Recht & Gesetze
1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

1.

für die Errichtung und den Betrieb der den berggesetzlichen Vorschriften unterliegenden Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas, Erdwärme und anderen Bodenschätzen, zur behälterlosen unterirdischen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser und zum sonstigen Einleiten von Stoffen in den Untergrund durch über Tage angesetzte Bohrungen,

2.

für sonstige betriebsplanpflichtige Bohrungen nach § 127 BBergG.

(2) Die Vorschriften gelten nicht für Bohrungen, die ausschließlich zum Zünden von Sprengladungen bestimmt sind, sowie für das Herstellen von Schächten und Strecken durch maschinelle Bohrverfahren.

§2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.

Absperreinrichtung im Förderstrang

-

Einrichtung, die den Fluidstrom im Förderstrang selbsttätig bei Versagen der übertägigen Absperreinrichtungen, oder aktiv von übertage angesteuert unterbricht,

2.

Absperreinrichtung übertägig

-

Einrichtung zum Unterbrechen des Fluidstroms aus dem Bohrloch gegenüber der Atmosphäre oder nachgeschalteten Einrichtungen,

3.

Beschäftigte

-

Personen, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers im Betrieb tätig sind ohne Rücksicht auf das Bestehen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses,

4.

Bohrbetrieb

-

Betrieb zum Erstellen oder Aufwältigen einer Bohrung einschließlich Einbau, Ausbau und Wiedereinbau der Untertageausrüstung,

5.

Bohrgerüst

-

zum Erstellen oder Aufwältigen von Bohrungen notwendige Tragkonstruktion,

6.

Bohrloch

-

im Gebirge durch Bohren hergestellter Hohlraum sowie die in der Regel unlösbar mit der Bohrlochwand verbundene Einbauten zählen als Bestandteil des Bohrlochs,

7.

Bohrlochverrohrung

-

zur Stabilisierung des Bohrlochs in der Regel unlösbar mit dem Bohrloch verbundene Rohre,

8.

Bohrung

-

Bohrloch mitsamt der dazugehörigen Verrohrung, der Zementation, der Komplettierung und den übertägigen Absperreinrichtungen,

9.

brandgefährdeter Bereich

-

Bereich, in dem entzündbare oder oxidierende Stoffe oder Gemische vorhanden sind und

-

die örtlichen oder betrieblichen Verhältnisse für eine Brandentstehung günstig oder die Brandbekämpfung erschwerend sind oder

-

mit einer schnellen Brandausbreitung oder großer Rauchfreisetzung zu rechnen ist oder

-

in diesem Bereich Arbeiten mit einer Brandgefährdung durchgeführt werden,

10.

druckabgesenkte kohlenwasserstoffhaltige Gesteinsformation

-

Gesteinsformationen gelten als druckabgesenkt, wenn ihr stationärer Porendruck kleiner ist als vor der anthropogenen Beeinflussung (Initialdruck).

Maßgeblich ist der jeweilige Initialdruck an der Bohrung, an der eingepresst oder versenkt wird.

Sofern weniger Fluid versenkt oder eingepresst wird als entnommen wurde, ist die Gesteinsformation, unabhängig vom aktuellen Porendruck, grundsätzlich als druckabgesenkt anzusehen.

Gesteinsformationen sind kohlenwasserstoffhaltig, sofern sich in ihnen eine Kohlenwasserstofflagerstätte befindet, sie zur gleichen lithostrategraphischen Einheit wie die Kohlenwasserstofflagerstätte gehören und sie mit dieser in Druckkommunikation stehen,

11.

Einpressbohrung

-

Förderbohrung die einer sekundären oder tertiären Fördermaßnahme dient,

12.

explosionsfähige Atmosphäre

-

Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte Gemisch überträgt,

13.

explosionsgefährdeter Bereich

-

Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre in solcher Menge auftreten kann, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich werden,

14.

fachkundige Personen

-

Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrungen sowie Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß auszuführen und mögliche Gefahren zu erkennen,

15.

Förderbetrieb

-

Betrieb, der einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten dient, soweit diese nicht dem Bohrbetrieb zuzuordnen sind,

16.

Förderbohrung

-

jede dem Förderbetrieb dienende Bohrung einschließlich der zugehörigen Beobachtungs- und sonstigen Hilfsbohrungen; als Förderbohrung gilt auch eine Bohrung, die nach Beendigung des Bohrbetriebes auf Förderfähigkeit getestet wird,

17.

Integrität einer Bohrung

-

eine Bohrung ist integer, wenn:

-

Fluide das Bohrloch ausschließlich an den dafür vorgesehenen Stellen verlassen,

-

Fluide sich entlang des Bohrlochs ausschließlich zwischen dafür vorgesehenen oder zulässigen Bereichen bewegen, und

-

die Bohrung den auf sie wirkenden physikalischen, mechanischen, thermischen, und chemischen Beanspruchungen funktionssicher standhält,

18.

Kaverne

-

durch Einleiten von Wasser in das Salzgebirge planmäßig hergestellter Hohlraum,

19.

Komplettierung

-

alle untertägigen Einbauten im Bohrloch, mit Ausnahme der Bohrlochverrohrung und deren Zementation,

20.

Prüfung durch fachkundige Personen

-

Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit mittels Stichproben,

21.

Prüfung durch verantwortliche Personen

-

eingehendes Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben einschließlich der dazu erforderlichen Messungen,

22.

Prüfung durch Sachverständige

-

eingehendes Besichtigen und Bewerten zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere aller sicherheitlich wichtigen Teile und Betriebsmittel, sowie das Erproben auf ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Anlagen, Anlagenteile und Betriebsmittel einschließlich aller dazu erforderlichen Messungen,

23.

Ringraum A

-

konzentrischer Raum zwischen Förderstrang und der nächstgelegenen Bohrlochverrohrung, die Benennung der Ringräume erfolgt aufsteigend von innen nach außen, beginnend mit A,

24.

Senkungsprognose

-

Vorhersage der durch eine oder mehrere Kavernen zu erwartenden Senkungen der Oberfläche,

25.

Stand der - Technik

-

der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit sowie zum Schutz der Umwelt und von Sachgütern insgesamt gesichert erscheinen lässt,

bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien sowie die Konkretisierungen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie zu berücksichtigen,

26.

Untergrundspeicherbohrung

-

Förderbohrung, die dem Betrieb von Untergrundspeichern dient,

27.

Versenkbohrung

-

Förderbohrung, die zur sonstigen Einleitung von Stoffen in den Untergrund bestimmt ist.