
chemisch eindeutige Stoffbezeichnung,
c)
EG-Nummer sowie – soweit vorhanden – CAS-Nummer und Index-Nummer nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
d)
Gefahrenhinweise oder R-Sätze nach Anlage 1 Nummer 4.1 Satz 2,
e)
Multiplikationsfaktoren nach Anlage 1 Nummer 1.4,
f)
Konzentrationsgrenzwerte nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
g)
zugeordnete Bewertungspunkte nach Anlage 1 Nummer 4.2,
h)
zugeordnete Vorsorgepunkte nach Anlage 1 Nummer 4.3,
i)
Summe nach Anlage 1 Nummer 4.4 und
j)
Vorschlag für die Einstufung als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse.
1.2.2
Zusätzlich zu den unter Nummer 1.2.1 genannten Angaben sollen zu einem Stoff folgende Angaben dokumentiert werden, soweit sie vorhanden und dem Betreiber zugänglich sind:
a)
Aggregatzustand, Dampfdruck, relative Dichte,
b)
Wasserlöslichkeit, Verteilungsverhalten (log POW oder BCF),
c)
akute orale und dermale Toxizität,
d)
Toxizität gegenüber zwei aquatischen Arten aus zwei verschiedenen Ebenen der Nahrungskette und
e)
biologische Abbaubarkeit.
Sofern ein Stoff als nicht wassergefährdend eingestuft werden soll, ist der Betreiber verpflichtet, die Angaben nach Satz 1 vollständig zu dokumentieren.
1.2.3
Für die Einstufung von Polymeren müssen darüber hinaus folgende Angaben dokumentiert werden:
a)
die mittlere Molmasse und der Molekulargewichtsbereich, für den die Einstufung Gültigkeit haben soll,
b)
der Restmonomerengehalt, wenn dieser oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt,
c)
der Gehalt und die Identität von Additiven und Verunreinigungen, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt, und
d)
der Gehalt und die Identität von krebserzeugenden Stoffen nach Anlage 1 Nummer 1.2, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,1 Prozent liegt.
Abweichend von Nummer 1.2.1 ist eine Dokumentation von Polymeren auch dann vollständig, wenn keine EG-Nummer und keine CAS-Nummer vorliegen.
2
Dokumentationsformblatt für Gemische
Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen nach § 8 Absatz 3 und im Fall der Selbsteinstufung von festen Gemischen in Wassergefährdungsklassen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 2 zu verwenden.
3
Dokumentationsformblatt für feste Gemische, die als nicht wassergefährdend eingestuft werden
Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von festen Gemischen als nicht wassergefährdend nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 3 zu verwenden.

Anlage 3 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2)<BR />Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Anlage 3 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2)
Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 949)

Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!

Wer eine Heizölverbraucheranlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass Heizöl freigesetzt wird.

Besondere örtliche Lage:OWasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . .
OHeilquellenschutzgebiet . . . . . . . . . .
OÜberschwemmungsgebiet . . . . . . . . . .
Sachverständigen-Prüfpflicht:
(§ 46 Absatz 2 und 3 AwSV)
Obei Inbetriebnahme
Datum der Inbetriebnahmeprüfung: . . . . . . . . . .
Oregelmäßig wiederkehrend alle 2,5/5 Jahre
nächste Prüfung: . . . . . . . . . .
nächste Prüfung: . . . . . . . . . .
nächste Prüfung: . . . . . . . . . .
Fachbetriebspflicht:
(§ 45 AwSV)
Odie Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig
Odie Anlage ist fachbetriebspflichtig

Besteht die Gefahr, dass Heizöl austreten kann, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV).
Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge Heizöl ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können (§ 24 Absatz 2 AwSV):
Feuerwehr Telefon: 112
Polizeidienststelle Telefon: 110
örtlich zuständige Behörde: Telefon: . . . . . . . . . .
  Adresse: . . . . . . . . . .
Anlage 4 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3)<BR />Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Anlage 4 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3)
Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 950)

Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!
Wer eine Anlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden.
Anlagenbezeichnung:. . . . . . . . . .
Füllgut (wassergefährdender Stoff):. . . . . . . . . . WGK: . . . . . . . . . .
Besondere örtliche Lage:OWasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . .
OHeilquellenschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . .
OÜberschwemmungsgebiet . . . . . . . . . .
Fachbetriebspflicht:
(§ 45 AwSV)
Odie Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig
Odie Anlage ist fachbetriebspflichtig

Besteht die Gefahr, dass wassergefährdende Stoffe austreten können, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV).
Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge eines wassergefährdenden Stoffes ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können (§ 24 Absatz 2 AwSV):
Feuerwehr Telefon: 112
Polizeidienststelle Telefon: 110
örtlich zuständige Behörde: Telefon: . . . . . . . . . .
 Adresse: . . . . . . . . . .
Betriebliche/-r Ansprechpartner/-in: Telefon: . . . . . . . . . .
 Herr/Frau: . . . . . . . . . .
Anlage 5 (zu § 46 Absatz 2)<BR />Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Anlage 5 (zu § 46 Absatz 2)
Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 951)

 Anlagen1 ,2 Prüfzeitpunkte und -intervalle
 Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
Zeile 1 vor Inbetriebnahme3
oder nach einer wesentlichen Änderung
wiederkehrende
Prüfung4 ,5
bei Stilllegung einer
Anlage
Zeile 2unterirdische Anlagen
mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
A, B, C und DA, B, C und D
alle 5 Jahre
A, B, C und D
Zeile 3oberirdische Anlagen
mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich Heizölverbraucheranlagen
B, C und DC und D
alle 5 Jahre
C und D
Zeile 4Anlagen mit festen
wassergefährdenden Stoffen
über 1 000 tunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahreunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t
Zeile 5Anlagen zum Um-
schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr
über 100 t umgeschlagener Stoffe pro ArbeitstagAnlagen über 100 t
umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle
5 Jahre
Anlagen über 100 t
umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag
Zeile 6Anlagen mit auf-
schwimmenden
flüssigen Stoffen
über 100 m3über 1 000 m3 alle 5 Jahreüber 1 000 m3
Zeile 7Biogasanlagen, in
denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt
werden6
über 100 m3über 1 000 m3 alle 5 Jahreüber 1 000 m3
Zeile 8Abfüll- und Umschlag
anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen
B, C und DB alle 10 Jahre;
C und D alle 5 Jahre
B, C und D
1
Die in der Tabelle verwendeten Buchstaben A, B, C und D beziehen sich auf die Gefährdungsstufen nach § 39 Absatz 1 der zu prüfenden Anlagen.
2
Die in der Tabelle enthaltenen Angaben zum Volumen und zur Masse beziehen sich auf das maßgebende Volumen oder die maßgebende Masse wassergefährdender Stoffe (§ 39), mit denen in der Anlage umgegangen wird.
3
Zur Inbetriebnahmeprüfung sowie zur Prüfung nach einer wesentlichen Änderung von Abfüll- oder Umschlaganlagen gehört eine Nachprüfung der Abfüll- oder Umschlagflächen nach einjähriger Betriebszeit. Die Nachprüfung verschiebt das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht.
4
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung nach Spalte 2.
5
Zur Wahrung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ist es ausreichend, die Prüfungen bis zum Ende des Fälligkeitsmonats durchzuführen.
6
Maßgebendes Volumen einer Biogasanlage im Sinne von § 39 Absatz 9.
Anlage 6 (zu § 46 Absatz 3)<BR />Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Anlage 6 (zu § 46 Absatz 3)
Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 952)

 Anlagen1 ,2 Prüfzeitpunkte und -intervalle
 Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
Zeile 1 vor Inbetriebnahme3
oder nach einer wesentlichen Änderung
wiederkehrende
Prüfung4 ,5
bei Stilllegung einer
Anlage
Zeile 2unterirdische Anlagen
mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
A, B, C und D3 A, B, C und D
alle 30 Monate4
A, B, C und D
Zeile 3oberirdische Anlagen
mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich oberirdischer Heizölverbraucher-
anlagen
B, C und DB, C und D
alle 5 Jahre
B, C und D
Zeile 4Anlagen mit festen
wassergefährdenden Stoffen
über 1 000 tunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahreunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t
Zeile 5Anlagen zum Um-
schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehr
über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstagüber 100 t umge-
schlagener Stoffe
pro Arbeitstag alle
5 Jahre
über 100 t umge-
schlagener Stoffe
pro Arbeitstag
Zeile 6Anlagen mit auf-
schwimmenden
flüssigen Stoffen
über 100 m3über 1 000 m3 alle 5 Jahreüber 1 000 m3
Zeile 7Biogasanlagen, in
denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt
werden6
über 100 m3über 1 000 m3 alle 5 Jahreüber 1 000 m3
Zeile 8Abfüll- und Umschlag
anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen
B, C und DB, C und D alle 5 JahreB, C und D
1
Die in der Tabelle verwendeten Buchstaben A, B, C und D beziehen sich auf die Gefährdungsstufen nach § 39 Absatz 1 der zu prüfenden Anlagen.
2
Die in der Tabelle enthaltenen Angaben zum Volumen und zur Masse beziehen sich auf das maßgebende Volumen oder die maßgebende Masse wassergefährdender Stoffe (§ 39), mit denen in der Anlage umgegangen wird.
3
Zur Inbetriebnahmeprüfung sowie zur Prüfung nach einer wesentlichen Änderung von Abfüll- oder Umschlaganlagen gehört eine Nachprüfung der Abfüll- oder Umschlagflächen nach einjähriger Betriebszeit. Die Nachprüfung verschiebt das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht.
4
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung nach Spalte 2.
5
Zur Wahrung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ist es ausreichend, die Prüfungen bis zum Ende des Fälligkeitsmonats durchzuführen.
6
Maßgebendes Volumen einer Biogasanlage im Sinne von § 39 Absatz 9.
Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a)<BR />Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a)
Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 953 - 955)

1
Begriffsbestimmungen
1.1
Zu JGS-Anlagen zählen insbesondere Behälter, Sammelgruben, Erdbecken, Silos, Fahrsilos, Güllekeller und -kanäle, Festmistplatten, Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Fugenabdichtungen, Beschichtungen und Auskleidungen.
1.2
Sammeleinrichtungen sind alle baulich-technischen Einrichtungen zum Sammeln und Fördern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften. Zu ihnen gehören auch die Entmistungskanäle und -leitungen, Vorgruben, Pumpstationen sowie die Zuleitung zur Vorgrube, sofern sie nicht regelmäßig eingestaut sind.
2
Allgemeine Anforderungen
2.1
Es dürfen für die Anlagen nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwendet werden, für die die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen.
2.2
Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass
a)
allgemein wassergefährdende Stoffe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 nicht austreten können,
b)
Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit Stoffen nach Buchstabe a in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind,
c)
austretende allgemein wassergefährdende Stoffe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 schnell und zuverlässig erkannt werden und
d)
bei einer Betriebsstörung anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können, ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.
2.3
JGS-Anlagen müssen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse widerstandsfähig sein.
2.4
Der Betreiber hat mit dem Errichten und dem Instandsetzen einer JGS-Anlage einen Fachbetrieb nach § 62 zu beauftragen, sofern er nicht selbst die Anforderungen an einen Fachbetrieb erfüllt. Dies gilt nicht für Anlagen zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von bis zu 25 Kubikmetern, sonstige JGS-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 500 Kubikmetern oder für Anlagen zum Lagern von Festmist oder Siliergut mit einem Volumen von bis zu 1 000 Kubikmetern.
2.5
Unzulässig ist das Errichten von Behältern aus Holz.
3
Anlagen zum Lagern von flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen
3.1
Einwandige JGS-Lageranlagen für flüssige allgemein wassergefährdende Stoffe mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25 Kubikmetern müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein. Einwandige Rohrleitungen sind zulässig, wenn sie den technischen Regeln entsprechen.
3.2
Sammel- und Lagereinrichtungen sind in das Leckageerkennungssystem nach Nummer 3.1 mit einzubeziehen. Bei Sammel- und Lagereinrichtungen unter Ställen kann auf ein Leckageerkennungssystem verzichtet werden, wenn die Aufstauhöhe auf das zur Entmistung notwendige Maß begrenzt wird und insbesondere Fugen und Dichtungen vor Inbetriebnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
4
Anlagen zum Lagern von Festmist und Siliergut
4.1
Die Lagerflächen von Anlagen zur Lagerung von Festmist und Siliergut sind seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von oberflächig abfließendem Niederschlagswasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen. An Flächen von Foliensilos für Rund- und Quaderballen werden keine Anforderungen gestellt, wenn auf ihnen keine Entnahme von Silage erfolgt.
4.2
Es ist sicherzustellen, dass Jauche, Silagesickersaft und das mit Festmist oder Siliergut verunreinigte Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall verwertet wird, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung möglich ist.
5
Abfülleinrichtungen
5.1
Wer eine JGS-Anlage befüllt oder entleert, hat
a)
diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten von dem ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen und
b)
die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlage und der Sicherheitseinrichtungen beim Befüllen und beim Entleeren einzuhalten.
5.2
Es ist sicherzustellen, dass das beim Abfüllen durch allgemein wassergefährdende Stoffe verunreinigte Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall verwertet wird, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung möglich ist.
6
Pflichten des Betreibers zur Anzeige und zur Überwachung
6.1
Soll eine Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern, eine sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern oder eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1 000 Kubikmetern errichtet, stillgelegt oder wesentlich geändert werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für das Errichten von Anlagen, die einer Zulassung im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen oder diese erlangt haben, sofern durch die Zulassung auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.
6.2
Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Betrieb und die Dichtheit der Anlagen sowie die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu überwachen. Ergibt die Überwachung nach Satz 1 einen Verdacht auf Undichtheit, hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Austreten der Stoffe zu verhindern. Besteht der Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge bereits ausgetreten sind und eine Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist, hat er unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
6.3
Bestätigt sich der Verdacht auf Undichtheit oder treten wassergefährdende Stoffe aus, hat der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen und eine Instandsetzung durch einen Fachbetrieb zu veranlassen, sofern er nicht selbst Fachbetrieb ist.
6.4
Betreiber haben nach Nummer 6.1 anzeigepflichtige Anlagen einschließlich der Rohrleitungen vor Inbetriebnahme und auf Anordnung der zuständigen Behörde durch einen Sachverständigen auf ihre Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Betreiber haben Erdbecken alle fünf Jahre, in Wasserschutzgebieten alle 30 Monate, durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
6.5
Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde über das Ergebnis jeder von ihm durchgeführten Prüfung nach Nummer 6.4 innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Prüfung einen Prüfbericht vorzulegen. Er hat die Anlage auf Grund des Ergebnisses der Prüfungen in eine der folgenden Klassen einzustufen:
a)
ohne Mangel,
b)
mit geringfügigem Mangel,
c)
mit erheblichem Mangel oder
d)
mit gefährlichem Mangel.
Über gefährliche Mängel hat der Sachverständige die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.
6.6
Der Prüfbericht nach Nummer 6.5 muss Angaben zu Folgendem enthalten:
a)
zum Betreiber,
b)
zum Standort,
c)
zur Anlagenidentifikation,
d)
zur Anlagenzuordnung,
e)
zu behördlichen Zulassungen,
f)
zum Sachverständigen und zu der Sachverständigenorganisation, die ihn bestellt hat,
g)
zu Art und Umfang der Prüfung,
h)
dazu, ob die Prüfung der gesamten Anlage abgeschlossen ist oder welche Anlagenteile noch nicht geprüft wurden,
i)
zu Art und Umfang der festgestellten Mängel,
j)
zu Datum und Ergebnis der Prüfung und
k)
zu erforderlichen Maßnahmen und zu einem Vorschlag für eine angemessene Frist für ihre Umsetzung.
6.7
Der Betreiber hat die bei Prüfungen nach Nummer 6.4 festgestellten geringfügigen Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung und, soweit nach Nummer 2.4 erforderlich, durch einen Fachbetrieb nach § 62 zu beseitigen. Erhebliche und gefährliche Mängel hat der Betreiber unverzüglich zu beseitigen. Die Beseitigung erheblicher Mängel bedarf der Nachprüfung durch einen Sachverständigen. Stellt der Sachverständige einen gefährlichen Mangel fest, hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit dies nach Feststellung des Sachverständigen erforderlich ist, zu entleeren. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der zuständigen Behörde eine Bestätigung des Sachverständigen über die erfolgreiche Beseitigung der festgestellten Mängel vorliegt.
7
Bestehende Anlagen
7.1
Für JGS-Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet sind (bestehende Anlagen), gelten ab diesem Datum
a)
§ 24 Absatz 1 und 2 sowie die Nummern 5.1 und 6.1 bis 6.3,
b)
die Nummern 6.4 bis 6.7 mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde die Prüfung der dort genannten Anlagen und Erdbecken durch einen Sachverständigen nur dann anordnen kann, wenn der Verdacht erheblicher oder gefährlicher Mängel vorliegt und
c)
die Nummern 1 bis 4 und 5.2, soweit sie Anforderungen beinhalten, die den Anforderungen entsprechen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren.
Im Übrigen gelten für bestehende Anlagen, die vor dem 1. August 2017 bereits nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften prüfpflichtig waren, diese Prüfpflichten auch weiterhin.
7.2
Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 Kubikmetern, die den Anforderungen nach den Nummern 2 bis 4 und 5.2 nicht entsprechen, kann die zuständige Behörde technische oder organisatorische Anpassungsmaßnahmen anordnen,
a)
mit denen diese Abweichungen behoben werden,
b)
die für diese Abweichungen in technischen Regeln für bestehende Anlagen vorgesehen sind oder
c)
mit denen eine Gleichwertigkeit zu den in den Nummern 2 bis 4 und 5.2 bezeichneten Anforderungen erreicht wird.
In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b und c sind die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten.
Davon unberührt bleibt für alle bestehenden Anlagen die Anordnungsbefugnis nach § 100 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
7.3
Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 Kubikmetern, bei denen eine Nachrüstung mit einem Leckageerkennungssystem aus technischen Gründen nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen ist, ist die Dichtheit der Anlage durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nachzuweisen.
7.4
In den Anordnungen nach Nummer 7.2 kann die Behörde nicht verlangen, dass die Anlage stillgelegt oder beseitigt wird oder Anpassungsmaßnahmen fordern, die einer Neuerrichtung gleichkommen oder die den Zweck der Anlage verändern. Bei der Beseitigung von erheblichen oder gefährlichen Mängeln eines JGS-Behälters sind die Anforderungen dieser Verordnung zu beachten. Im Übrigen gilt für bestehende Anlagen § 68 Absatz 7 entsprechend.
7.5
Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 Kubikmetern hat der Betreiber die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 6.2 und 6.3, insbesondere Art, Umfang, Ergebnis, Ort und Zeitpunkt der jeweiligen Überwachung sowie die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
8
Anforderungen in besonderen Gebieten
8.1
Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten dürfen keine JGS-Anlagen errichtet und betrieben werden. In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen einwandige JGS-Lageranlagen für flüssige allgemein wassergefährdende Stoffe nur mit einem Leckageerkennungssystem errichtet und betrieben werden.
8.2
In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten dürfen JGS-Anlagen nur errichtet und betrieben werden, wenn
a)
sie nicht aufschwimmen oder anderweitig durch Hochwasser beschädigt werden können und
b)
wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt werden, nicht freigesetzt werden und nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer gelangen können.
8.3
Die zuständige Behörde kann eine Befreiung von den Anforderungen nach den Nummern 8.1 und 8.2 erteilen, wenn
a)
das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder das Verbot zu einer unzumutbaren Härte führen würde und
b)
wenn der Schutzzweck des Schutzgebietes nicht beeinträchtigt wird.
8.4
Weiter gehende Vorschriften in landesrechtlichen Verordnungen zur Festsetzung von Schutzgebieten bleiben unberührt.