Nr. | AZ | Verfügung vom: | PDF & Anlagen |
1.3 | 10.3 - 03/00 – B II e 2.1.4 – III | 04.09.2000 |
Grundsätze für die Meldung und Erfassung von Unfällen
- Meldung von Schonplatztätigkeit –
Nach § 193 Abs. 1 SGB VII haben die Unternehmer Unfälle von Versicherten in ihrem Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als 3 Tage arbeitsunfähig werden.
Bei Unfälle in Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist gemäß § 193 Abs. 7 SGB VII die Durchschrift der Anzeige an die zuständige untere Bergbehörde zu übersenden.
Die in den Betrieben unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführte sogenannte Schonarbeit beseitigt nicht die Anzeigeverpflichtung und setzt voraus, dass der Beschäftigte und der behandelnde Arzt zustimmen und der Heilerfolg durch die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird.
Schonarbeit liegt dann vor, wenn der Beschäftigte für mehr als 3 Tage nicht fähig ist, seine bisherige arbeitsvertragliche Tätigkeit auszuüben, aber anderweitig im Unternehmen weiterbeschäftigt wird.
Unter dem Begriff „bisherige arbeitsvertragliche Tätigkeit“ sind nicht nur die auf dem Arbeitsplatz bisherigen verrichteten Tätigkeiten zu verstehen. Es fallen darunter auch Tätigkeiten im Betrieb, die der zuletzt ausgeübten Arbeit ähnlich sind, wenn dies durch den Inhalt des Arbeitsvertrages des Beschäftigten gedeckt wird.
Sofern also ein Arbeitnehmer spätestens nach 3 Tagen seine bisherige oder eine ähnlich geartete Tätigkeit wieder aufnimmt, liegt ein meldepflichtiger Unfall nicht vor.
Wird dem Arbeitnehmer vom Betrieb jedoch eine anders geartete Tätigkeit als Schonarbeitsplatz für einen begrenzten Zeitraum angeboten, handelt es sich um einen meldepflichtigen Unfall. Dieser ist ebenso wie die Unfälle mit mehr als 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit auf der vorgeschriebenen gelben Unfallanzeige anzuzeigen. Auf der Unfallanzeige sind solche Unfälle zur leichteren Unterscheidung mit dem Vermerk „Schonplatz“ zu versehen (Schonplatz-Unfallanzeige).
In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf Ziffer 4.1.1 der „Grundsätze für die Anzeige und Erfassung von Unfällen und Berufskrankheiten“ (Grünes Heft – Ausgabe 1997).
Die Rundverfügung Nr. 1.18 vom 10.12.1986 – 10.2 – 13/86 – B II e 2.1.4 – II – wird aufgehoben.
Der WEG und der Kaliverein haben Abschriften dieser Rundverfügung erhalten.
gez. Rölleke
Nr. | AZ | Verfügung vom: | PDF & Anlagen |
01.10 | L1.5/L67000/01-01/2014-0006/016 | 06.05.2015 | R_01-10_2015-07-20.pdf |
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1.22 |
21 - 1/91 - B IV a 4 - III |
20.02.199 |
Bestellung verantwortlicher Personen von Service-Firmen
Bei der Durchführung von Arbeiten durch Service-Firmen in Erdöl- und Erdgasbetrieben ist es in letzter Zeit offensichtlich zu unterschiedlichen Auffassungen über den Umfang der Verantwortung der bestellten verantwortlichen Personen der Service-Firmen gekommen. Ich nehme dies zum Anlass, auf die diesbezügliche Rechtslage hinzuweisen.
Nach § 62 Satz 2 BBergG bleibt der Unternehmer in jedem Fall für die Pflichten, die sich aus § 61 Abs. 1 BBergG ergeben, verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn verantwortliche Personen zur Erfüllung dieser Aufgaben bestellt worden sind.
Der Unternehmer kann gewisse Befugnisse auf verantwortliche Personen auch der Service-Firmen übertragen. Diese Personen sind dann - unbeschadet der grundsätzlichen Verantwortung des Unternehmer - verantwortlich z. B. für die Qualifikation ihrer Beschäftigten, die Eignung und den ordnungsgemäßen Zustand der verwendeten Geräte und Werkzeuge, die fachgerechte Ausführung der Arbeiten und die Einhaltung der geltenden Vorschriften. Sind die verantwortlichen Personen der Service-Firmen wegen der räumlichen Entfernung der einzelnen Arbeitsplätze ihrer Beschäftigten nicht in der Lage, die in § 3 der BVOT geforderte Betriebsaufsicht zu erfüllen, und weisen die Service-Firmen darauf hin, hat der Unternehmer diese Verpflichtung zu erfüllen.
gez. Fürer
Nr. | AZ | Verfügung vom: | PDF & Anlagen |
01.28 | L1.1/L67900/01-04_01/2015-0001/002 | 06.05.2015 | R_01-28_2015-05-06.pdf |
Nr. | AZ | Verfügung vom: | PDF & Anlagen |
01.31 | 20.2- 12/97- B VI e 5.3- XV- | 20.03.1997 | R_01-31_1997-03-20.pdf |
Nr. | AZ | Verfügung vom: | PDF & Anlagen |
01.33 | 01 /01 III - B I g 1 - I - | 02.09.2002 | R_01-33_2002-09-02.pdf |
Nr. | AZ | Verfügung vom: | PDF & Anlagen |
01.40 | 11.2- 4/97- A II a 5.1 -XXVII- | 22.08.1997 | R_01-40_1997-08-22.pdf |
Nr. | AZ | Verfügung vom: | PDF & Anlagen |
01.40 | 11 .2 - 1/98 - A II e 3-I | 22.07.1998 | R_01-40_1998-07-22.pdf |
Nr. | AZ | Verfügung vom: | PDF & Anlagen |
01.41 | 11.2 - 3/91 - B III a O -I- | 18.10.1991 | R_01-41_1991-10-18.pdf |
Nr. | AZ | Verfügung vom: | PDF & Anlagen |
01.46 | 20.1 - 5/97 - B II b 2.4 - II - | 06.04.1998 | R_01-46_1998-04-06.pdf |
Nr. | AZ | Verfügung vom: | PDF & Anlagen |
01.60 | 11.1 -7/98111-A II a 5.1 -XXVII | 11.12.1998 | R_01-60_1998-12-11.pdf |