1. Allgemeines
RV 1.3 Grundsätze für die Meldung und Erfassung von Unfällen
Nr. AZ Verfügung vom: PDF & Anlagen
1.3 10.3 - 03/00 – B II e 2.1.4 – III 04.09.2000

 01-03_00-09-04.pdf

 

Grundsätze für die Meldung und Erfassung von Unfällen

- Meldung von Schonplatztätigkeit –

  

Nach § 193 Abs. 1 SGB VII haben die Unternehmer Unfälle von Versicherten in ihrem Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als 3 Tage arbeitsunfähig werden.

 

Bei Unfälle in Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist gemäß § 193 Abs. 7 SGB VII die Durchschrift der Anzeige an die zuständige untere Bergbehörde zu übersenden.

 

Die in den Betrieben unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführte sogenannte Schonarbeit beseitigt nicht die Anzeigeverpflichtung und setzt voraus, dass der Beschäftigte und der behandelnde Arzt zustimmen und der Heilerfolg durch die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird.

 

Schonarbeit liegt dann vor, wenn der Beschäftigte für mehr als 3 Tage nicht fähig ist, seine bisherige arbeitsvertragliche Tätigkeit auszuüben, aber anderweitig im Unternehmen weiterbeschäftigt wird.

 

Unter dem Begriff „bisherige arbeitsvertragliche Tätigkeit“ sind nicht nur die auf dem Arbeitsplatz bisherigen verrichteten Tätigkeiten zu verstehen. Es fallen darunter auch Tätigkeiten im Betrieb, die der zuletzt ausgeübten Arbeit ähnlich sind, wenn dies durch den Inhalt des Arbeitsvertrages des Beschäftigten gedeckt wird.

 

Sofern also ein Arbeitnehmer spätestens nach 3 Tagen seine bisherige oder eine ähnlich geartete Tätigkeit wieder aufnimmt, liegt ein meldepflichtiger Unfall nicht vor.

 

Wird dem Arbeitnehmer vom Betrieb jedoch eine anders geartete Tätigkeit als Schonarbeitsplatz für einen begrenzten Zeitraum angeboten, handelt es sich um einen meldepflichtigen Unfall. Dieser ist ebenso wie die Unfälle mit mehr als 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit auf der vorgeschriebenen gelben Unfallanzeige anzuzeigen. Auf der Unfallanzeige sind solche Unfälle zur leichteren Unterscheidung mit dem Vermerk „Schonplatz“ zu versehen (Schonplatz-Unfallanzeige).

 

In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf Ziffer 4.1.1 der „Grundsätze für die Anzeige und Erfassung von Unfällen und Berufskrankheiten“ (Grünes Heft – Ausgabe 1997).

 

Die Rundverfügung Nr. 1.18 vom 10.12.1986 – 10.2 – 13/86 – B II e 2.1.4 – II – wird aufgehoben.

 

Der WEG und der Kaliverein haben Abschriften dieser Rundverfügung erhalten.

  

gez. Rölleke

RV 01.10 Forderung von Sicherheitsleistungen bei der Betriebsplanzulassung
Nr. AZ Verfügung vom: PDF & Anlagen
01.10 L1.5/L67000/01-01/2014-0006/016 06.05.2015  R_01-10_2015-07-20.pdf
RV 1.22 Bestellung verantwortlicher Personen von Service-Firmen
Nr. AZ Verfügung vom: PDF & Anlagen
1.22

21 - 1/91 - B IV a 4 - III

20.02.199

01-22_91-02-20.pdf

 

 

Bestellung verantwortlicher Personen von Service-Firmen

 

Bei der Durchführung von Arbeiten durch Service-Firmen in Erdöl- und Erdgasbetrieben ist es in letzter Zeit offensichtlich zu unterschiedlichen Auffassungen über den Umfang der Verantwortung der bestellten verantwortlichen Personen der Service-Firmen gekommen. Ich nehme dies zum Anlass, auf die diesbezügliche Rechtslage hinzuweisen.

 

Nach § 62 Satz 2 BBergG bleibt der Unternehmer in jedem Fall für die Pflichten, die sich aus § 61 Abs. 1 BBergG ergeben, verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn verantwortliche Personen zur Erfüllung dieser Aufgaben bestellt worden sind.

 

Der Unternehmer kann gewisse Befugnisse auf verantwortliche Personen auch der Service-Firmen übertragen. Diese Personen sind dann - unbeschadet der grundsätzlichen Verantwortung des Unternehmer - verantwortlich z. B. für die Qualifikation ihrer Beschäftigten, die Eignung und den ordnungsgemäßen Zustand der verwendeten Geräte und Werkzeuge, die fachgerechte Ausführung der Arbeiten und die Einhaltung der geltenden Vorschriften. Sind die verantwortlichen Personen der Service-Firmen wegen der räumlichen Entfernung der einzelnen Arbeitsplätze ihrer Beschäftigten nicht in der Lage, die in § 3 der BVOT geforderte Betriebsaufsicht zu erfüllen, und weisen die Service-Firmen darauf hin, hat der Unternehmer diese Verpflichtung zu erfüllen.

 

gez. Fürer

RV 01.28 Bestimmungen über die Ausbildung als Bergbaubeflissener des Markscheidefachs
Nr. AZ Verfügung vom: PDF & Anlagen
01.28 L1.1/L67900/01-04_01/2015-0001/002 06.05.2015  R_01-28_2015-05-06.pdf
RV 01.31 DIN-Position zur Frage des Verbindlichkeitsgrades Europäischer Normen
Nr. AZ Verfügung vom: PDF & Anlagen
01.31 20.2- 12/97- B VI e 5.3- XV- 20.03.1997  R_01-31_1997-03-20.pdf
RV 01.33 Vollzug des BetrVerfG; Richtlinie: Beteiligung der Betriebsräte a. d. Gebiet des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung und dem betriebl. Umweltschutz i. Rahmen d. Bergaufsicht u. Überw. d. Aufklärungs- u. Auskunftspfl. des Untern.
Nr. AZ Verfügung vom: PDF & Anlagen
01.33 01 /01 III - B I g 1 - I - 02.09.2002  R_01-33_2002-09-02.pdf
RV 01.40 Quarz und Quarzit als grundeigener Bodenschatz im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG
Nr. AZ Verfügung vom: PDF & Anlagen
01.40 11.2- 4/97- A II a 5.1 -XXVII- 22.08.1997  R_01-40_1997-08-22.pdf
RV 01.40 Quarz, Quarzit und Ton als grundeigene Bodenschätze im Sinne von · § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG
Nr. AZ Verfügung vom: PDF & Anlagen
01.40 11 .2 - 1/98 - A II e 3-I 22.07.1998  R_01-40_1998-07-22.pdf
RV 01.41 Mustergliederung eines Hauptbetriebsplanes für Steine- und Erden-Betriebe. Rundverfügung vom 23.02.1973 - I 795/73 - (1.31 der Sammlung) Rundverfügung vom 04.05.1988 - 10.2 - 2/85 V - B III a 0 - (7.11 der Sammlung)
Nr. AZ Verfügung vom: PDF & Anlagen
01.41 11.2 - 3/91 - B III a O -I- 18.10.1991  R_01-41_1991-10-18.pdf
RV 01.46 CE-Kennzeihnung von Maschinen - Rundverfügung vom 04.01.1995- 11.1 - 1/95- B II f 2.4- I - (7.38)
Nr. AZ Verfügung vom: PDF & Anlagen
01.46 20.1 - 5/97 - B II b 2.4 - II - 06.04.1998  R_01-46_1998-04-06.pdf
RV 01.60 Begriff Sole i. S. d. Bergrechtes
Nr. AZ Verfügung vom: PDF & Anlagen
01.60 11.1 -7/98111-A II a 5.1 -XXVII 11.12.1998  R_01-60_1998-12-11.pdf