Recht & Gesetze
5. Maschinen und andere technische Arbeitsmittel
§ 36 Allgemeine Schutzmaßnahmen

(1) bis (3) [Gegenstandslos durch ABBergV]

(4) Ferngesteuerte Maschinen müssen sich sofort selbsttätig stillsetzen, wenn die Fernsteuerung unterbrochen wird. Sie dürfen nicht selbsttätig wieder anlaufen, wenn die Unterbrechung beseitigt ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die ferngesteuerte Maschine mit einem Sicherheitsstromkreis versehen ist, der in Störfällen das Stillsetzen der Maschine bewirkt, und wenn die Un-terbrechung der Fernsteuerung am Steuerstand selbsttätig angezeigt wird.

(5) Können bei Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Maschinen durch deren Anlaufen Personen gefährdet werden, muß die Energiezufuhr absperrbar, bei elektrischen Antrieben die Hauptstromzufuhr allpolig abtrennbar sein. Die Einrichtungen zum Absperren oder Abtrennen müssen abschließbar oder verriegelbar sein oder durch andere technische Maßnahmen gegen unbefugte Betätigung gesichert werden können.

(6) [Gegenstandslos durch ABBergV]

(7) Verschlüsse und Sicherheitsventile an Behältern und Leitungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß niemand durch austretende Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten gefährdet wird.

§ 37 Umgang mit Maschinen

(1) Maschinen dürfen nur durch dazu befugte Personen in oder außer Betrieb gesetzt werden. Diese dürfen die Maschinen erst dann in Gang setzen, wenn sie sich davon überzeugt haben, daß sich niemand im Gefahrenbereich aufhält.

(2) An Maschinen darf während des Betriebes nur gearbeitet werden, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann.

(3) Bei Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten an stillstehenden Maschinen ist für die Dauer dieser Arbeiten sicherzustellen, daß die Maschine nicht unbefugt oder irrtümlich in Gang gesetzt werden kann. Dazu muß die Energiezufuhr entsprechend § 36 Abs. 5 zuverlässig unterbrochen werden. Für die Durchführung dieser Sicherungsmaßnahmen verantwortlich ist derjenige, der die Arbeit ausführt, bei mehreren Personen der von der zuständigen Aufsichtsperson bestimmte Vormann, bei Arbeiten, die unmittelbar von einer Aufsichtsperson überwacht werden, diese Aufsichtsperson.

§ 38 Unter Druck stehende Schläuche und bewegliche Leitungen

(1) Unter innerem Überdruck stehende Schläuche mit mehr als 35 mm Innendurchmesser sind an den Anschluß- und Verbindungsstellen gegen selbsttätiges Lösen zu sichern, wenn beim Lösen der Anschlüsse oder Verbindungen Personen durch Umherschlagen der Schlauchenden gefährdet werden können.

(2) Unter innerem Überdruck stehende Gelenkleitungen und sonstige bewegliche Leitungen sind so festzulegen, daß sie nicht Umherschlagen können und keinen unzulässigen Beanspruchungen ausgesetzt werden.

§ 39 Dampfkesselanlagen

(1) Dampfkesselanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind die in der Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. 1 S. 173) bezeichneten Anlagen.

(2) Dampfkesselanlagen dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Oberbergamts errichtet, betrieben und geändert werden. Einer Erlaubnis bedarf es nicht in den Fällen, in denen die Dampfkesselverordnung eine Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt vorsieht.

(3) Eine vor dem 30. Juni 1980 nach den bisherigen Vorschriften erteilte Genehmigung zur Anlegung eines Dampfkessels oder Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage gilt als Erlaubnis nach Absatz 2.

(4) Für Dampfkesselanlagen richten sich die Prüfung vor Inbetriebnahme, die wiederkehrenden Prüfungen, Prüffristen, Prüfung vor Wiederinbetriebnahme, Prüfung nach Schadensfällen, angeordnete Prüfung, Prüfung vor Instandsetzung, Prüfbescheinigungen und Veranlassung der Prüfungen nach der Dampfkesselverordnung.

(5) Prüfungen nach Absatz 4 und von der Bergbehörde geforderte Untersuchungen an Dampfkesselanlagen müssen von Sachverständigen vorgenommen werden, die vom Oberbergamt anerkannt worden sind.

§ 40 Verdichter

(1) Die von Verdichtern angesaugten Gase oder Dämpfe dürfen keine Beimengungen enthalten, die in den Verdichtern zu Bränden oder Explosionen führen können. Die von Luftverdichtern angesaugte Luft darf nicht aus brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen zugeführt werden.

(2) Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen sind so zu betreiben, daß die nach der Ver-dichterbauart zulässigen Endtemperaturen der erzeugten Druckluft nicht überschritten werden.

(3) Die in Absatz 2 genannten Verdichter und ihr Zubehör sind in den vom Unternehmer festzu-setzenden Fristen, längstens nach jeweils 5000 Betriebsstunden oder nach jeweils drei Jahren zu reinigen. Dabei sind Ölrückstände und andere Ablagerungen aus den Druckräumen, Kühlern und anderen Teilen, die der heißen Druckluft ausgesetzt sind, zu entfernen.

(4) Zum Schmieren der in Absatz 2 genannten Verdichter darf nur alterungs- und hitzebeständi-ges Öl verwendet werden, das für die Betriebsbedingungen geeignet und dessen Eignung nach-gewiesen ist. Gebrauchtes Öl darf nicht verwendet werden.

(5) Verdichter für brennbare Gase dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sichergestellt ist, daß sich in ihrem Gehäuse kein explosionsfähiges Gasgemisch befindet oder bilden kann.

(6) Verdichter für brennbare oder giftige Gase dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung einer Aufsichtsperson geöffnet werden. Sie hat die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Das Betriebsgas ist vor dem Öffnen aus dem Verdichter zu entfernen und gefahrlos abzuleiten. Die Zu- und Ableitungen sind vor dem Öffnen zuverlässig abzusperren.

(7) Die Bedienung und Wartung von Verdichtern darf nur zuverlässigen und unterwiesenen Per-sonen übertragen werden. Eine Dienstanweisung ist ihnen auszuhändigen und an der Betriebs-stelle auszuhängen.

(8) Verdichter sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung zu untersuchen. Sie sind darüber hinaus in den vom Unternehmer nach den jeweiligen Betriebsbedingungen festzusetzenden Fristen zu prüfen. Bei Verdichtern mit einer Antriebsleistung von nicht mehr als 20 kW kann an die Stelle der in Satz 1 genannten Untersuchung eine Prüfung treten.

(9) Die Absätze 7 und 8 finden keine Anwendung

1. auf Verdichter, die zur Betätigung von Signalgebern, Bremsen, Kupplungen oder anderen Bedienungs- oder Steuereinrichtungen an Fahrzeugen oder Geräten bestimmt sind;

2. auf Turboverdichter, deren Verdichtungsenddruck 0,2 bar nicht überschreitet.

§ 41 Behälter mit gefährlichem Inhalt

Offene Behälter mit heißem, giftigem oder ätzendem Inhalt sind so zu sichern, daß niemand un-absichtlich hineingeraten kann oder durch austretende Gase, Dämpfe, Nebel oder Flüssigkeiten gefährdet wird.

§ 42 Krane und andere Hebezeuge

(1) Krane und andere Hebezeuge sind mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem

Hersteller,

Bauart,

Baujahr,

Herstellernummer und

zulässige Belastungen

angegeben sind. Die Belastungsangaben müssen zusätzlich am Bedienungsstand dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein.

(2) Es dürfen nur Hebezeuge verwendet werden, die so beschaffen sind, daß

1. die Energiezufuhr der Antriebe nach dem Loslassen der Bedienungsvorrichtung selbsttätig unterbrochen wird,

2. das unbeabsichtigte Absinken der Last durch eine Rücklaufsicherung verhindert wird,

3. die Handkurbel oder der Handhebel handbetriebener Geräte nicht zurückschlagen und sich nicht von selbst lösen kann.

Dies gilt nicht für Seilrollen und Flaschenzüge ohne Vorgelege.

(3) Hebezeuge müssen so aufgestellt und betrieben werden, daß sie nicht kippen und sich unter Last nicht verlagern können

(4) Bei ortsveränderlichen Kranen, die am jeweiligen Aufstellungsort auf- oder abgebaut oder umgerüstet werden, sind Aufbau, Abbau und Umrüsten von einer Aufsichtsperson ständig zu überwachen. Der Aufsichtsperson ist eine Dienstanweisung für die genannten Arbeiten auszuhändigen

(5) Hebezeuge sowie deren Lastaufnahmeeinrichtungen dürfen nur bis zur angegebenen Trag-kraft belastet werden.

(6) Krane dürfen nicht zum Losreißen, Schrägziehen oder Schleifen von Lasten, andere Hebezeuge nicht zum Festlegen von in Betrieb befindlichen Maschinen oder maschinellen Anlagen verwendet werden.

(7) Die mit dem Bedienen von Hebezeugen beauftragten Personen müssen schwebende Lasten oder Lastaufnahmemittel ständig beobachten. Ist das nicht möglich, dürfen sie die Last oder das Lastaufnahmemittel nur bewegen, wenn sie hierzu Signal oder Weisung erhalten haben.

(8) Schwebende Lasten dürfen nur mit geeigneten Hilfsmitteln und nur aus sicherer Entfernung geführt werden. Der Aufenthalt unter schwebenden Lasten ist verboten.

(9) Die mit dem Bedienen von Hebezeugen beauftragten Personen dürfen ihren Arbeitsplatz nur verlassen, wenn die Last oder das Lastaufnahmemittel abgesetzt worden ist. Sie müssen kraftbetriebene und teilkraftbetriebene Krane außerdem gegen unbefugtes Ingangsetzen sichern.

(10) Personen dürfen mit den Lastaufnahmeeinrichtungen von Hebezeugen nur befördert wer-den, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist.

(11) Der Unternehmer darf mit der Bedienung und Wartung von Kranen und kraftbetriebenen anderen Hebezeugen nur zuverlässige und unterwiesene Personen beauftragen. Ihnen ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.

(12) Kraftbetriebene Hebezeuge sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung und Instandsetzung und darüber hinaus alle vier Jahre zu untersuchen. Nicht kraftbetriebene Hebezeuge sind in den in Satz 1 genannten Fällen zu prüfen, wenn ihre zulässige Trag- oder Zugkraft 10 kN übersteigt.

(13) Hebezeuge sind in den vom Unternehmer nach den jeweiligen Betriebsbedingungen zu bestimmenden Fristen, mindestens jedoch jährlich einmal zu prüfen. Turmdrehkrane sowie ortsveränderliche Krane, die am jeweiligen Aufstellungsort auf- und abgebaut werden, sind darüber hinaus vor jeder Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau und nach dem Umrüsten zu prüfen.

(14) Die Absätze 1 bis 13 finden auf die zum Ein- und Ausbau von Gestänge und Rohren bestimmten Hebesysteme von Gerüsten keine Anwendung. Auf andere mit Gerüsten verbundene Hebezeuge finden die Absätze 12 und 13 keine Anwendung.

§ 43 Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel

(1) Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel von Kranen und anderen Hebezeugen müssen so beschaffen sein, daß die Last bei bestimmungsmäßiger Verwendung dieser Betriebs-mittel sicher aufgenommen, gehalten und wieder abgesetzt werden kann.

(2) Die Verbindungen zwischen Tragmitteln, Anschlagmitteln und Lastaufnahmemitteln sind so herzustellen, daß sie sich nicht selbsttätig lösen können. Lasthaken müssen mit einer Sicherung versehen sein, die ein unbeabsichtigtes Aushängen des Anschlag- oder Lastaufnahmemittels verhindert.

(3) Seile dürfen als Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel nur verwendet werden, wenn sie nach einer dafür anerkannten Norm hergestellt und geprüft sind. Seile aus Baumwolle oder aus Polyäthylen dürfen nicht verwendet werden. Andere Chemiefaserseile dürfen nur ver-wendet werden, wenn sie licht- und wärmestabilisiert sind.

(4) Seilendverbindungen müssen fach- und normgerecht hergestellt sein. Ihre Tragfähigkeit muß mindestens der des Seiles entsprechen. Preßklemmen dürfen für Endverbindungen nur verwen-det werden, wenn im Bereich der Preßhülse keine Biegebeanspruchung auftritt. Bei der Verwen-dung von Seilschlössern muß das lose Seilende gegen Durchziehen gesichert sein.

(5) Ketten dürfen als Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel nur verwendet werden, wenn sie nach einer anerkannten Norm hergestellt, geprüft und mit einem entsprechenden Güte-zeichen versehen sind. In Ketten eingeschweißte Aufhänge-, Übergangs- und Endglieder oder Ösenhaken müssen mindestens der Güte und Tragfähigkeit der Kette entsprechen.

(6) Seile und Ketten dürfen nicht geknotet und nicht über scharfe Kanten gespannt oder gezogen werden. Verdrehte Ketten sind vor dem Anheben der Last auszudrehen. Seile mit Buchten und Schleifen dürfen nicht unter Last angezogen werden.

(7) Lastaufnahmemittel sind mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem mindestens Hersteller, Tragfähigkeit und Eigengewicht verzeichnet sind. An Anschlagmitteln muß die Tragfähigkeit dauerhaft angegeben sein.

(8) Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel, die regelmäßig benutzt werden, sind wöchentlich zu überprüfen. Betriebsmittel dieser Art, die nicht regelmäßig benutzt werden, sind vor jeder Benutzung zu überprüfen. Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel sind über die Sätze 1 und 2 hinaus in den vom Unternehmer nach den jeweiligen Einsatzbedingungen zu be-stimmenden Fristen, mindestens jedoch jährlich zu prüfen. Ketten sind darüber hinaus in den vom Unternehmer zu bestimmenden Fristen einer besonderen Prüfung auf Verformung und Rißfreiheit zu unterziehen. Für die Überwachung von Tragmitteln, Anschlagmitteln und Lastaufnahmemitteln an Gerüsten gelten im übrigen die weitergehenden Vorschriften des § 97.

(9) Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel, die wesentliche, die Tragfähigkeit beein-trächtigende Mängel aufweisen, dürfen nicht weiterbenutzt werden.

§ 44 Erdbaugeräte und Flurförderzeuge

(1) Erdbaugeräte und Flurförderzeuge dürfen nur so bewegt werden, daß sie nicht kippen können.

(2) Erdbaugeräte und Flurförderfahrzeuge sind mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem

Hersteller,

Bauart,

Baujahr,

Herstellernummer und

zulässige Belastung

angegeben sind.

(3) Der Unternehmer darf mit dem Führen von Erdbaugeräten und Flurförderzeugen nur Beschäftigte beauftragen, die hierin unterwiesen worden sind. Ihnen ist eine Dienstanweisung aus-zuhändigen.

(4) Erdbaugeräte und Flurförderzeuge sind mindestens einmal jährlich sowie nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und nach jeder besonderen Beanspruchung zu prüfen.