A
Abschlussbetriebsplan

Der Abschlussbetiebsplan regelt die Maßnahmen nach der Einstellunge des eigentlichen Gewinnungs- oder Aufsuchungsbetriebes.

In diesem werden die technischen Durchführungen, die Dauer, die gewonnenen Bodenschätze, die Beseitigung von angefallenen Abfällen, Analysen, geologische Profile usw. aufgeführt.

 

 

Altbergbau

Unter Altbergbau wird generell stillgelegter Bergbau gemeint. Dabei kann es sich um unter- oder überirdischen Bergbau handeln. z.B. stillgelegte:

  • Schächte
  • Stollen
  • Gruben
  • Tagesbrüche
Altlasten

Der Begriff "Altlasten" wurde 1978 vom Rat der Sachverständigen für Umweltfragen geprägt. In dieser Zeit rückten die ökologischen Folgen vom fehlerhaften Umgang mit Abfällen durch zahlreiche Schadensfälle in das öffentliche Bewusstsein. Unter Altlasten werden Verunreinigungen von Boden und Grundwasser verstanden, die auf einen Eintrag von schädlichen Substanzen in der Vergangenheit zurückzuführen sind.

Altlasten stellen potenzielle Gefahrenquellen für die Schutzgüter Wasser, Boden und Luft dar. Eine Gefährdung kann hervorgerufen werden durch:

  • ober- und unterirdische Sickerwasseraustritte
  • durch direkten Eintrag von Abfallstoffen in die Schutzgüter (z.B. durch Abschwemmung oder Verwehung)
  • oder durch Deponiegasaustritte aus einer Altablagerung

Zur Abwehr möglicher Gefahren werden Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen durchgeführt.

Das Bundesbodenschutzgesetz bezeichnet Altablagerungen und Altstandorte als Altlasten, wenn durch sie schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

 

Zuständigkeit

Untere Bodenschutzbehörden
Die Zuständigkeit für Altlasten obliegt nach § 10 Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG) den Landkreisen und kreisfreien Städten (unteren Bodenschutzbehörden).

Staatliche Gewerbeaufsichtsämter
Die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für Maßnahmen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, die auf dem Betriebsgrundstück zur Abwehr, Verminderung oder Beseitigung schädlicher Bodenveränderungen durch nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen ergriffen werden, soweit die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zuständigen Überwachungsbehörden sind.

 

Beratung

Das LBEG hat bei fachlichen Fragen zu Untersuchungen an Altlasten beratende Funktion. Es wird dabei durch die Zentrale Unterstützungsstelle für Abfallwirtschaft, Gentechnik und Gerätesicherheit (ZUS-AGG) des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim in Fragen u. a. zur Toxikologie, Anlagentechnik sowie bei der Verwertung von Abfällen unterstützt.

Altvertrag
Erdöl-Altverträge:

Grundeigentümer schlossen mit einem Erdölunternehmen einen Vertrag über die Aufsuchung und Förderung von bituminösen Stoffen vor Inkrafttreten der Erdölverordnung 1934 ab. Diese Verträge gelten noch immer.

Erdgas-Verträge:

Erdgasverträge gibt es nur im ehemaligen Fürstentum Schaumburg-Lippe.

 

Details und Kartenmaterial finden Sie im http://nibis.lbeg.de/cardomap3/ des LBEG

Anordnung

Mit der Anordnung wird der Adressat aufgefordert, eine Handlung vorzunehmen, zu dulden oder zu unterlassen.

Absicht einer Anordnung ist die Aufforderung an den Adressaten, eine Handlung auszuführen oder zu unterlassen. Ist eine örtliche und sachliche Zuständigkeit gegeben und die Anordnung rechtsfehlerfrei, so ist der Adressat bindend an die Anordnung gebunden.

Ansatzpunkt einer Bohrung

Ein Bohrloch ist durch seinen Anfangs- und Endpunkt definiert. Der Anfangspunkt ist entweder der Ansatzpunkt an der Erdoberfläche oder, bei abgelenktem Bohrloch, der Ablenkpunkt.

siehe auch Zielpunkt

Antragsschlüssel

siehe Hashwert

Anzeige

Eine Anzeige meint hier eine gesetzlich vorgeschriebene Information, die an die zuständige Behörde – in diesem Fall das LBEG – gerichtet ist.
Im Bergrecht besteht neben den Betriebsplänen und Genehmigungen in einigen Fällen die Anzeigepflicht, die zeitweise auch die Betriebsplanpflicht ersetzt. Wann und wie die Anzeige erfolgen muss oder kann, ist in verschiedenen Gesetzen geregelt – so zum Beispiel im Bundesberggesetz, Bundesimmissionsschutzgesetz, Lagerstättengesetz usw.
Beispiel aus dem Bundesberggesetz:
§ 33 Anzeige und Entschädigung
(1) Wer einen bergfreien Bodenschatz entdeckt, ohne zu seiner Aufsuchung oder Gewinnung berechtigt zu sein, und der zuständigen Behörde die Entdeckung unverzüglich anzeigt, kann von demjenigen, der auf Grund dieser Anzeige eine Bewilligung für den Bodenschatz erhält, Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihm im Zusammenhang mit der Entdeckung entstanden sind. Dies gilt nicht, wenn der Bodenschatz unter Verstoß gegen § 6 entdeckt worden oder die Lagerstätte dieses Bodenschatzes bereits bekannt ist.
(2) Die Anzeige muß Angaben über den Zeitpunkt der Entdeckung, den Fundort mit Bezeichnung des Grundstücks, der Gemeinde und des Kreises sowie eine Beschreibung der Art und Beschaffenheit des Fundes enthalten. Die zuständige Behörde hat den Anzeigenden unverzüglich von der Erteilung einer Bewilligung zu benachrichtigen.

Fakten zur Anzeigepflicht:

  • Inhalte der Anzeige sind im BBergG geregelt.
  • Eine Anzeige kann sich auch auf eine Nebenbestimmung beziehen.
  • Die Anzeige muss nicht unterschrieben werden und ist daher auch unproblematisch auf elektronischen Wege abzugeben.
  • Die Anzeige betrifft auch solche Betriebe, die nicht betriebsplanpflichtig sind.
  • Alle Änderungen in den Betriebsplänen müssen angezeigt werden.
  • Bohrungen unter 100m müssen nicht im LBEG angezeigt werden.
  • Eine Anzeige kann in Form einer Email oder einem Brief sein.

Weitere Fakten sind den Gesetzen zu entnehmen:

  • §15 BlmschG: Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
  • §74 BBergG: Hilfeleistung, Anzeigepflicht
  • §33 BBergG: Anzeige und Entschädigung
  • §50 BBergG: Anzeige
  • §65 BBergG: Anzeige Genehmigung, Allgemeine Zulassung, Prüfung
  • §127 BBergG: Bohrungen, Beginn und Einstellung der Bohrungen
Arbeitsprogramm

Mit dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist ein Arbeitsprogramm vorzulegen. Dieses hat die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten zu enthalten und darzulegen, dass diese hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem an-gemessenen Zeitraum erfolgen. Bei konkurrierenden, genehmigungsfähigen Anträgen hat der Antrag Vorrang, dessen Arbeitsprogramm den Anforderungen einer planmäßigen und sinnvollen Aufsuchung am besten Rechnung trägt.

Das Arbeitsprogramm muss sich auf den beantragten Erlaubniszeitraum beziehen. Es muss Angaben zum geschätzten finanziellen Aufwand und einen voraussichtlichen Zeitplan für die Aufsuchungstätigkeit enthalten.

Im Arbeitsprogramm sind ausschließlich Aufsuchungstätigkeiten im bergbaulichen Sinne aufzuführen.

(Auszug aus Merkblatt_Bergbauberechtigungen_12-11-12.pdf  hier finden Sie weiter Informationen zum Arbeitsprogramm)

 

für weitere Informationen zum Arbeitsprogramm nutzen Sie die Suche https://bergpass.lbeg.de/bergpass/Wilma.aspx?pgId=9&wilma_search_query=arbeitsprogramm&wilma_quicksearch=true

 

 

Aufbereitung

Unter Aufbereitung versteht man das Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen sowie den damit verbundenen Tätigkeiten. Bei der Definition ist auch der räumliche Zusammenhang zwischen dem Ort der Gewinnung und der Aufbereitung entscheidend und wird im u. g. Gesetz mit geregelt.

Beispiel: Brikettieren, Verflüssigen etc. von Bodenschätzen

BBergG §4 Absatz 3

Auflage (verwaltungsrechtlich)
Aufsuchen (von Bodenschätzen)

Unter Aufsuchung versteht man Tätigkeiten, die sich auf die  Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen richten (BBergG §4 Absatz 1).
Für die Aufsuchung wird eine Erlaubnis benötigt, wobei folgende Tätigkeiten davon ausgenommen sind:

  • Sammeln von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben für mineralogische oder geologische Sammlungen
  • Aktivitäten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme
  • Aktivitäten, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen  

Von einer großräumigen Aufsuchung wird gesprochen, wenn hierbei geophysikalische oder geochemische Verfahren zur Hilfe genommen werden.

siehe auch Erkunden

Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ)

Als ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) wird nach Art. 55 des Seerechtsübereinkommens (SRÜ) der Vereinten Nationen das Gebiet jenseits des Küstenmeeres bis zu einer Erstreckung von 200 sm (370,4 km) ab der Basislinie bezeichnet (daher auch 200-Meilen-Zone), in dem der angrenzende Küstenstaat in begrenztem Umfang souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse wahrnehmen kann, insbesondere das alleinige Recht zur wirtschaftlichen Ausbeutung einschließlich des Fischfangs (vgl. im Einzelnen Art. 55 bis 75 SRÜ). Im Rahmen seiner Hoheitsbefugnisse darf der Küstenstaat künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke, wie z. B. Bohrinseln, errichten und wissenschaftliche Meeresforschung betreiben. Er ist hierbei dem Schutz und der Bewahrung der Meeresumwelt und damit dem Naturschutz verpflichtet.

[Quelle: Wikipedia]